Schulwesen
Nach der Zuständigkeitsverteilung durch das Grundgesetz gehört nahezu das gesamte Schulwesen in den Zuständigkeitsbereich der Länder. Die Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern ist eine Konsequenz des bundesstaatlichen Aufbaus der Bundesrepublik Deutschland, wonach die Länder Staatsqualität haben und als Gliedstaaten der Bundesrepublik Deutschland eine eigene, nicht vom Bund abgeleitete, sondern von ihm anerkannte, Hoheitsmacht haben. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bildet die Kulturhoheit ein Kernstück der Eigenstaatlichkeit der Länder. Die Grundlage für das rheinland-pfälzische Schulwesen bildet das Landesgesetz über die Schulen in Rheinland-Pfalz (Schulgesetz - SchuIG) vom 30. März 2004, das durch das Landesgesetz zur Änderung der Schulstruktur vom 22. Dezember 2008 gravierenden Änderungen unterzogen wurde. § 72 SchulG legt fest, dass Land, Gemeinden und Gemeindeverbände bei der Errichtung, Unterhaltung und Förderung der öffentlichen Schulen nach Maßgabe dieses Gesetzes zusammenwirken. Die Mitwirkung der Gemeinden und Gemeinde-verbände ist eine Pflichtaufgabe der kommunalen Selbstverwaltung.