Der Bürgermeister der Verbandsgemeinde Lingenfeld, Herr Frank Leibeck, berichtet dem Verbandsgemeinderat Lingenfeld jährlich wiederkehrend in öffentlicher Sitzung über Art und Umfang seiner innerhalb und außerhalb des öffentlichen Dienstes ausgeübten Nebentätigkeiten und Ehrenämter sowie über die Höhe der dadurch erzielten Vergütungen im aktuellen Kalenderjahr.
Hinweis: Die Berichtspflicht gilt bei außerhalb des öffentlichen Dienstes ausgeübten Nebentätigkeiten und Ehrenämtern nur dann, wenn ein Bezug zum Hauptamt (als Bürgermeister der Verbandsgemeinde Lingenfeld) besteht.
Sachverhalt und gesetzliche Grundlage §
Am 1. Januar 2021 ist das Landesgesetz zur Änderung beihilferechtlicher und nebentätigkeitsrechtlicher Vorschriften in Kraft getreten (GVBl 2020, S. 613). Damit wird u.a. das Landesbeamtengesetz Rheinland-Pfalz (LBG) sowie die Nebentätigkeitsverordnung Rheinland-Pfalz (NebVO) geändert. Für alle hauptamtlichen Beamtinnen und Beamte wird in § 83 Abs.2 LBG RP ein weiterer Versagungsgrund aufgenommen, der sich an der Gesamtsumme der jährlichen Nebentätigkeitsvergütungen orientiert. Dazu wird in § 83 Abs.2 LBG RP angefügt: “Soweit der Gesamtbetrag der Vergütung für eine oder mehrere ausgeübte Nebentätigkeiten im Kalenderjahr 40 v. H. des jährlichen Endgrundgehalts der Beamtin oder des Beamten übersteigt, liegt ein Versagungsgrund vor. Die für die Genehmigung der Nebentätigkeit zuständige Behörde kann Ausnahmen zulassen, wenn die Versagung unter Berücksichtigung des Einzelfalles nicht angemessen wäre.“
Damit soll in kürzeren Zeitabständen geprüft werden können, ob die Grenze von 40 Prozent des Gesamteinkommens überschritten wird. Begründet wird dies mit einer gesteigerten Verantwortung gegenüber den Wählerinnen und Wählern und der Notwendigkeit der erhöhten Transparenz der ausgeübten Nebentätigkeiten und Ehrenämter. Des Weiteren wird § 119 Abs. 3 LBG eine Verpflichtung eingeführt, wonach die Kommunalbeamtinnen und Kommunalbeamten auf Zeit bis zum 1. April jeden Kalenderjahres über Art, Umfang und Vergütung ihrer Nebentätigkeiten und Ehrenämter in einer öffentlichen Sitzung berichten müssen und dies auf der Internetseite der Gebietskörperschaft oder dem amtlichem Bekanntmachungsorgan zu veröffentlichen ist: „Kommunalbeamtinnen und Kommunalbeamte auf Zeit unterrichten bis zum 1. April eines jeden Kalenderjahres in einer öffentlichen Sitzung der Vertretungskörperschaft über Art und Umfang ihrer innerhalb und außerhalb des öffentlichen Dienstes ausgeübten Nebentätigkeiten und Ehrenämter sowie über die Höhe der dadurch erzielten Vergütungen im vergangenen Kalenderjahr. Dies gilt bei außerhalb des öffentlichen Dienstes ausgeübten Nebentätigkeiten und Ehrenämtern nur dann, wenn ein Bezug zum Hauptamt besteht. Von der Berichtspflicht sind folglich alle in § 2 der Nebentätigkeitsverordnung (NebVO) aufgeführten öffentlichen Ehrenämter erfasst. Ferner wird für alle hauptamtlichen Beamtinnen und Beamte eine einheitliche Höchstgrenze von 9.600 € festgelegt, ab der im Seite 384 von 386 der Zusammenstellung öffentlichen Dienst erzielte Nebeneinnahmen an den Dienstherrn abzuführen sind. Aufgrund einer fehlenden Ausnahmeregelung in § 7 Absatz 3 LBG RP gilt die Berichtspflicht grundsätzlich auch für ehrenamtliche Kommunalwahlbeamtinnen und Kommunalbeamte; allerdings mit der Maßgabe, dass Ehrenämter nur noch dann der Berichtspflicht unterliegen, soweit die erzielten Vergütungen aus den Nebentätigkeiten und Ehrenämtern 4.000 EUR in einem Jahr (Gesamtbetrag der einkünfte pro Jahr) übersteigen.
Dadurch dürfte ein Großteil der Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten nicht der Berichtspflicht unterliegen. Die Ausführungen des Bürgermeisters über Art und Umfang seiner innerhalb und außerhalb des öffentlichen Dienstes ausgeübten Nebentätigkeiten und Ehrenämter sind in der Niederschrift über diese Sitzung aufzunehmen. Dieser Teil der Niederschrift ist unverzüglich auf der Internetseite der kommunalen Körperschaft zu veröffentlichen. Soweit eine solche nicht besteht, erfolgt die Veröffentlichung unverzüglich in dem für die jeweilige kommunale Gebietskörperschaft festgelegten öffentlichen Bekanntmachungsorgan.“ Nicht erfasst davon sind Nebentätigkeiten und Ehrenämter außerhalb des öffentlichen Dienstes, sofern kein Bezug zum Amt besteht. Eine Prüfung des Bezuges zum Hauptamt muss demnach nur bei privaten Nebentätigkeiten oder privaten Ehrenämtern erfolgen. Eine Aufstellung aller Nebentätigkeiten und Ehrenämter des Bürgermeisters der Verbandsgemeinde Lingenfeld ist als Anlage beigefügt. Ein Versagungsgrund für die ausgeübten Nebentätigkeiten und Ehrenämter im Sinne des § 83 Abs.2 LBG RP liegt nicht vor.
Nebentätigkeit Bürgermeister Frank Leibeck:
Stand 07.10.2022
Funktion / Ehrenamt | Aufwandsentschädigung | Sitzungsgeld | Fahrkostenerstattung |
Vorsitzender Haupt- und Finanzausschuss der VG Lingenfeld | keine | keines | Nein |
Vorsitzender Werksausschuss der VG Lingenfeld | keine | keines | Nein |
Vorsitzender MobIDig der VG Lingenfeld | keine | keines | Nein |
Aufsichtsratsvorsitzender Neue Energie Lingenfeld GmbH (NEL) | keine | keines | Nein |
Verwaltungsratsvorsitzender Energie Projekte Lingenfeld (EPL - AöR) | keine | keines | Nein |
Verbandsvorsteher Wasserzweckverband Germersheimer Nordgruppe | 308,63 € /m | keines | Nein |
Vorsitzender Tourismusverein VG Lingenfeld | keine | keines | Nein |
Kassenwart des VSBB | keine | keines | Nein |
Mitglied im Prüfungsausschuss IHK Pfalz | keine | 5,- € /h | Ja |
Mitglied im GStB Ausschuss: Feuerwehr | keine | Ja | Ja |
Mitglied im GStB Ausschuss: Europa | keine | Ja | Ja |