Grundschulen

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Schulwesen

Nach der Zuständigkeitsverteilung durch das Grundgesetz gehört nahezu das gesamte Schulwesen in den Zuständigkeitsbereich der Länder. Die Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern ist eine Konsequenz des bundesstaatlichen Aufbaus der Bundesrepublik Deutschland, wonach die Länder Staatsqualität haben und als Gliedstaaten der Bundesrepublik Deutschland eine eigene, nicht vom Bund abgeleitete, sondern von ihm anerkannte, Hoheitsmacht haben. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bildet die Kulturhoheit ein Kernstück der Eigenstaatlichkeit der Länder. Die Grundlage für das rheinland-pfälzische Schulwesen bildet das Landesgesetz über die Schulen in Rheinland-Pfalz (Schulgesetz - SchuIG) vom 30. März 2004, das durch das Landesgesetz zur Änderung der Schulstruktur vom 22. Dezember 2008 gravierenden Änderungen unterzogen wurde. § 72 SchulG  legt fest, dass Land, Gemeinden und Gemeindeverbände bei der Errichtung, Unterhaltung und Förderung der öffentlichen Schulen nach Maßgabe dieses Gesetzes zusammenwirken. Die Mitwirkung der Gemeinden und Gemeinde-verbände ist eine Pflichtaufgabe der kommunalen Selbstverwaltung.


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Schulträgerschaft

Wesentliches Element der von den Kommunen zu übernehmenden Aufgaben ist die Schulträgerschaft. Bislang sind grundsätzlich die kreisangehörigen Gemeinden (Verbandsgemeinde - im Regelfall nicht die Ortsgemeinde; sie konnte im Ausnahmefall die Grundschule in ihrer Trägerschaft behalten, verbandsfreie Gemeinde, große kreisangehörige Stadt) Träger von Grund- und Hauptschulen und können die Trägerschaft für Realschulen, Regionale Schulen und Schulen mit dem Förderschwerpunkt Lernen übernehmen. Kreisfreie Städte sind Schulträger für Grund- und Hauptschulen, Regionale Schulen, Realschulen, Gymnasien, Kooperative sowie Integrierte Gesamtschulen, Berufsbildende Schulen, Schulen mit Förderschwer- punkten sowie von besonderen Versuchsschulen; die Trägerschaft der Kreise entspricht dem Umfang der kreisfreien Städte mit Ausnahme der Grund- und Haupt-schulen, wobei hier ein Splitting vorgesehen ist. Bei Realschulen, Regionalen Schulen und Schulen mit dem Förderschwerpunkt Lernen können einerseits eine Verbandsgemeinde, eine verbandsfreie Gemeinde oder eine große kreisangehörige Stadt und andererseits der Landkreis Schulträger sein. Seit dem 1. August 2009 hat sich die Trägerstruktur dahingehend geändert, dass alle Gebietskörperschaften, die bisher Träger einer Hauptschule oder Realschule sein konnten, auch Träger einer Realschule plus sein können. Für die mit einer Fachoberschule verbundene Realschule plus sind ausschließlich die Landkreise oder kreisfreien Städte Schulträger. Träger von Schulzentren können bislang entweder kreisfreie Städte oder Landkreise sowie Verbandsgemeinden, verbandsfreie Gemeinden oder große kreisangehörige Städte sein. Abgesehen von Schulzentren mit Förderschulen ist ab dem 1. August 2009 ein Schulzentrum nur noch zwischen einem Gymnasium und einer Realschule plus möglich, so dass bisherige Kostenerstattungsverpflichtungen zwischen den Gebietskörperschaften entfallen. Die Aufgaben der Schulträger umfassen im Wesentlichen die Errichtung, Änderung und Aufhebung von Schulen, die Deckung des Sachbedarfs, die Gewährleistung eines Mittagessens an Ganztagsschulen, die Sicherstellung der laufenden Verwaltung der Schule einschließlich der Einstellung und Bezahlung des Verwaltungspersonals und des Hausmeisters.

Den Landkreisen und kreisfreien Städten obliegt es neben ihren Aufgaben als Schulträgern als Pflichtaufgabe der kommunalen Selbstverwaltung, für die Beförderung der Schülerinnen und Schüler zu den in ihrem Gebiet gelegenen Schulen zu sorgen (Schulsitzprinzip). Die Übernahme der Kosten ist an bestimmte Voraussetzungen (Kilometergrenze oder besonders gefährlicher Schulweg) geknüpft. Bislang
kann für Schülerinnen und Schüler von Realschulen, Gymnasien, Integrierten Ge- samtschulen (IGS) sowie Berufsschulen in Vollzeitform ein Eigenanteil an den monatlichen Fahrtkosten festgesetzt werden.



Schulunterhaltung und Schulverwaltung

Im Bereich der Schulunterhaltung und Schulverwaltung wird das Spannungsverhältnis zwischen der staatlichen Schulhoheit und dem kommunalen Selbstverwaltungs- recht deutlich. Bei der Abgrenzung zwischen den staatlichen und den kommunalen Zuständigkeiten unterscheidet man traditionell zwischen inneren und äußeren  Schulangelegenheiten. Zu den vom Staat wahrzunehmenden inneren Schulangelegenheiten gehört grundsätzlich alles, was die eigentliche Unterrichts- und Erziehungsarbeit einschließlich deren Ziele und Inhalte betrifft, also Bildungsziele, Lehrpläne und Unterrichtsgestaltung, aber auch die Anstellung des Lehrpersonals. Die den Kommunen obliegenden äußeren Schulangelegenheiten bestehen u. a. in der Errichtung und Unterhaltung von Schulgebäuden, der Beschäftigung des Verwaltungs- und des Hilfspersonals, der Beschaffung und Bereitstellung der Lehr- und Unterrichtsmittel, der Verpflegung der Schülerinnen und Schüler in Ganztagsschul- en sowie der Schülerbeförderung. Die Lernmittelfreiheit wurde den kommunalen Schulträgern als Pflichtaufgabe der Selbstverwaltung übertragen wurde. Die Aufteilung der Kosten in Personalkosten des Landes einerseits und Sach- kosten der Kommunen andererseits bei der Schulträgerschaft ergibt sich aus den Bestimmungen des Schulgesetzes.