Die Verbandsgemeindeverwaltung Lingenfeld hat für jeden Stimmbezirk in ihrem Wahlgebiet ein Verzeichnis aller im Stimmbezirk stimmberechtigten Personen anzulegen (Wählerverzeichnis). Da ein Stimmberechtigter sein Stimmrecht nur einmal ausüben kann, darf er bei mehreren Wohnungen nur im Wählerverzeichnis der Gemeinde geführt werden, in der er seine Hauptwohnung hat.
Von Amts wegen werden in das Wählerverzeichnis alle Wahlberechtigten eingetragen, die am 12.01.2025 (Stichtag für die Eintragung der Wahlberechtigten in das Wählerverzeichnis) bei der Meldebehörde für eine Wohnung, bei mehreren Wohnungen für eine Hauptwohnung, gemeldet sind.
Verlegt ein Stimmberechtigter, der in ein Wählerverzeichnis eingetragen ist, seine Hauptwohnung und meldet sich vor dem 03.02.2025 bei der Meldebehörde des neuen Wohnortes für eine Hauptwohnung an, so wird er in das Wählerverzeichnis der Gemeinde des neuen Wohnortes nur dann eingetragen, wenn er dies bis spätestens 02.02.2025 (Ausschlussfrist) beantragt. Ein in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter, der sich innerhalb derselben Gemeinde für eine Hauptwohnung anmeldet, bleibt in dem Wählerverzeichnis des Wahlbezirks eingetragen, für den er am 12.01.2025 gemeldet war. Die Eintragung kann jedoch nur dann erfolgen, wenn auch die sonstigen rechtlichen Voraussetzungen i.S.d. der §§ 12 und 13 des Bundeswahlgesetzes (BWahlG) erfüllt sind.
Wichtige Punkte zusammengefasst, die Sie beachten müssen:
Hauptwohnung und Wählerverzeichnis:
Die wahlberechtigte Person wird nur dann im Wählerverzeichnis einer Gemeinde geführt, wenn sie dort ihre Hauptwohnung gemeldet hat. Bei mehreren Wohnungen zählt die Hauptwohnung, also die Wohnung, in der sie überwiegend lebt (Hauptwohnsitz).
Verlegung der Hauptwohnung vor der Wahl
Wenn Sie vor der Wahl Ihre Hauptwohnung in eine andere Gemeinde verlegen und dies vor dem 03.02.2025 bei der Meldebehörde anmelden, müssen Sie bis spätestens 02.02.2025 einen Antrag stellen, damit Sie im Wählerverzeichnis der neuen Gemeinde eingetragen werden.
Achten Sie darauf, den Antrag rechtzeitig zu stellen, da nach dem 02.02.2025 keine Änderungen mehr möglich sind.
Innerhalb derselben Gemeinde ummelden
Wenn Sie innerhalb derselben Gemeinde Ihre Hauptwohnung anmelden, die im selben Wahlkreis liegt, bleiben Sie im Wählerverzeichnis des bisherigen Wahlbezirks eingetragen, für den Sie am Stichtag gemeldet waren (12.01.25).
Wahllokal und Wahlbezirk
Ihr Wahllokal wird auf Basis Ihres Wohnortes zum Stichtag (12.01.2025) festgelegt. Wenn Sie zu diesem Zeitpunkt in einem bestimmten Wahlbezirk gemeldet waren, werden Sie auch für diesen Wahlbezirk eingetragen, selbst wenn Sie nach dem Stichtag umziehen. Eine Änderung erfolgt nur, wenn Sie bis spätestens 02.02.2025 einen entsprechenden Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis Ihres neuen Wohnorts stellen. Bei der Vorsprache im Einwohnermeldeamt werden Sie darauf hingewiesen.
Verpasse nicht die Fristen
- Korrekte Adresse und Wahllokal: Prüfe nach der Anmeldung deines neuen Wohnsitzes, in welchem Wahllokal du tatsächlich wählen darfst.
- Frühzeitig informieren: Achte auf Bekanntmachungen der Verbandsgemeindeverwaltung, um sicherzustellen, dass du alle relevanten Informationen über deinen Wahlbezirk und Wahllokal erhältst.
Weitere Informationen rund um das Thema Wahlen, insbesondere auch zur Beantragung von Briefwahlunterlagen, finden Sie online unter www.vg-lingenfeld.de/BTW25
Sie haben Fragen? Kontaktieren sie das Wahlamt.
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