Amtsträger und Beauftragte der Verbandsgemeinde Lingenfeld:
Bürgermeister
Der Bürgermeister leitet die Gemeindeverwaltung und vertritt die Gemeinde nach außen. Neben den ihm gesetzlich oder vom Gemeinderat übertragenen Aufgaben obliegen ihm die Vorbereitung der Beschlüsse des Gemeinderats im Benehmen mit den Beigeordneten und der Beschlüsse der Ausschüsse, soweit er selbst den Vorsitz führt, die Ausführung der Beschlüsse des Gemeinderats und der Ausschüsse, die laufende Verwaltung sowie die die Erfüllung der der Gemeinde gemäß übertragenen staatlichen Aufgaben.
Die dauernde Übertragung der Entscheidung bestimmter Angelegenheiten auf den Bürgermeister ist durch die Hauptsatzung zu regeln. Der Bürgermeister ist Dienstvorgesetzter und Vorgesetzter der Gemeindebediensteten. Für bestimmte Personalentscheidungen (vgl. § 47 Absatz 2 der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz) bedarf er der Zustimmung des Gemeinderats. Der Dezernatsverteilungsplan regelt gemäß § 50 Absatz 3 und 4 der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemO) die Bildung von Geschäftsbereichen (Dezernate) und deren Übertragung auf die ehrenamtlichen Beigeordneten. Die ehrenamtlichen Beigeordneten mit eigenem Geschäftsbereich werden auch dann als „ständige Vertreter“ des Bürgermeisters für ihren Geschäftsbereich tätig, wenn der Bürgermeister nicht verhindert ist (§ 50 Absatz 3 Satz 3 GemO).
Suchergebnisse werden geladenKeine Mitarbeitende gefunden.Beigeordnete
Die Verbandsgemeinde Lingenfeld hat gemäß § 50 Absatz 1 der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemO) entsprechend ihre aktuellen Einwohnerzahl bis zu drei Beigeordnete. Die Zahl der Beigeordneten sowie deren Geschäftsbereiche wird in der Hauptsatzung festgelegt. Der Dezernatsverteilungsplan regelt die Bildung von Geschäftsbereichen (Dezernate) und deren Übertragung auf die ehrenamtlichen Beigeordneten.
Suchergebnisse werden geladenKeine Mitarbeitende gefunden.Datenschutzbeauftragte/r
Nach § 11 des Landesdatenschutzgesetzes (LDSG) haben öffentliche Stellen in Rheinland-Pfalz einen behördlichen Datenschutzbeauftragten zu bestellen, wenn mindestens zehn Beschäftigte regelmäßig personenbezogene Daten verarbeiten. Mit der Bestellung eines behördlichen Datenschutzbeauftragten soll gewährleistet werden, dass eine "Datenschutzfachkraft vor Ort" die öffentliche Stelle bei der Umsetzung der komplexen Materie des Datenschutzes unterstützt und berät. Nach der Intention des Gesetzgebers soll der behördliche Datenschutzbeauftragte inner- halb der Verwaltung die zentrale Anlaufstelle in allen Datenschutzfragen und Koordinator für alle Datenschutzmaßnahmen sein.
Der behördliche Datenschutzbeauftragte hat die Aufgabe, die öffentlichen Stellen bei der Ausführung des Landesdatenschutzgesetzes (LDSG) sowie anderer Vorschriften über den Datenschutz zu unterstützen. Seine vorrangige gesetzliche Aufgabe ist somit die Beratung; Kontrollaufgaben sind ihm, anders als dem betrieblichen Datenschutzbeauftragten nach dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), nicht übertragen. Daneben fungieren sie aber auch als zentrale Ansprechpartner für die Einwohner der Verbandsgemeinde Lingenfeld bei allen Fragen zum Datenschutz in der Verbandsgemeindeverwaltung Lingenfeld.
Der behördliche Datenschutzbeauftragte hat insoweit eine Sonderstellung innerhalb der Behörde, als er der Behördenleitung unmittelbar unterstellt ist. Er kann sich in allen Angelegenheiten, die seinen Aufgabenbereich betreffen, ohne Einhaltung des Dienstweges unmittelbar an die Behördenleitung wenden. Ist diese nicht bereit, seinen datenschutzrechtlichen Anregungen zu folgen, hat er die Möglichkeit, den Landesbeauftragten für den Datenschutz (LfD) mit der Angelegenheit zu befassen. Der behördliche Datenschutzbeauftragte ist bei Anwendung seiner Fachkunde auf dem Gebiet des Datenschutzes weisungsfrei und darf wegen der Erfüllung seiner Aufgaben nicht benachteiligt werden.
Für die Überwachung der Einhaltung der Datenschutzgesetze und anderer Vorschriften über den Datenschutz ist in Rheinland-Pfalz der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, als Kontrollinstanz für den öffentlichen Bereich und als Datenschutzaufsichtsbehörde für die privaten Stellen (Unternehmen), zuständig. Er ist als unabhängige oberste Landesbehörde beim Landtag Rheinland-Pfalz eingerichtet. In Bezug auf die öffentlichen und die privaten Stellen berät er auch den Landtag, die Landesregierung und ihre Mitglieder sowie die datenverarbeitenden Stellen in Fragen des Datenschutzes und führt örtliche Kontrollen durch. Zu seinen Aufgaben gehört es auch, Beschwerden von Bürgern in datenschutzrechtlichen Angelegenheiten nachzugehen.
Bei der Verbandsgemeindeverwaltung Lingenfeld ist aktuell ein/e behördliche/r Datenschutzbeauftragte/r bestellt, die/der auch die Aufgaben des Datenschutzes für die verbandsangehörigen Ortsgemeinden wahrnimmt.
Behindertenbeauftragte/r
Die Aufgabe eines ehrenamtlichen Behindertenbeauftragten ist es, die Teilhabe von Menschen mit Behinderung in allen Lebensbereichen zu verbessern sowie die Belange und Interessen von behinderten Menschen aufzuzeigen und hierfür Verständnis zu schaffen. In diesem Sinne wird die/der ehrenamtliche Behindertenbeauftragte die Verbandsgemeindeverwaltung Lingenfeld sowie den Verbandsgemeinderat beraten. Dies gilt insbesondere für die barrierefreie Gestaltung des öffentlichen Raums und für die Verbesserung der Situation behinderter Menschen im öffentlichen Verkehr. Das Augenmerk liegt auch auf der barrierefreien Gestaltung öffentlicher Einrichtungen im Bereich der Verbandsgemeinde Lingenfeld.
Die individuelle Beratung von behinderten Menschen kann nicht vom Behinderten-beauftragten geleistet werden (z.B. Grad der Behinderung, Pflegestufen usw.). Dies ist Aufgabe der Behindertenverbände bzw. der Kranken- und Pflegekassen. Der ehrenamtliche Behindertenbeauftragte kann bei Bedarf aber auch Kontakte zu anderen Beratungsstellen vermittelt.
Aufgabenbereiche des Behindertenbeauftragten sind u.a.:
- Stellungnahme zu baulichen Vorhaben bzw. Veränderungen der Verbandsgemeinde Lingenfeld sowie der verbandsangehörigen Ortsgemeinden und anderer öffentlicher Einrichtungen im Bereich der Verbandsgemeinde Lingenfeld
- Stellungnahme zu anstehenden technischen Hilfsmaßnahmen für Behinderte Bindeglied und Vermittler zwischen behinderten Menschen, Vereinen, Verbänden und Behörden
- Ansprechpartner für die täglichen Belange behinderter Menschen Ansprechpartner bzw. persönliche Beratung behinderter Menschen bezüglich bestehender Vereine und Verbände für Schwerbehinderte Bündelung der Interessen aller Verbände
- Ansprechpartner für behinderte Menschen im Bereich Sozialgesetzgebung
- Kontaktpflege zu den Landesbehindertenbeauftragten bzw. zu den Behindertenbeauftragten im Landkreis Germersheim
- Überwachung der ordnungsgemäßen Durchführung von Beschlüssen der gemeindlichen Gremien, bei denen Belange behinderter Menschen tangiert waren
Bei der Tätigkeit des Behindertenbeauftragten handelt es sich gemäß § 18 Absatz 2 GemO RP um ein Ehrenamt. Der Behindertenbeauftragte wird vom Verbandsgemeinderat für die Dauer von fünf Jahren gewählt.
Suchergebnisse werden geladenKeine Mitarbeitende gefunden.Gleichstellungs- und Frauenbeauftragte/r
Ein wesentlicher Bestandteil des Landesgleichstellungsgesetzes (LGG) ist die Bestellung von Gleichstellungsbeauftragten. Sie unterstützen die Dienststellen bei der Umsetzung des Gesetzes. Sie sind an allen sozialen, organisatorischen und personellen Maßnahmen, die weibliche Beschäftigte an ihrer Dienststelle betreffen, zu beteiligen (§ 18 Absatz 1 LGG). In den Jahren vor Inkrafttreten des Landesgleichstellungsgesetzes sind kommunale Frauenbeauftragte zum tragenden Element der Frauenpolitik vor Ort in den Kommunen geworden. Ihre Funktion ist rechtlich in der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemO) verankert (§ 2 Absatz 6 GemO RP). Sie sind für die Verwirklichung des Verfassungsauftrages der Gleichberechtigung von Frau und Mann (nach Artikel 3 Absatz 2 GG) in der gesamten Verbandsgemeinde Lingenfeld zuständig.
Die Gleichstellungsbeauftragte für den Bereich der Verbandsgemeinde Lingenfeld ist hauptamtlich bei der Verbandsgemeindeverwaltung Lingenfeld als Verwaltungsfachangestellte beschäftigt. Hinsichtlich der Ausbildung und der Dienstaufgaben sind an die Gleichstellungsbeauftragten, die von den Dienstleitungen bestellt werden, keine Bedingungen geknüpft. Lediglich die Mitgliedschaft im Personalrat bzw. eine dienstliche Tätigkeit im Personalwesen sind nicht vereinbar mit dem Amt der Gleichstellungsbeauftragten (§ 17 Absatz 2 LGG).Suchergebnisse werden geladenKeine Mitarbeitende gefunden.Weitere Informationen zur Gleichstellungsbeauftragten, zu deren Arbeitsfeldern und zu Frauenförderplänen finden Sie unter:
- Landkreis Germersheim - Gleichstellungsbeauftragte
- BAG kommunaler Frauen- und Gleichstellungsbeauftragter Deutschlands (frauenbeauftragte.org)
- Home - frauen-beauftragte-rlp
Seniorenbeauftragte/r
Der ehrenamtliche Seniorenbeauftragte soll die Interessen älterer Einwohnerinnen und Einwohner im Bereich der Verbandsgemeinde Lingenfeld wahrnehmen und sich für deren Interessen einsetzen. Ältere Einwohnerinnen und Einwohner sowie ihre Angehörigen haben oft keine geeigneten Ansprechpartner, deshalb ist es wichtig, dass sie sich Rat und Hilfe bei verständnisvollen, kompetenten und einfühlsamen Kontaktpersonen einholen und sich sicher sein können, dass diese ein offenes Ohr für ihre Probleme und Bedürfnisse haben. Die zentrale Beratung von Seniorinnen und Senioren und deren Angehörigen stellt ein wichtiges Aufgabenfeld des ehrenamtlichen Seniorenbeauftragten dar. Der Verbandsgemeinderat Lingenfeld hat in seiner Sitzung am 28. März 2012 den Grundsatzbeschluss gefasst für den Bereich der Verbandsgemeinde Lingenfeld eine/n ehrenamtlichen kommunalen Seniorenbeauftragte/n zu bestellen. Im Bedarfsfalle kann auch ein/e Stellvertreter/in bestellt werden. Am 20. Juni 2012 erfolgte dann die Wahl des ersten kommunalen Seniorenbeauftragten für den Bereich die Verbandsgemeinde Lingenfeld.
Der ehrenamtliche Seniorenbeauftragte soll die Interessen älterer Einwohnerinnen und Einwohner im Bereich der Verbandsgemeinde Lingenfeld wahrnehmen und sich für deren Interessen einsetzen. Ältere Einwohnerinnen und Einwohner sowie ihre Angehörigen haben oft keine geeigneten Ansprechpartner, deshalb ist es wichtig, dass sie sich Rat und Hilfe bei verständnisvollen, kompetenten und einfühlsamen Kontaktpersonen einholen und sich sicher sein können, dass diese ein offenes Ohr für ihre Probleme und Bedürfnisse haben. Die zentrale Beratung von Seniorinnen und Senioren und deren Angehörigen stellt ein wichtiges Aufgabenfeld des ehrenamtlichen Seniorenbeauftragten dar.
So erhalten die Seniorinnen und Senioren beispielsweise Informationen zu lokalen Angeboten, Leistungen und gesetzlichen Möglichkeiten über/bei:
- Pflegedienste, Altenhilfeeinrichtungen und betreutes Wohnen
- spezielle Hilfe für alleinstehende Frauen und Männer im Alter,
- wie z.B. Essen auf Rädern, Hausnotrufsysteme u.ä.
- Möglichkeiten der Vorsorge durch (Alters-)Vorsorgevollmacht
- Betreuungsverfügung und Patientenverfügung
- persönlichen Problemen des täglichen Lebens
- Formen und Möglichkeiten des altersgerechten Wohnens (Wohnraumberatung und -anpassung)
- Erstellung eines Seniorenwegweisers für den Bereich der Verbandsgemeinde Lingenfeld
Bei Bedarf werden auch Kontakte zu anderen Beratungsstellen vermittelt. Die Initiierung, Förderung und Koordinierung von Ehrenamtlichen, Selbsthilfe- und Initiativgruppen stellt ein weiteres wichtiges Aufgabenfeld des ehrenamtlichen Seniorenbeauftragten dar. Es besteht eine enge Zusammenarbeit mit anderen Einrichtungen, wie z. B. Volkshochschulen, sozialen Diensten, um ein möglichst effektives Angebot anbieten und vernetzen zu können. Zum einen soll hierdurch auf diejenigen Bedürfnisse von Seniorinnen und Senioren eingegangen werden, die nicht durch professionelle Dienste abgedeckt werden können. Andererseits bieten viele Projekte die Möglichkeit, sich in den verschiedenen Bereichen ehrenamtlich einzusetzen und somit Freizeit sinnvoll zu gestalten. Gerade in der heutigen Zeit, in der öffentliche Mittel immer knapper werden, wird das bürgerschaftliche Engagement in Form ehrenamtlicher Tätigkeiten zunehmend wichtiger.
Bei der Tätigkeit des Seniorenbeauftragten handelt es sich gemäß § 18 Absatz 2 GemO RP um ein Ehrenamt. Der Seniorenbeauftragte wird vom Verbandsgemeinderat für die Dauer von fünf Jahren gewählt.
Suchergebnisse werden geladenKeine Mitarbeitende gefunden.Sicherheitsberater/in für Senioren
Rheinland-Pfalz steht - wie alle Bundesländer - vor den Herausforderungen des demographischen Wandels. Die Menschen werden älter und bleiben auch im Alter gesund und fit. Dies ermöglicht einen agilen und vielfältigen Lebensalltag. Auch im Alter gilt es zu vermeiden, dass die Menschen Opfer von Straftaten werden. Mit zunehmenden Alter nimmt oft auch die Furcht vor Kriminalität zu. Zwar werden Seniorinnen und Senioren nicht häufiger Opfer von Straftaten, doch gibt es perfide Kriminalitätsphänomene wie den "Enkeltrick" oder den "falschen Polizeibeamten", welche in erster Linie ältere Menschen als Ziel haben. Bürgerliches Engagement ist ein wichtiger Baustein für ein erfüllendes Miteinander in unserer Gesellschaft. Ein wichtiger Teil dieses Engagements ist die Arbeit der Sicherheitsberaterinnen/-berater für Senioren (SfS). Die ehrenamtlich tätigen Frauen und Männer widmen sich dem Ziel, ältere Mitbürgerinnen und Mitbürger durch Aufklärung davor zu bewahren, Opfer einer Straftat zu werden. SfS sprechen die Sprache älterer Menschen, kennen und teilen deren Sorgen. Sie können praxisnah hilfreiche Verhaltensweisen vermitteln und zeigen, wie sich ältere Menschen im Alltag besser vor kriminellen Gefahren schützen können. Die ehrenamtlich tätigen Frauen und Männer wirken als vertrauensvolles Bindeglied zwischen ihrer Altersgruppe, der Polizei, Verwaltung und Hilfsorganisationen. Deshalb sollen auch ältere Menschen selbstbewusst, aber wachsam durchs Leben gehen und ein sicheres Dasein genießen. Die SfS können hierzu einen wichtigen Beitrag leisten, diesem Anspruch gerecht zu werden.
Die/Der SfS üben eine ehrenamtliche Tätigkeit aus. Ausgebildet werden sie unter anderem von der Polizei, die ihnen folgende Fähigkeiten und Kenntnisse vermittelt:
- Gefahrensituationen erkennen;
- Verhaltensempfehlungen geben;
- erkennen, wer fachlich kompetenter Ansprechpartner für einzelne Problemlagen ist;
- im Ernstfall helfen können (Grundkenntnisse in Erster Hilfe);
- die Grenzen der eigenen Kompetenz kennen und beachten.
Die/Der SfS sind immer an einen Träger angebunden, das können beispielsweise die Gemeinden, Seniorenbeiräte, kommunale Leitstellen („Älter werden“) oder freie Träger sein. Für die Ausbildung als SfS ist zudem eine Zuverlässigkeitsüberprüfung durch die Polizei erforderlich. Vor diesem Hintergrund haben die Leitstelle "Kriminalprävention", das Landeskriminalamt und die fünf rheinland-pfälzischen Polizeipräsidien als Orientierungsrahmen Mindeststandards entwickelt, um eine fruchtbare Zusammenarbeit der SfS, der Polizei und den Trägern zu gewährleisten.
Hinweis: Bei der Tätigkeit des SfS handelt es sich gemäß § 18 Absatz 2 GemO RP um ein Ehrenamt. Unter dem Begriff des Ehrenamtes ist, im Gegensatz zur ehrenamtlichen Tätigkeit, die nur vorübergehend ist, ein bestimmter abgegrenzter Kreis von ehrenamtlich wahrzunehmenden Geschäften der Verbandsgemeinde, die auf längere Zeit zu erledigen sind, zu verstehen.
Durch die Bestellung einer/eines ehrenamtlichen SfS steht auch für diesen Personenkreis ein/e Ansprechpartner/in im Bereich der Verbandsgemeinde Lingenfeld für alle wichtigen Fragen und Belange zur Verfügung.
Suchergebnisse werden geladenKeine Mitarbeitende gefunden.Gewässerschutzbeauftragte/r
Zum Schutz ihrer Gewässer hat die Verbandsgemeinde Lingenfeld einen Gewässerschutzbeauftragten bestellt. Nach § 64 Absatz 1 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasser-haushaltsgesetz - WHG) und § 58 des Landeswassergesetzes Rheinland-Pfalz (LWG) haben Benutzer von Gewässern, die an einem Tag mehr als 750 Kubikmeter Abwasser einleiten dürfen, einen oder mehrere Betriebsbeauftragte für den Gewässerschutz (Gewässerschutzbeauftragte) zu bestellen. Zum Gewässerschutz-beauftragten darf nur bestellt werden, wer die erforderliche Fachkunde und Zuverlässigkeit besitzt.
Der Gewässerschutzbeauftragte hat folgende Aufgaben:
- Er berät die Verbandsgemeinde Lingenfeld in allen Angelegenheiten des Gewässerschutzes. Er muss muss bei der Einführung neuer Produktions-verfahren, die sich auf den Gewässerschutz auswirken können, den Anlagenbetreiber (Verbandsgemeindewerke) rechtzeitig zur Stellungnahme auffordern.
- Er überwacht die Einhaltung von Vorschriften, Bedingungen und Auflagen im Gewässerschutz, indem er z.B. die Abwasseranlagen regelmäßig kontrollieren oder das Abwasser nach Menge und Eigenschaft misst.
- Er teilt die Ergebnisse der Kontrollen den Verantwortlichen mit und schlägt gegebenenfalls Maßnahmen vor, um bestehende Mängel zu beseitigen.
- Er wirkt darauf hin, dass innerbetriebliche Verfahren entwickelt und eingeführt werden, um Abwasseranfall zu vermeiden beziehungsweise zu vermindern, und dass Vorschläge für eine umweltfreundlichere Produktion entwickelt und diese umgesetzt werden.
Einmal jährlich berichtet der Gewässerschutzbeauftragte über die in der Verbandsgemeinde Lingenfeld getroffenen und beabsichtigten Maßnahmen.
Suchergebnisse werden geladenKeine Mitarbeitende gefunden.Schiedsperson/en
Das Schiedsamt ist die Stelle an der die außergerichtliche Streitschlichtung stattfindet. Die Schiedsperson ist in ihrem Schiedsamtsbezirk zuständig. Für den Bereich der Verbandsgemeinde Lingenfeld mit den Ortsgemeinden Freisbach, Lingenfeld, Lustadt, Schwegenheim, Weingarten (Pfalz) und Westheim (Pfalz) ist ein Schiedsamtsbezirk eingerichtet.
Die Schiedspersonen sind in Rheinland-Pfalz Landesehrenbeamte. Sie werden von den Kommunalvertretungen gewählt und von der Direktorin/dem Direktor des zuständigen Amtsgerichtes ernannt. Aufgrund des durch sie abgelegten Diensteides sind die Schiedspersonen zur uneingeschränkten Verschwiegenheit und unparteiischen Amtsführung verpflichtet. Die Dienstaufsicht über die Schiedsperson übt die Direktorin/der Direktor des Amtsgerichtes, in dessen Bezirk die Schiedsperson ihren Amtssitz hat, aus. Die Direktorin/Der Direktor des Amtsgerichtes ist Dienstvorgesetzter der Schiedsperson.
Örtlich zuständig ist immer das Schiedsamt am Wohnsitz des Antraggegners. Eine örtliche unzuständige Schiedsperson wird zuständig, wenn die Antragsteller vor der Antragstellung schriftlich in die Zuständigkeit eingewilligt haben.
Suchergebnisse werden geladenKeine Mitarbeitende gefunden.Bezirksbeamte der Polizei
Die Bezirksbeamten bei der Polizei Rheinland-Pfalz haben eine wichtige Funktion. Sie sind kompetente Ansprechpartner für die Bürgerinnen und Bürger, für Institutionen, Verbände und Behörden. Sie halten den vertrauensvollen Kontakt zum Bürger, auch im direkten Gespräch, und bearbeiten alle anfallenden Straftaten in ihrem Bezirk.
Suchergebnisse werden geladenKeine Mitarbeitende gefunden.
Bürgerservice der Verbandsgemeinde Lingenfeld- alle Ansprechpartner von A-Z.