Wir bitten um Beachtung: Aufgrund umfangreicher Sanierungsmaßnahmen und Neugestaltung ist der Camping- und Wochenendplatz bis auf weiteres geschlossen! Der Tageszeltplatz ist weiterhin in der Saison vom 29. März 2024 bis zum 30. September für Besucher/innen geöffnet.
Dauercamper-1
Sie haben Interesse an einem Dauercampingplatz?
Wenn Sie Interesse für einen Dauercampingplatz haben, können Sie sich bei der Verbandsgemeindeverwaltung Lingenfeld in eine Warteliste eintragen lassen. Die zu entrichtenden Benutzungsgebühren sind in der Entgeltordnung für das Naherholungsgebiet Lingenfelder Altrheinlandschaft geregelt. Häufig gestellte Fragen und Antworten über die zulässigen Gestaltungsmöglichkeiten der Dauercampingplätze und Ansprechpartner finden Sie hier
Ansprechpartnerin:
FAQ- Häufig gestellte Fragen und Antworten
Allgemeine Informationen
Der Camping- und Wochenendplatz ist eine Einrichtung der Verbandsgemeinde Lingenfeld. Der Platz ist vom 01. April – 30. September für Camper geöffnet. Die Aufsicht und Verwaltung obliegen dem Platzwart, sowie der Verbandsgemeinde Lingenfeld. Die Benutzungsordnung ist bindend für alle Camper, sowie deren Gäste und Mitnutzungsberechtigte.
Mit der Inanspruchnahme des Campingplatzes erkennt der Camper die Benutzungs- und Platzordnung, sowie die Entgeltordnung an und verpflichtet sich, diese zu beachten.
Bei Missachtung ist mit sofortigem Platzverweis, Anfall von Gebühren sowie einer Kündigung zu rechnen. Die folgenden Vorschriften gelten für alle Bereiche der Campinganlage einschließlich der Tageszeltplätze, sowie den sanitären Anlagen für Kurzzeitcamper (max. 4 Wochen), Saisoncamper und Dauercamper.
Gebühren Dauercampingplatz
pro Quadratmeter 5,10 € Jahr
Duschmünzen 1,00 €
Waschmaschinenmarken 3,00 €
Strom der Elektrosäule
(08:00 bis 20:00 Uhr)1,00 €
Chip für Schrankenanlage 5,00 €
Schlüssel für Sanitäranlage 6,00 €
Kaution für Jahrescampingplatz 500,00 €
Torschlüssel Kaution 30,00 €
Torschlüssel verloren 70,00 €
Vorgaben zur Platzgestaltung
Alle Dauercamper haben sich beim Aufstellen Ihres Campingwagens und bei der Gestaltung der Parzelle an die Vorgaben dieser Benutzungs- und Platzordnung sowie den Anweisungen des Platzwartes und der Campingplatzverwaltung zu halten. Bei jeder neuen Vergabe eines Platzes wird die Parzelle durch den Platzwart abgenommen.
Das Abnahmeprotokoll ist vom Platzwart und dem Pächter zu unterschreiben.Platzwart: Dillmann, Christian Tel.: 0174 3034398; E-Mail: christian.dillmann@vg-lingenfeld.de
Parzelle
Bei Einfriedungen der Parzellen sind die hier aufgeführten Bestimmungen zu beachten:
Bestimmungen für Einfriedungen (dazu zählen Hecken, Sträucher, Bäume, Reben, Zäune (u.v.m):
- die Einfriedungen dürfen nicht höher als 0,80 cm sein
- als Bodenfläche des Platzes müssen 25 % als Versickerungsfläche angelegt werden
- es dürfen lediglich ein Fußweg (max. Breite 0,80 cm) und ein Sitzplatz (max. 9 qm, je nach Stellplatzgröße) sowie eine Fahrspur für den Wohnwagen und Flächen unter dem Vorzelt und dem Wohnwagen befestigt werden
- als Bodenbelag müssen Waschbetonplatten, Gehwegplatten (grau oder naturbraun), Verbundsteine (grau oder naturgrau) verwendet werden. Die Platten müssen ebenerdig und lose in ein Sandbett verlegt werden
- bis zu einem Abstand von 50 m vom Deichfuß des Rheinhauptdeiches entfernt sind keine Abgrabungen zulässig
Vor einer Einfriedung kontaktieren Sie unbedingt den Platzwart (Dillmann, Christian Tel.: 0174 3034398; E-Mail: christian.dillmann@vg-lingenfeld.de). Die Einfriedungen bzw. auch Änderungen an den Einfriedungen sind durch den Platzwart zu genehmigen
Bestimmungen für Vorzelte, Pavillon, Gartenhäuser und Eigenbauten und Rankgerüste:
- Vorzelte sind nur aus Stoff zulässig. Die Größe darf die Grundfläche des Wohnwagens nicht überschreiten
- Eigenbauten (Vorzelte) sind nicht gestattet
- Innenverkleidung der Vorzelte sowie Verschalung und Wärmedämmung ist untersagt
- Feste stationäre Einrichtungen (Einbauküchen, Öfen) in Vorzelten sind nicht gestattet
- das Aufstellen eines Pavillons ist nur in der Größe von maximal 3 x 4 m zulässig
- Eigenbauten (Pavillons) sind nicht erlaubt
- der Pavillon muss jederzeit entfernbar sein
- Schutzdächer für Wohnwagen dürfen aus Sicherheitsgründen nur über den Fachhandel für Campingzubehör und Campingausstattung bezogen werden
- Eigenbauten von Schutzdächern für Wohnwagen sind verboten
- Dachfläche des Schutzdaches muss der des zu schützenden Wohnwagens entsprechen (Überschreitungen sind nicht zulässig)
- zur Unterbringung von Gartengeräten kann ein Gerätehaus mit einem Grunde – und Dachfläche von 3 qm bei einer max. Firsthöhe von 2,20 m aufgestellt werden
- als Baumaterial müssen für ein Gerätehaus Holz oder Blech benutzt werden
- Befestigung des Gerätehauses darf nicht betoniert werden
- Errichtung eines Rankgerüstes ist nur über dem Eingangsbereich des Platzes zulässig, bei einer maximalen Breite von 1,50 m und einer Höhe von 2,50 m (Material: nur Metall)
Platzruhe
Mittagsruhe:
Nachtruhe:13:00 – 15:00 Uhr
22:00 – 07:00 Uhr (samstags 23:00 – 07:00 Uhr)- Während dieser Zeiten dürfen keinerlei Fahrzeuge den Campingplatz befahren, Audiogeräte sind auf „Zeltlautstärke“ zu stellen.
- es wird im Interesse aller Platzgäste gebeten, während der genannten Ruhezeiten auch laute Unterhaltungen zu vermeiden. Wer gegen die Bestimmungen der Platzruhe verstößt, muss mit sofortigem Platzverweis rechnen.
Die Platzruhe ist für alle Camper unbedingt zu beachten. Wir bitten um gegenseitige Rücksichtnahme.
Fahrzeuge
- Fahrzeuge dürfen nur auf dem eigenen Platz bzw. auf den ausgewiesenen Parkplätzen geparkt werden.
- Das Parken der Fahrzeuge auf den Straßen des Campingplatzes ist aus Sicherheitsgründen verboten.
- Fahrzeuge dürfen lediglich vor der eigenen Parzelle zum be- und entladen halten.
- Die zugelassene Geschwindigkeit auf den Straßen des Campingplatzes beträgt 10 km/h.
- Wer nach 22:00 Uhr das Gelände besucht oder morgens vor 07:00 Uhr das Gelände verlassen muss, hat den Wagen außerhalb des Platzgeländes auf den ausgewiesenen Parkplätzen abzustellen.
- Pflegearbeiten (Autowaschen etc.) an den Fahrzeugen sind verboten.
Sanitäre Anlagen
Die sanitären Anlagen sind nur während der Saison (01. April – 30. September) geöffnet.
- In dem Sanitärgebäude besteht ein generelles Rauchverbot.
- Jeder einzelne Camper ist verpflichtet die sanitären Anlagen sauber zu halten.
- Werden die Anlagen verschmutzt oder beschädigt vorgefunden, ist dies umgehend dem Platzwart zu melden.
Feuer
Feuer ist nur auf dem ausgewiesenen Grillplatz an der Badestelle erlaubt.
Abfallbeseitigung
Die Benutzer des Camping- und Wochenendplatzes sind verpflichtet, den anfallenden Hausmüll Im Sinne des § 13 der Satzung für die Abfallbeseitigung im Kreis Germersheim mittels Müllsäcke zu beseitigen bzw. in die dafür aufgestellten Container zu entsorgen.
- Müllsäcke werden an der Rezeption ausgegeben
- Bei der Räumung des Platzes darf nur der Hausmüll in den dafür aufgestellten Containern entsorgt werden
- Hausmüll– das sind alle Abfälle, die nicht getrennt gesammelt werden können und nicht wiederverwertet werden können. Nicht dazu gehören u. a.: Elektrogeräte, Batterien, Bauschutt, Fensterglas, Verwertbare Abfälle (Glas, Papier), Gartenabfälle, Schadstoffe oder Abfälle mit gefährlichen Inhaltsstoffen.
Stromnutzung
Die Stromnutzung über die Stromsäule ist nur für kurze Arbeiten auf dem Platz.
- Eine Stromnutzung über eine Stunde ist nicht gestattet. Bei Nichtbeachtung ist der Platzwart
- berechtigt ohne Vorwarnung das Stromkabel zu entfernen
- Benutzer, die ständige Stromversorgung benötigen (z. B. für Beatmungsgeräte) sind verpflichtet, selbst für ausreichend Strom auf dem eigenen Platz zu sorgen (z. B. über Solar)
- Die Verbandsgemeinde Lingenfeld übernimmt keine Gewährleistung für die ständige Funktionalität der Stromsäule
Dauer und Beendigung des Benutzungsverhältnisses
Das Benutzungsverhältnis bei den Jahreszeltplätzen läuft befristet vom 01.01. – 31.12. des
laufenden Jahres.- Es verlängert sich jedoch stillschweigend um ein weiteres Jahr, wenn keiner der Beteiligten zwei Monate vor Jahresende widerspricht.
- Gründe für die Kündigung des Benutzungsverhältnisses von Seiten der Verbandsgemeinde Lingenfeld sind in § 11 der Benutzungs- und Entgeltordnung geregelt
Haftung
Die Benutzung des Naherholungsgebietes „Lingenfelder Altrheinlandschaft“ inklusive des Camping- und Wochenendplatzes geschieht zu jeder Jahreszeit auf eigene Gefahr
- eine Haftung für Unfälle, Diebstahl, Verletzungen oder sonstige Schäden an Leib, Leben und Sachen innerhalb des Erholungsgebietes übernimmt die Verbandsgemeinde Lingenfeld nicht.
- auch für Unfälle beim Baden oder Bootfahren in dem an das Erholungsgebiet angrenzenden Teil der Badestelle haftet die Verbandsgemeinde Lingenfeld nicht. Das Baden und Bootfahren erfolgt auf eigene Gefahr
- wer durch Zuwiderhandlungen gegen diese Benutzungsordnung der Verbandsgemeinde Lingenfeld Schaden zufügt, hat diesen nach einmaliger Aufforderung mit angemessener Fristsetzung unverzüglich auf eigene Kosten zu beseitigen
Anfahrt:
Das Naherholungsgebiet Lingenfelder Altrheinlandschaft liegt ca. 2,5 km nordöstlich der Ortslage von Lingenfeld. Sie erreichen das Naherholungsgebiet ausgehend von der Hauptstraße 60 (Verbandsgemeindeverwaltung Lingenfeld) über die Altspeyerer Straße, am Bahnhof vorbei bis Ortsende Lingenfeld, über die Landesstraße L 507 in Fahrtrichtung Römerberg (folgen Sie der Ausschilderung).