Steuern und Beiträge

Kommunalabgaben

Hundesteuer


Wie hoch ist zurzeit der Steuersatz?

hier erfahren Sie wie hoch der Steuersatz in ihrer Gemeinde ist, es handelt sich hierbei um die Angabe von jährlichen Steuersätzen

Hinweis: Das Halten von gefährlichen Hunden wird gesondert besteuert.

Gemeinde

1. Hund

2. Hund

3. Hund und jeder weitere Hund

Ortsgemeinde Freisbach

40,80 €

81,60 €

122,40 €

Ortsgemeinde Lingenfeld

48,00 €

96,00 €

144,00 €

Ortsgemeinde Lustadt

48,00 €

96,00 €

144,00 €

Ortsgemeinde Schwegenheim

42,00 €

84,00 €

126,00 €

Ortsgemeinde Weingarten (Pfalz)

42,00 €

84,00 €

126,00 €

Ortsgemeinde Westheim (Pfalz)

42,00 €

84,00 €

126,00 €





Sie möchten einen Hund in ihrem Haushalt anmelden oder abmelden? 

hier können sie direkt online von zu Hause aus ihren Hund an-oder abmelden

Keine Formulare/Verfahren gefunden.

Bei der Haltung von Listenhunden sind einige Besonderheiten zu beachten: 

Hier können sie die Haltung beantragen

Keine Leistungen gefunden.



Hundesteuer FAQ - Häufig gestellte Fragen und Antworten 

  • Wer hat die Hundesteuer zu zahlen?  

    Jeder Hundehalter ist als Steuerzahler verpflichtet seinen Hund zur Steuer anzumelden. Hundehalter ist derjenige, der innerhalb des Gemeindegebietes einen Hund in seinem eigenen Haushalt oder Betrieb aufgenommen hat. Für die Pflege und Verwahrung von Hunden, die auf Probe gehalten werden, gilt das Gleiche. 

  • Wann ist die Hundesteuer zu zahlen?  

    Die Hundesteuer wird bei Neueintritt oder Änderung der Steuerpflicht durch den Steuerbescheid festgesetzt. Die Steuer wird erstmalig einen Monat nach dem Zugehen des Abgabenbescheides für die zurückliegende Zeit und dann jährlich am 15. August fällig.

  • Wann muss der Hund angemeldet, wann um- oder abgemeldet werden?  

    Jeder Hundehalter ist verpflichtet seinen Hund innerhalb von 14 Tagen nach Anschaffung bei der Verbandsgemeindeverwaltung Lingenfeld zur Hundesteuer anzumelden. Hundewelpen gelten mit dem Ablauf des 3. Monats als steuerpflichtig und müssen angemeldet werden.

    Allgemein beginnt die Steuerpflicht zum Anfang des folgenden Monats nach der Aufnahme des Hundes im eigenen Haushalt oder Betrieb. Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Hund abgeschafft wird oder stirbt. Kann der genaue Zeitpunkt nicht nachgewiesen werden, endet die Steuerpflicht mit Ablauf des Monats der Abmeldung. Bitte zeigen Sie den Verlust des Hundes innerhalb von 14 Tagen an. Sollten sie ihren einschläfern müssen,  bitten wir um Vorlage der tierärztlichen Bescheinigung. Bei einer Veräußerung des Hundes sind bei der Abmeldung Name und Wohnung des Erwerbers anzugeben.

    Jeder Wohnortwechsel des Hundehalters ist anzuzeigen, da hierdurch die zur Erhebung der Steuer berechtigte Gemeinde wechselt. 

  • Wann ist man von der Hundesteuer befreit ?

    Eine Hundesteuerbefreiung kann nur auf Antrag gewährt werden. Die einzelnen Fälle, die zu einer Hundesteuerbefreiung führen können, finden Sie in den Satzungen der jeweiligen Gemeinde.


Ansprechpartner: 

Keine Mitarbeitende gefunden.