Wählerverzeichnis-Europawahl
FAQ- Fragen und Antworten zum Thema Wählerverzeichnis
Was ist das Wählerverzeichnis und auf welcher Grundlage wird es erstellt?
Das Wählerverzeichnis ist ein Register der wahlberechtigten Personen für die Bundestags- und Europawahlen, das von der Gemeinde geführt wird. Es basiert auf dem Einwohnermelderegister und berücksichtigt von Amts wegen nur wahlberechtigte Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die am 42. Tag vor der Wahl bei der Meldebehörde gemeldet sind. Zusätzlich gilt dies für gemeldete wahlberechtigte Unionsbürger bei Europawahlen, die auf Antrag in ein Wählerverzeichnis eingetragen wurden.
Wie und wann kann ich Einsicht in das Wählerverzeichnis nehmen?
Jede wahlberechtigte Person hat das Recht, vom 20. bis zum 16. Tag vor der Wahl die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten während der allgemeinen Öffnungszeiten zu überprüfen und einzusehen.
Die Einsicht in andere Daten als die zur eigenen Person ist aber nur möglich, wenn mögliche Fehler im Wählerverzeichnis glaubhaft gemacht werden.
Was passiert, wenn eine wahlberechtigte Person kurz vor der Wahl umzieht?
Wer nach dem Stichtag für die Erstellung des Wählerverzeichnisses (i.d.R nach dem 42. und vor dem 21. Tag vor der Wahl ) in eine andere Gemeinde des Wahlgebietes umzieht, bleibt grundsätzlich im Wählerverzeichnis der Fortzugsgemeinde und wird nur auf Antrag ins Wählerverzeichnis der Zuzugsgemeinde aufgenommen. Wohnungslose und (sofern wahlberechtigt) Auslandsdeutsche werden nur auf rechtzeitigen Antrag ins Wählerverzeichnis eingetragen.
Ich habe keine Wahlbenachrichtigung erhalten, was kann das bedeuten?
Die Gemeinde ist verpflichtet, jeder im Wählerverzeichnis eingetragenen Person bis spätestens am 21. Tag vor der Wahl eine Wahlbenachrichtigung zuzusenden. Wenn jemand bis zu diesem Zeitpunkt keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, sollte er sich umgehend mit der Gemeindebehörde in Verbindung setzen.
Suchergebnisse werden geladenKeine Abteilungen gefunden.Was gilt für Personen, die nicht im Einwohnermelderegister geführt werden?
Wahlberechtigte, die nicht im Einwohnermelderegister geführt werden, wie etwa Deutsche im Ausland oder Obdachlose, können auf Antrag vor der Wahl in das Wählerverzeichnis eingetragen werden. Hierbei ist zu beachten, dass bei der Europawahl, Bundestagswahl und Kommunalwahlen unterschiedliche Fristen und Anträge zur Eintragung und Nichtführung im Wählerverzeichnis gelten.
1. Europawahl :
Informationen für Unionsbürgerinnen und Unionsbürger
Auch die in der Bundesrepublik Deutschland wohnenden Bürgerinnen und Bürger der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Unionsbürgerinnen und Unionsbürger sind Staatsbürger eines EU-Landes) können an der Wahl zum Europäischen Parlament teilnehmen, entweder in der Bundesrepublik Deutschland oder im Herkunftsland.