Pass- und Einwohnermeldeamt
Umzug - Meldepflicht
Seit dem 01.11.15 beträgt die Meldepflicht (anmelden, ummelden) bei Bezug einer Wohnung zwei Wochen. Bei einem Umzug innerhalb von Deutschland besteht lediglich eine Anmeldepflicht. Eine Pflicht zur Abmeldung besteht nur bei einem Wegzug ins Ausland. Auch hier beträgt die neue Meldefrist zwei Wochen. Neu geregelt wurde, dass nun eine vorzeitige Abmeldung frühestens eine Woche vor dem Wegzug in das Ausland möglich ist.
Auskunfts- und Übermittlungssperre
Sie wollen eine Auskunfts- und Übermittlungssperre im Melderegister eintragen lassen oder Widerspruch gegen Datenübermittlung erheben?
Dann können Sie ihr Anliegen direkt online starten.
Wohnungsgeberbestätigung
Der meldepflichtige Bürger/ Bürgerin hat bei der An-, Um- und Abmeldung eine schriftliche Bestätigung vorzulegen. Diese Bestätigung heißt ,,Wohnungsgeberbestätigung''. Hier wird durch den Wohnungsgeber der Ein- oder Auszug bestätigt. Wohnungsgeber ist, wer einem anderen eine Wohnung zur tatsächlichen Benutzung überlässt, unabhängig davon, ob dem ein wirksames Rechtsverhältnis zugrunde liegt. Wohnungsgeber ist der Eigentümer als Vermieter der Wohnung oder die vom Eigentümer zur Vermietung der Wohnung beauftragte Person oder Stelle. Bei Bezug einer Wohnung durch den Eigentümer erfolgt die Bestätigung des Wohnungsgebers als Eigenerklärung der meldepflichtigen Person.
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Melderegisterauskunft
Über eine Auskunft aus dem Melderegister der Verbandsgemeinde Lingenfeld haben Sie die Möglichkeit, die von Ihnen gesuchte Person zu finden.
Es gibt folgende Arten von Auskünften aus dem Melderegister:
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