Grundsteuerreform 2022
Warum wird die Grundsteuer reformiert ?
Grundbesitz – darunter fallen unbebaute und bebaute Grundstücke sowie land- und forstwirtschaftliche Betriebe – wird in Deutschland vollständig neu bewertet. Entscheidend hierfür ist der Wert des Grundbesitzes zum Stichtag 1. Januar 2022. Ab dem Jahr 2025 wird die Grundsteuer auf Basis des reformierten Grundsteuerrechts von den Städten und Gemeinden erhoben. Bisher basiert die Festsetzung der Grundsteuer auf Steuermessbeträgen, die ausgehend von den sogenannten Einheitswerten ermittelt werden. Diese Werte knüpfen an die Verhältnisse des Jahres 1964. Diese Einheitswerte sind hinter der tatsächlichen Wertentwicklung bei Grundstücken in erheblichem Maße zurückgeblieben. Daraus resultierte eine Wertverzerrung und dadurch eine Ungleichbehandlung. Deshalb hat das Bundesverfassungsgericht die bisherige Einheitsbewertung in den „alten“ Bundesländern seit 2002 für verfassungswidrig erklärt. Am 2. Dezember 2019 wurde das Gesetz zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsgesetzes (Grundsteuer-Reformgesetz) verkündet. Vorbereitende Maßnahmen zur Umsetzung der Grundsteuerreform sind bereits in vollem Gange. Derzeit werden in der rheinland-pfälzischen Finanzverwaltung alle notwendigen technischen, organisatorischen, personellen und inhaltlichen Veränderungen eingeleitet. Hier finden Sie eine grafische Darstellung des zeitlichen Ablaufs.
Zeitlicher Ablauf
Im Januar 2022 war Stichtag für die neue Hauptfeststellung der Grundsteuerwerte. Für die Ermittlung der Grundsteuerwerte werden die Eigentümerinnen und Eigentümer im Kalenderjahr 2022 zur Abgabe von entsprechenden Steuererklärungen aufgefordert.
Abgabefrist: 31. Januar 2022
Die Kommunen sind für die Festsetzung und Erhebung der Steuer zuständig und verantwortlich. Die auf Grundlage der Grundsteuerwerte festzusetzenden Grundsteuermessbeträge werden den Kommunen bis Mitte 2024 von den Finanzämtern zur Verfügung gestellt. Ab dem Kalenderjahr 2025 verwenden die Kommunen erstmals die auf der Basis der neuen Grundsteuerwerte beruhenden Steuermessbeträge und setzen die zu zahlende Steuer fest.
Bis dahin sind die Einheitswerte weiterhin für die Festsetzung von Grundsteuermessbeträgen und Grundsteuer maßgeblich
Hier finden Sie eine grafische Darstellung des zeitlichen Ablaufs
Welche Daten müssen Eigentümer und Eigentümerinnen selbst ermitteln?
- Wohn-/Nutzfläche (z.B. in Bauunterlagen zu finden)
- Anzahl der Wohnungen
- Anzahl der Garagen/Tiefgaragenstellplätze
- Baujahr
Informationsschreiben und Datenstammblatt
Steuerverwaltung Rheinland-Pfalz hat den Eigentümerinnen und Eigentümern von Grundbesitz im Regelfall ein Informationsschreiben zugesandt. In diesem Schreiben sind die der Steuerverwaltung vorliegenden Geobasisdaten zum jeweiligen Grundbesitz beigefügt (sog. Datenstammblatt als Ausfüllhilfe). Soweit diese Angaben aus Sicht der Erklärungspflichtigen zutreffend sind, können die entsprechenden Daten in die abzugebende Feststellungserklärung übernommen werden.
Das Datenblatt enthält unter anderem folgende Angaben:
- Aktenzeichen
- Flurstückskennzeichen
- Lagebezeichnung
- amtliche Fläche
- Bodenrichtwert
Weitere Informationen finden Sie in diesem Flyer
Download wichtige Informationen
Hinweis: Erst ab dem Jahr 2025 wird die Grundsteuer auf Basis des reformierten Grundsteuerrechts von den Gemeinden erhoben.