In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten bis zum 02.02.2025 übersandt worden sind, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem der Wahlberechtigte zu wählen hat.
Jeder Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist. Die Wähler haben die Wahlbenachrichtigung und ihren Personalausweis oder Reisepass zur Wahl mitzubringen. Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden.
Übersicht der Wahlbezirke im Gebiet der Verbandsgemeinde Lingenfeld:
Ortsgemeinde Freisbach
1 Wahlbezirk
Wahlraum für Wahlbezirk 101: 67361 Freisbach, Sport- und Kulturhalle, Jahnstraße 19.
Ortsgemeinde Lingenfeld
4 Wahlbezirke
Wahlraum für Wahlbezirk 101: 67360 Lingenfeld, Goldberghalle (Foyer), Pommernstraße 1, Zugang über den Haupteingang in der Pommernstraße.
Wahlraum für Wahlbezirk 102: 67360 Lingenfeld, Goldberghalle (Vereinsräume 1 und 2), Pommernstraße 1, Zugang über den Seiteneingang in der Humboldtstraße.
Wahlraum für Wahlbezirk 103: 67360 Lingenfeld, Goldberghalle (Sporthalle), Pommernstraße 1, Zugang über den Seiteneingang in der Pommernstraße.
Wahlraum für Wahlbezirk 104: 67360 Lingenfeld, Goldberghalle (Sporthalle), Pommernstraße 1, Zugang über den Seiteneingang in der Pommernstraße.
Ortsgemeinde Lustadt
2 Wahlbezirke
Wahlraum für Wahlbezirk 101: 67363 Lustadt, Grundschule (Schulturnhalle – hinterer Eingang), Schulstraße 7. Wahlraum für Wahlbezirk 102: 67363 Lustadt, Grundschule (Schulturnhalle – vorderer Eingang), Schulstraße 7.
Ortsgemeinde Schwegenheim
2 Wahlbezirke
Wahlraum für Wahlbezirk 101: 67365 Schwegenheim, Bürgerhaus, Am Bahndamm 12.
Wahlraum für Wahlbezirk 102: 67365 Schwegenheim, Bürgerhaus, Am Bahndamm 12.
Ortsgemeinde Weingarten (Pfalz)
1 Wahlbezirk
Wahlraum für Wahlbezirk 101: 67366 Weingarten (Pfalz), Grundschule (Schulturnhalle), Schulstraße 12.
Ortsgemeinde Westheim (Pfalz)
1 Wahlbezirk
Wahlraum für Wahlbezirk 101: 67368 Westheim (Pfalz), Bürgerhaus, Martin-Luther-Weg 1a.
Hinweis: Zur Erleichterung der Teilnahme an der Wahl für behinderte, beeinträchtigte und andere Menschen mit Mobilitätseinschränkungen sind alle Wahlräume in den Wahlbezirken der Verbandsgemeinde Lingenfeld barrierefrei eingerichtet.
Repräsentative Wahlstatistik in Freisbach 101 und Lingenfeld 101.
In den Wahlbezirken Freisbach 101 und Lingenfeld 101 wird eine repräsentative Wahlstatistik durchgeführt. In diesen Wahllokalen werden für wahlstatistische Auszählungen Stimmzettel verwendet, auf denen Geschlecht und Geburtsjahr (in sechs Gruppen) vermerkt sind. Das Verfahren ist nach dem „Gesetz über die allgemeine und repräsentative Wahlstatistik bei der Wahl zum Deutschen Bundestag und bei der Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland“ (Wahlstatistikgesetz – WStatG) vom 21. Mai 1999 (BGBl. I S. 1023), geändert durch Artikel 1a des Gesetzes vom 27. April 2013 (BGBl. I S. 962), zulässig.
Bei der Verwendung dieser Stimmzettel ist eine Verletzung des Wahlgeheimnisses ausgeschlossen. Zur Information der Wählerinnen und Wähler werden in den betreffenden Wahllokalen Merkblätter zur Verfügung gestellt und am Eingang zu den Wahllokalen durch einen öffentlichen Aushang auf die durchzuführende Wahlstatistik hingewiesen.
Stimmabgaben per Briefwahl werden separat ausgezählt.
Die Briefwahl wird in sogenannten Briefwahlvorständen durchgeführt, die eigens dafür eingerichtet werden. In diesen Vorständen werden die per Post eingegangenen Stimmen überprüft, zugelassen und anschließend ausgezählt. Dieser Prozess erfolgt getrennt von der Auszählung der Stimmen in den regulären Wahllokalen (Wahlbezirken).
Die Briefwahlvorstände für den Bereich der Verbandsgemeinde Lingenfeld treten zur Ermittlung und Feststellung des Briefwahlergebnisses am Wahlsonntag, den 23.02.2025, um 13 Uhr, in der Realschule Plus, Schillerstraße 10 bis 12, 67360 Lingenfeld, zusammen. Die Sitzung über die Zulassung der Wahlbriefe sowie zur Ermittlung und Feststellung des Briefwahlergebnisses ist öffentlich; es hat jedermann Zutritt, soweit dies ohne Störung des Wahlgeschäfts möglich ist.
Erläuterungen zur Stimmabgabe und Stimmzettel.
Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer
- für die Wahl im Wahlkreis in schwarzem Druck die Namen der Bewerber der zugelassenen Kreisvorschläge unter Angabe der Partei, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch dieser, bei anderen Kreiswahlvorschlägen außerdem des Kennworts und rechts von dem Namen jedes Bewerbers einen Kreis für die Kennzeichnung,
- für die Wahl nach Landeslisten in blauem Druck die Bezeichnung der Parteien, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch dieser, und jeweils die Namen der ersten fünf Bewerber der zugelassenen Landeslisten und links von der Parteibezeichnung einen Kreis für die Kennzeichnung.
Der Wähler gibt seine Erststimme in der Weise ab, dass er auf dem linken Teil des Stimmzettels (Schwarzdruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Bewerber sie gelten soll, und seine Zweitstimme in der Weise, dass er auf dem rechten Teil des Stimmzettels (Blaudruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welcher Landesliste sie gelten soll.
Der Stimmzettel muss vom Wähler in einer Wahlkabine des Wahlraumes oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass seine Stimmabgabe nicht erkennbar ist. In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden.
Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses.
Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.
Wählen mit Wahlschein- Voraussetzungen und Ablauf.
Wähler, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl im Wahlkreis, in dem der Wahlschein ausgestellt ist,
a) durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlkreises oder
b) durch Briefwahl
teilnehmen.
Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Verbandsgemeindeverwaltung Lingenfeld einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und seinen Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen Stimmzettelumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle zuleiten, dass er dort spätestens am Wahltage bis 18 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden.
Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben Eine Ausübung des Wahlrechts durch einen Vertreter anstelle des Wahlberechtigten ist unzulässig (§ 14 Absatz 4 des Bundeswahlgesetzes).
Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht (§ 14 Absatz 5 des Bundeswahlgesetzes).
Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung des Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung des Wahlberechtigten eine Stimme abgibt. Der Versuch ist strafbar (§ 107 a Absatz 1 und 3 des Strafgesetzbuches).
Verbandsgemeindeverwaltung, Lingenfeld, den 22.01.2025
Leibeck
Bürgermeister