Haushaltssatzung und Haushaltspläne

Haushaltspläne


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Haushaltssatzungen und Haushaltspläne

Hier finden Sie die aktuellen Haushaltssatzungen der Verbandsgemeinde Lingenfeld, sowie der angehörigen Ortsgemeinden (Lustadt, Lingenfeld, Schwegenheim, Weingarten (Pfalz), Westheim (Pfalz)).

Die Haushaltssatzungen und Haushaltspläne enthalten alle wichtigen Informationen zu den finanziellen Planungen und Budgets. Sie geben einen detaillierten Überblick über Einnahmen und Ausgaben sowie die geplanten Investitionen für das jeweilige Haushaltsjahr. Transparenz und Bürgernähe sind uns dabei besonders wichtig. Die Verbandsgemeinde und die Ortsgemeinden haben gemäß §95 GemO RP für jedes Haushaltsjahr eine Haushaltssatzung zu erlassen. 


alle Dokumente stehen als PDF-Download zur Verfügung

Verbandsgemeinde Lingenfeld




FAQ- Häufig gestellte Fragen und Antworten




  • Wie unterscheidet sich ein kommunaler Haushalt vom Rechnungswesen in der Privatwirtschaft?

    Erörtert wird der Haushaltsplan, d.h. ein in die Zukunft gerichtetes Zahlenwerk, das über Absichten und Erwartungen, nicht aber tatsächliche finanzwirtschaftliche Ergebnisse Auskunft gibt. Der Haushaltsplan steht im Mittelpunkt des öffentlichen Interesses. Während in der Privatwirtschaft vor allem das Jahres- oder ein Zwischenergebnis Aufmerksamkeit findet, gilt dies für das entsprechende kommunale Pendant, die Jahresrechnung nicht. Sie wird - außer als Grundlage für die Rechnungsprüfung - öffentlich nur wenig beachtet. Allerdings finden sich die Werte der Jahresrechnung des vorvergangenen Jahres für jede einzelne Haushaltsstelle im jeweiligen Haushaltsplan wieder.

  • Vorbericht

    Jeder Haushaltsplan enthält einen Vorbericht. Er soll dem Leser einen Überblick über den Stand und die Entwicklung der Haushaltswirtschaft geben. Ein für alle Kommunen verbindliches Muster gibt es nicht; allerdings sind neben den auf den vorgelegten Haushaltsplan bezogenen aktuellen Erläuterungen auch die beiden vorhergehenden Haushaltsjahre zu betrachten. Insbesondere sollte der Vorbericht Aussagen zum Haushaltsausgleich und zur Entwicklung wichtiger Einnahme- und Ausgabepositionen treffen. Vielfach werden – mit graphischer Unterstützung - langfristige Trends beschrieben. Daneben sollten aktuelle und erwartete Probleme dargelegt werden. Mit dem Vorbericht wird ein recht guter Einstieg in die Probleme der Haushaltswirtschaft der jeweiligen Kommune geliefert; dies hängt allerdings ganz wesentlich davon ab, wie und in welchem Umfang die Kommune
    ihre Informationen im Vorbericht gibt.

  • Stellenplan  und Personalpolitik

    Der Stellenplan zeigt, wie viele Bedienstete mit welcher Besoldung/Vergütung in der jeweiligen Verwaltung beschäftigt sind und welchen Verwaltungseinheiten welche Stellen zugeordnet sind. Für die Personalpolitik der Kommune ist der Stellenplan von zentraler Bedeutung,
    da Einstellungen oder Beförderungen in der Regel nur nach den Vorgaben des Stellenplans erfolgen können. Im Übrigen kann er nur durch eine Nachtragssatzung geändert werden.

  • Was sind Verwaltungs- und Vermögenshaushalt? 


    Seit der Neuregelung des kommunalen Haushaltsrechts 1974/75 gilt die Unterscheidung von Verwaltungs- und Vermögenshaushalt. In diesem Punkt weicht der kommunale vom staatlichen Haushalt ab, der eine solche Trennung nicht kennt. Das kommunale Haushaltsrecht zählt abschließend auf, welche Einnahmen und Ausgaben dem Vermögenshaushalt zuzurechnen sind; alle übrigen Einnahmen und Ausgaben gehören demgemäß in den Verwaltungshaushalt. Etwas vereinfachend – für die kommunalpolitische Arbeit aber leichter – lassen sich dem Verwaltungshaushalt alle laufenden Einnahmen und Ausgaben zuordnen, während die Investitionen und ihre Finanzierung in den Vermögenshaushalt gehören.

  • Über welche Jahre informiert der Haushaltsplan?

    Zum einen enthält er die Ansätze für das laufende Haushaltsjahr; daneben werden die Haushaltsansätze des Vorjahres dargestellt. Allerdings handelt es sich dabei meist um die ursprünglich vorgesehenen Werte; eine Korrektur später erfolgter Veränderungen, z.B. durch einen Nachtragshaushalt oder über- bzw. ausserplanmässige Ausgaben, erfolgt in der Regel nicht. Die Vorjahrsansätze geben somit nicht immer ein vollständiges Bild der tatsächlichen Haushaltsentwicklung des Vorjahres. Anders verhält es sich mit der Darstellung des Vorvorjahres, für dieses Jahr werden die tatsächlichen Rechnungsergebnisse ausgewiesen. Sie bieten einen Eindruck der Haushaltsrealität der Vergangenheit, bezogen auf die einzelne Ausgabe- bzw. Einnahmeposition. Eine längerfristige Vorausschau allerdings bietet der Haushaltsplan selbst nicht; diese gibt es lediglich in Form der komprimierten Finanzplanung.

  • Was ist eine Haushaltssatzung und was beinhaltet sie?

    Die Haushaltssatzung enthält für das Haushaltsjahr die Festsetzung des Haushaltsplans unter Angabe des Gesamtbetrags der Erträge und der Aufwendungen sowie deren Saldo, der ordentlichen und außerordentlichen Einzahlungen und Auszahlungen, sowie des jeweiligen Saldos, der Einzahlungen und Auszahlungen aus der Investitions- und Finanzierungstätigkeit sowie des jeweiligen Saldos, der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen ohne Umschuldungen (Kreditermächtigung), der vorgesehenen Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die künftige Haushaltsjahre mit Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen belasten (Verpflichtungsermächtigungen), des Höchstbetrags der Kredite zur Liquiditätssicherung und der Steuersätze, soweit sie für jedes Haushaltsjahr neu festzusetzen sind. 

  • Öffentliche Bekanntmachungen

    Die vom Ortsgemeinderat beschlossene Haushaltssatzung ist vor ihrer öffentlichen Bekanntmachung mit dem Haushaltsplan und seinen Anlagen der Aufsichtsbehörde vorzulegen; die Vorlage soll spätestens einen Monat vor Beginn des Haushaltsjahres erfolgen. Sofern die Haushaltssatzung genehmigungspflichtige Teile nicht enthält, darf sie erst öffentlich bekannt gemacht werden, wenn die Aufsichtsbehörde innerhalb eines Monats keine Bedenken wegen Rechtsverletzung erhebt. Die Aufsichtsbehörde hat, falls die Ortsgemeinde erhobene Bedenken nicht ausräumt, den Satzungsbeschluss unverzüglich zu beanstanden oder falls keine Bedenken bestehen, dies der Ortsgemeinde unverzüglich mitzuteilen. Enthält die Haushaltssatzung genehmigungspflichtige Teile, so darf sie erst nach Erteilung der Genehmigung öffentlich bekannt gemacht werden. Nach der öffentlichen Bekanntmachung der Haushaltssatzung ist der Haushaltsplan an sieben Werktagen bei der Gemeindeverwaltung während der allgemeinen Öffnungszeiten öffentlich auszulegen; in der öffentlichen Bekanntmachung ist auf Ort und Zeit der Auslegung hinzuweisen.

  • Was ist ein Nachtragshaushalt?

    Ein Nachtragshaushalt ist ein im laufenden Haushaltsjahr neu aufgestellter, gegenüber dem ursprünglichen veränderter Haushalt. Er muss aufgestellt werden, wenn andere Instrumente, wie Einsparungen oder über und außerplanmäßige Aufwendungen, nicht ausreichen, um die notwendigen Veränderungen in der Haushaltsplanung zu erreichen. Ein Nachtragshaushalt besteht, wie der normale Haushalt, aus Haushaltssatzung (Nachtragshaushaltssatzung) und Haushaltsplan (Nachtragshaushaltsplan) sowie ggf. weiteren Anlagen.

    Hinweis zur Beachtung: Nachtragssatzung und Nachtragsplan enthalten oft nur diejenigen Bestandteile, die gegenüber der ursprünglichen Planung geändert werden, deshalb finden Sie hier sowohl die ursprüngliche Haushaltssatzung zusätzlich zur jeweiligen Nachtragshaushaltssatzung.

Quelle: Den kommunalen Haushalt verstehen: Heute und Morgen, Hilfen für Einsteiger S.3- Gunnar Schwarting, Städtetag Rheinland-Pfalz