Vergnügungssteuer
Die Ermächtigung der Gemeinden, Vergnügungssteuer zu erheben, beruht auf der Gemeindeordnung (GemO), dem Kommunalabgabengesetzt (KAG) und der örtlichen Vergnügungssteuersatzung.
Im Gebiet der Verbandsgemeinde Lingenfeld veranstaltete Vergnügungen gewerblicher Art unterliegen der Vergnügungssteuer. Dies sind z. B. Tanzbelustigungen, Kostümfeste, Maskenbälle, Varieté und Kabarettvorstellungen, Filmvorführungen.
Steuerfrei sind u.a. nicht gewerbsmäßige Veranstaltungen von örtlichen Vereinen, deren Vereinszweck die Jugendpflege, der Jugendschutz, der Sport, die Kulturpflege, die Heimatpflege, die Landschaftspflege, die Pflege des Brauchtums, die Berufsertüchtigung oder die nicht gewerbsmäßige Pflege der Unterhaltung und Geselligkeit ist oder die politischen, wissenschaftlichen, sozialen, berufsständischen, gewerkschaftlichen oder gemeinnützigen Zwecken dienen.
Für den Betrieb von Spiel-, Geschicklichkeits-, Schau-, und sonstigen Unterhaltungsgeräten einschließlich der Geräte zur Ausspielung von Geld und Gegenständen sowie Musikautomaten in Spielhallen und ähnlichen Unternehmen sowie in Gast- und Schankwirtschaften und an sonstigen der Öffentlichkeit zugänglichen Orten im Verbandsgemeindegebiet wird ebenfalls Vergnügungssteuer erhoben. Für Geräte und Einrichtungen in Spielhallen und ähnlichen Unternehmen und in Gast- und Schankwirtschaften sowie an sonstigen der Öffentlichkeit zugänglichen Orten mit Gewinnmöglichkeiten oder ohne Gewinnmöglichkeiten gelten Höchststeuersätze je Gerät oder Steuerbeträge, die sich an dem Einspielergebnis orientieren.
Die Vergnügungssteuersätze sind in der Vergnügungssteuersatzung der Verbandsgemeinde Lingenfeld festgesetzt. Die Vergnügungssteuer wird durch schriftlichen Bescheid festgesetzt und ist zu den im Bescheid festgesetzten Terminen fällig.