Briefwahl-Informationen und Hinweise
Wahlbenachrichtigung
Die Wahlbenachrichtigung wird den Wahlberechtigten circa 3 Wochen vor dem Tag der Wahl per Post zugestellt.
- der Versand erfolgt als Standardbrief
- Inhalt: Wahlbenachrichtigung im DIN A4-Format und ein Antragsformular (kann für die Beantragung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen genutzt werden)
- das zuständige Wahllokal kann auch bei der Verbandsgemeindeverwaltung Lingenfeld (Wahlamt) erfragt werden
- im Wahllokal muss sich der Wahlberechtigte auf Verlangen des Wahlvorstandes mit seinem Personalausweis, Reisepass oder Führerschein ausweisen
Die Wahlbenachrichtigung dient als Information über eine Eintragung in das Wählerverzeichnis sowie zur Angabe des Wahllokals. Ein Wahlberechtigter kann daher auch ohne Wahlbenachrichtigung an der Wahl teilnehmen (bspw. bei Verlust der Wahlbenachrichtigung). Voraussetzung ist die Eintragung des Wahlberechtigten im Wählerverzeichnis seines Wahlbezirks.
Briefwahlunterlagen online beantragen
Nutzen Sie die Online-Anwendung OLIWA, um Wahlscheine und Briefwahlunterlagen bequem über das Internet oder mobil mit dem Smartphone von zu Hause aus zu beantragen. Die Online-Beantragung ist circa 4 bis 6 Wochen vor dem Wahltag möglich. Mit dem OLIWA- Wahlscheinantrag können Sie ihren Wahlschein und die Briefwahlunterlagen online anfordern, eine Online-Wahl ist nach den derzeitigen gesetzlichen Bestimmungen noch nicht möglich.
Wahlschein und Briefwahlunterlagen online beantragen
Sie möchten ihren Wahlschein bzw. Briefwahlunterlagen früher als 4 bis 6 Wochen vor der Wahl beantragen z.B. wegen einer längeren Urlaubsreise? Dann verwenden Sie bitte unser Blanko-Antragsformular
Briefwahlunterlagen per E-Mail beantragen
Pflichtangaben sind zwingende Voraussetzung für die Beantragung von Briefwahlunterlagen. Fehlen Angaben oder sind diese unvollständig ist der Antrag zurückzuweisen.
Senden Sie hierzu bitte eine E-Mail an briefwahl@vg-lingenfeld.de. mit den folgenden gesetzlich vorgeschriebenen Pflichtangaben:
• die/der Vorname/n
• der Familienname
• das Geburtsdatum
• die Wohnanschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Ort)Bei einer Beantragung per E-Mail entfällt das Erfordernis der eigenhändigen Unterschrift. Werden die Briefwahlunterlagen per E-Mail für eine Andere Person beantragt muss eine Vollmachtserklärung vorgewiesen werden.
Hinweis auf die möglichen Gefahren eines unbefugten Datenzugriffs: Übermittlung ihrer Daten erfolgt unverschlüsselt, alternativ nutzen Sie bitte die Online-Beantragung OLIWA (verschlüsselte Übertragung ihrer Daten zwischen Browser und Webserver nach dem HTTPS-Standard). Bei der elektronischen Kommunikation sind im Übrigen die besonderen technischen Rahmenbedingungen zu beachten, die im Impressum dieser Homepage aufgeführt sind.
Briefwahlunterlagen per Post beantragen
- Antragsformular ausfüllen, das Ihnen mit ihrer Wahlbenachrichtigung zugesandt wurde (Rückseite ihrer Wahlbenachrichtigung)
Alternativ erhalten Sie hier ein Blanko-Antragsformular
Den vollständig ausgefüllten und eigenhändig unterschriebenen Antrag (ggfls. Vollmacht zur Abholung des Wahlscheines und der Briefwahlunterlagen sowie schriftliche Vollmacht, wenn der Antrag für eine andere Person gestellt wird) senden Sie bitte per Post (frankierter Umschlag) an die Verbandsgemeindeverwaltung Lingenfeld unter folgender Adresse: Wahlamt, Hauptstraße 60, D-67360 Lingenfeld, oder per E-Mail (Dokument einscannen) an briefwahl@vg-lingenfeld.de.
Briefwahlunterlagen per Fax beantragen
- Antragsformular ausfüllen, das Ihnen mit ihrer Wahlbenachrichtigung zugesandt wurde (Rückseite ihrer Wahlbenachrichtigung)
Alternativ erhalten Sie hier ein Blanko-Antragsformular
Den vollständig ausgefüllten und eigenhändig unterschriebenen Antrag senden Sie bitte per Fax an die Verbandsgemeindeverwaltung Lingenfeld unter folgender Nummer 06344/509-199 (ggfls. Vollmacht zur Abholung des Wahlscheines und der Briefwahlunterlagen sowie schriftliche Vollmacht, wenn der Antrag für Andere gestellt wird)
Pflichtangaben bei der Antragsstellung
Achten Sie bei der Antragstellung bitte auf die Vollständigkeit Ihrer nach den wahlrechtlichen Bestimmen erforderlichen Pflichtangaben.
Diese sind:
• die/der Vorname/n,
• der Familienname,
• das Geburtsdatum und
• die Wohnanschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Ort)
• die eigenhändige Unterschrift (entfällt bei der E-Mail- und Online-
Beantragung)Hinweis: Falls die Zustellung der Briefwahlunterlagen an eine von der Hauptwohnung abweichende Adresse gewünscht wird, muss diese Adresse bei der Antragstellung angegeben werden.
Bevollmächtigung bei der Beantragung von Briefwahlunterlagen
Bei Antragsstellung von Briefwahlunterlagen für eine/n andere/n Wahlberechtigte/n muss eine Berechtigung durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht, die zu diesem Zwecke ausgestellt wurde, nachgewiesen werden. Wahlberechtigte, die des Lesens bzw. Schreibens unkundig oder aufgrund körperlicher oder geistiger Beeinträchtigung nicht in der Lage sind ihren Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines eigenhändig zu unterschreiben, können sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person ihres Vertrauens bedienen. Die vom Wahlberechtigten beauftragte Hilfsperson hat dem Wahlamt gegenüber eine entsprechende Eidesstattliche Erklärung abzugeben, dass sie gemäß dem erklärten Willen des Wahlberechtigten handelt.
Von der Vollmacht kann nur Gebrauch gemacht werden, wenn die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Gemeindeverwaltung vor der Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Die bevollmächtigte Person muss das 16. Lebensjahr vollendet haben und sich auf Verlangen ausweisen.
Hinweis: Eine stellvertretende oder treuhänderische Stimmabgabe ist stets ausgeschlossen und nach den Bestimmungen des Strafgesetzbuches strafbar. Eine Vorsorge- oder Generalvollmacht ist auch keine ausreichende Legitimation und genügt daher nicht den wahlrechtlichen Bestimmungen, da das Stimmrecht ein höchstpersönliches, subjektiv-öffentliches Recht eines jeden Staatsbürgers auf Teilhabe an der Staatsgewalt darstellt. Insoweit ist dieses Recht (Recht auf Stimmabgabe) nicht auf eine andere Person übertragbar. Der Wahlrechtsausschluss „Betreuung in allen Angelegenheiten“ wurde im Kommunalwahlgesetz aufgrund der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gestrichen. Allein die wahlberechtigte Person entscheidet darüber, ob und wenn ja, welchen Wahlvorschlag sie präferiert. Dies gilt auch, wenn sie eine Hilfsperson als Unterstützung bei der Ausübung heranzieht. Der „Vertreter“ darf nicht an der Stelle der wahlberechtigten Person das Wahlrecht ausüben.
Antragsfristen
- Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines und Briefwahlunterlagen: bis zum zweiten Tag vor der Wahl, 18.00 Uhr (Ausschlussfrist)
- in Ausnahmefällen (z.B. plötzliche Erkrankung, Versäumung der Antragsfrist ohne eigenes Verschulden, Recht auf Teilnahme an der Wahl ist erst nach Ablauf der gesetzlichen Fristen entstanden) noch bis zum Wahltag, 15.00 Uhr (Ausschlussfrist)
Ausgabe und Versand von Briefwahlunterlagen und Wahlschein
Nach Prüfung der Anträge auf Vollständigkeit und Plausibilität werden die Wahlscheine und Briefwahlunterlagen den Wahlberechtigten persönlich im Wahlamt ausgehändigt oder per Post versandt. Ergibt sich aus den Pflichtangaben bei der Beantragung der Briefwahlunterlagen, dass Wahlberechtigte von einem anderen Ort als dem Hauptwohnsitz aus wählen möchte, werden die Unterlagen an die angegebene Postanschrift/Adresse kostenfrei versandt - weltweit. Wahlschein und Briefwahlunterlagen können erst nach endgültiger Zulassung der Wahlvorschläge, sowie dem Druck der Stimmzettel, ausgegeben oder versandt werden. Eine Ausgabe bzw. ein Versand kann daher frühestens etwa vier bis fünf Wochen vor Wahl erfolgen.
Die Ausgabe von Wahlschein und Briefunterlagen an einen anderen als den Stimmberechtigten persönlich, darf nur unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht erfolgen. Von dieser Vollmacht darf nur dann Gebrauch gemacht werden, wenn die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte auf einmal vertritt (schriftliche Versicherung bei der Verbandsgemeindeverwaltung Lingenfeld und Ausweispflicht des Bevollmächtigten notwendig)
Hinweis: Verlorene Wahlscheine werden nicht ersetzt, außer ein Wahlberechtigter versichert glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen wurde. Nehmen Sie bitte umgehend Kontakt mit dem Wahlamt auf!
Die Rücksendung ihres Wahlbriefes ist kostenfrei, solange Sie den beiliegenden amtlichen Wahlbriefumschlag verwenden. Ausnahme: Wenn Sie Ihren Wahlbrief außerhalb von Deutschland zur Post aufgeben, müssen Sie diesen frankieren. Bitte beachten Sie in diesem Falle auch die Brieflaufzeiten und nutzen Sie einen Eilbrief oder Luftpost.
Inanspruchnahme einer Hilfsperson bei der Ausübung der Briefwahl
Die Ausübung des Wahlrechts bei der Briefwahl (wie auch bei der Urnenwahl) muss persönlich und geheim erfolgen. Eine Stellvertretung bei der Ausübung des Wahlrechts ist nach den Grundsätzen der unmittelbaren, freien und geheimen Wahl unzulässig. Wähler, die des Lesens unkundig, durch körperliches oder geistiges Gebrechen gehindert sind den Stimmzettel zu kennzeichnen, zu falten, in den Wahlumschlag zu legen oder selbst zur Post zu geben, können sich der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Hierbei muss es sich aber ausschließlich um eine technische Hilfeleistung bei der Kundgabe des Wählerwillens handeln.
- die Hilfsperson hat ausschließlich den vom Wahlberechtigten geäußerten Willen umzusetzen
- eine eigene Entscheidung, auch wenn sie der vermutete Wille des Wahlberechtigten sein sollte, darf die Hilfsperson nicht treffen
- Ausübung des Wahlrechts durch Kennzeichnung des Stimmzettels folgt dem Grundsatz der höchstpersönlichen Stimmrechtsausübung
- Wahlentscheidung darf weder auf einen Dritten übertragen werden, noch darf der Wahlberechtigte auf die geheime Stimmabgabe verzichten
- allein der Wahlberechtigte entscheidet, ob und an welchen Bewerber oder welche Partei er seine Stimme vergibt
Hinweis: Um Missbrauch des Wählerwillens zu verhindern und zu gewährleisten, dass die Briefwahl nicht durch unbefugte erfolgt, sind Hilfspersonen und Wahlberechtigte dazu verpflichtet auf dem Wahlschein an Eides statt zu versichern, dass Sie den Stimmzettel persönlich oder gemäß dem erklärtem Wählerwillen gekennzeichnet haben. Diese eidesstattliche Versicherung ist eine zwingende Voraussetzung für die Zulassung zur Briefwahl und damit für deren Gültigkeit. Eine wissentlich falsche eidesstattliche Versicherung ist nach § 156 des Strafgesetzbuches (StGB) strafbar und wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe geahndet. Personen, die hilfsbedürftigen Wahlberechtigten bei der Abwicklung der Briefwahl unterstützen (stellvertretende Beantragung von Briefwahlunterlagen als Bevollmächtigte oder technische Hilfestellung bei der Stimmvergabe) folgen auch dem Grundsatz der politischen Zurückhaltung. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfestellung von der Wahl eines anderen erlangt hat.
Ausübung der Briefwahl an Ort und Stelle
Wahlberechtigte haben bei persönlicher Abholung ihrer Briefwahlunterlagen auch die Möglichkeit direkt im Wahlamt der Verbandsgemeindeverwaltung Lingenfeld durch Briefwahl und direkte Abgabe der Wahlunterlagen zu wählen. Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal ausüben, auch wenn er versehentlich in mehreren Wählerverzeichnissen eingetragen ist.
Wer unbefugt oder mehrmals wählt, macht sich gemäß § 107 a StGB strafbar.
Was ist zu tun, wenn Stimmzettel, Stimmzettelumschlag oder Wahlbriefumschlag verloren, zerrissen oder unbrauchbar geworden sind?
Wenn nach der Zustellung der Briefwahlunterlagen der Stimmzettel, der (meist blaufarben) Stimmzettelumschlag oder der (meist rote oder orangefarbene) Wahlbriefumschlag versehentlich zerrissen oder unbrauchbar geworden sind, kontaktieren Sie bitte umgehend das Wahlamt, damit Ihnen ein neuer Stimmzettel, ein neuer Wahlumschlag oder ein neuer Briefwahlumschlag ausgehändigt bzw. zugesandt werden kann. Bitte beachten sie, dass verloren gegangene Wahlschein nach den gesetzlichen Bestimmungen nicht ersetzt werden können!
Entstehen Kosten bei der Briefwahl?
Sofern Sie aus Deutschland die Briefwahl durchführen, entstehen Ihnen keine Kosten. Sowohl die Beantragung als auch der Versand der Wahlunterlagen ist kostenfrei.
Hinweis: Die Rücksendung ihres Wahlbriefes ist kostenfrei, solange Sie den beiliegenden amtlichen Wahlbriefumschlag verwenden. Ausnahme: Wenn Sie Ihren Wahlbrief außerhalb von Deutschland zur Post aufgeben, müssen Sie diesen frankieren. Bitte beachten Sie in diesem Falle auch die Brieflaufzeiten und nutzen Sie einen Eilbrief oder Luftpost.
Wie erhalte ich Briefwahlunterlagen im Falle einer Stichwahl?
Im Falle einer Stichwahl werden Ihnen die Briefwahlunterlagen von Amts wegen zugesandt, sofern Sie bei der Antragstellung dies auch explizit so beantragt haben; in diesem Falle müssen Sie nicht weiter veranlassen.
Haben Sie jedoch nur Briefwahlunterlagen für die erste Wahl beantragt, weil Sie z.B. nach einer Urlaubsrückkehr im Wahllokal vor Ort ihre Stimme abgeben wollen, und nun doch kurzfristig verhindert sind, müssen sie für die Stichwahl erneut Briefwahlunterlagen beantragen. Hierzu werden Ihnen die Wahlbenachrichtigung mit dem Briefwahlantrag von Amts wegen wider zugestellt. Bitte kreuzen Sie hier das Entsprechende an und lassen uns die Briefwahlantrag umgehend zukommen, damit wir Ihnen die Briefwahlunterlagen für die Stichwahl schnellstens zustellen können. Sie können aber auch das entsprechende Antragsformular auf unserer Homepage downloaden und uns zusenden; gerne auch als eingescanntes Dokument per E-Mail an briefwahl@vg-lingenfeld.de.
Bei Fragen wenden Sie sich bitte an die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des Wahlamtes:
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Dokumente zum Herunterladen
- Formular für die Beantragung von Briefwahlunterlagen
- Eidesstattliche Erklärung der Hilfsperson bei Beeinträchtigung des Wahlberechtigte
- Vollmachtserklärung für die Beantragung von Briefwahlunterlagen
- Vollmachtserklärung zur Empfangnahme von Briefwahlunterlagen
- Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis für nicht meldepflichtige Staatsangehörige anderer EU-Staaten und Ausstellung von Briefwahlunterlagen (nur Kommunalwahlen)
- Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis und Ausstellung von Briefwahlunterlagen für Auslandsdeutsche
Warum ist die Briefwahl so beliebt ?
Die Zahl der Briefwähler und Briefwählerinnen steigt von Wahl zu Wahl.
Bei der Bundestagswahl 2021 ist der Anteil Briefwähler und Briefwählerinnen auf ein Rekordhoch von circa 48 % gestiegen. Die Briefwahl dient vor allem dem Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl und damit der Gewährleistung einer umfangreichen Wahlbeteiligung. Kurz und knapp - alle Wahlberechtigten, die wählen gehen wollen, sollen auch wählen können, unabhängig der örtlichen Komponente. Die Vorteile der Briefwahl liegen auf der Hand. Sie ist bequem, flexibel und nicht ortsgebunden.
Quelle: Bundestagswahl 2021 - Der Bundeswahlleiter
Sie sind unentschlossen ob die Briefwahl für Sie das richtige ist?
Informieren sie sich vorab über Pro und Contra Argumente der Briefwahl.