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Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen


Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Wahl zum 21. Deutschen Bundestag am 23. Februar 2025

1. Die Wählerverzeichnisse zur Wahl des 21. Deutschen Bundestages am 23. Februar 2025 für die einzelnen Wahlbezirke der verbandsangehörigen Ortsgemeinden Freisbach, Lingenfeld, Lustadt, Schwegenheim, Weingarten (Pfalz) und Westheim (Pfalz) werden in der Zeit von Montag, dem 03.02.2025 bis einschließlich Freitag, dem 07.02.2025 während der allgemeinen Öffnungszeiten von

Montag, den 03.02.202508.00 bis 12.00 Uhr und 14.00 bis 16.00 Uhr
Dienstag, den 04.02.202508.00 bis 12.00 Uhr und 14.00 bis 16.00 Uhr
Mittwoch, den 05.02.2025 08.00 bis 12.30 Uhr und 14.00 bis 18.00 Uhr    
Donnerstag, den 06.02.202508.00 bis 12.00 Uhr
Freitag, den 07.02.2025  08.00 bis 13.00 Uhr

an folgenden Stellen für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten

  • bei der Verbandsgemeindeverwaltung Lingenfeld (Wahlamt), 1. Obergeschoss, Zimmer 205, Hauptstraße 60, 67360 Lingenfeld. Der Ort der Einsichtnahme ist nicht barrierefrei.
  • bei der Verbandsgemeindeverwaltung Lingenfeld (Bürgerservicestelle), Erdgeschoss, Zimmer 104, Hauptstraße 60, 67360 Lingenfeld. Der Ort der Einsichtnahme ist barrierefrei.

Jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern ein Wahlberechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß § 51 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist.

Die Wählerverzeichnisse werden im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist nur durch ein Datensichtgerät möglich. Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.

2. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann in der Zeit vom 03.02.2025 bis zum 07.02.2025, spätestens am Freitag, dem 07.02.2025 bis 13.00 Uhr, bei der Verbandsgemeindeverwaltung Lingenfeld (Wahlamt), 1. Obergeschoss, Zimmer 205, Hauptstraße 60, 67360 Lingenfeld, Einspruch einlegen.

Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden.

3. Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens Sonntag, dem 02.02.2025, eine Wahlbenachrichtigung.

Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann. Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.

4. Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl im Wahlkreis 210 „Südpfalz“ durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum (Wahlbezirk) dieses Wahlkreises oder durch Briefwahl teilnehmen.

5.    Einen Wahlschein erhält auf Antrag

5.1 ein in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter

5.2 ein nicht in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,

  •  wenn er nachweist, dass er ohne sein Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis nach § 18 Abs. 1 der Bundeswahlordnung (bis zum 02.02.2025) oder die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis nach § 22 Abs. 1 der Bundeswahlordnung (bis zum 07.02.2025) versäumt hat,
  •  wenn sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist nach § 18 Abs. 1 der Bundeswahlordnung oder der Einspruchsfrist nach § 22 Abs. 1 der Bundeswahlordnung entstanden ist,
  • wenn sein Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Verbandsgemeindeverwaltung Lingenfeld gelangt ist.

Wahlscheine können, von in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten, bis zum 21.02.2025, 15.00 Uhr, bei der Verbandsgemeindeverwaltung Lingenfeld schriftlich oder mündlich beantragt werden. Die Schriftform gilt auch durch Telefax, E-Mail oder durch sonstige dokumentierbare elektronische Übermittlung als gewahrt. Eine telefonische Antragstellung ist jedoch unzulässig (§ 27 Absatz 1 Satz 3 BWO). Ein Wahlberechtigter mit Behinderungen kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen (§ 27 Absatz 1 Satz 4 BWO und § 57 BWO).

Ein entsprechend vorbereitetes Antragsformular steht Ihnen im landesweiten Online-Internetwahlscheinportal (OLIWA) unter www.vg-lingenfeld.de unter der Rubrik „Wahlen/Formulare und Anträge/Beantragung Briefwahlunterlagen“ zur Verfügung.

Bei Beantragung per E-Mail sind der Name, die Vornamen, das Geburtsdatum und die Wohnanschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Ort) des Antragstellers anzugeben. Darüber hinaus soll die Angabe der Wählerverzeichnis- sowie Wahlbezirks-nummer, die der Wahlbenachrichtigung entnommen werden können, erfolgen. Falls die Zustellung der Briefwahlunterlagen an eine von der Hauptwohnung abweichende Adresse gewünscht wird, muss auch diese Adresse angegeben werden. Daneben stehen Ihnen unter der Rubrik „Wahlen/Formulare und Anträge“ weitere Vordrucke zum Download bereit. Unter der Rubrik „Wahlen/Briefwahl – FAQ“ finden Sie alles rund um das Thema Briefwahl. Ein Antrag per E-Mail ist ausschließlich an die E-Mailadresse briefwahl@vg-lingenfeld.de zu richten.

  • Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraumes nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Wahltage, 15.00 Uhr, gestellt werden.
  • Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist oder er ihn verloren hat, kann ihm bis zum Tage vor der Wahl, 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.
  • Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter Nummer 5.2 Buchst. a) bis c) angegebenen Gründen den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines noch bis zum Wahltage, 15.00 Uhr, stellen.
  • Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Ein behinderter Wahlberechtigter kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.

6. Mit dem Wahlschein erhält der Wahlberechtigte

  •  einen amtlicher Stimmzettel des Wahlkreises,
  • einen amtlichen weißen Stimmzettelumschlag,
  • einen amtlichen, mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, versehenen roten Wahlbriefumschlag und
  • ein Merkblatt für die Briefwahl.

Die Abholung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für einen anderen ist nur möglich, wenn die Berechtigung zur Empfangsnahme der Unterlagen durch Vorlage einer schriftliche Vollmacht nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Verbandsgemeindeverwaltung Lingenfeld vor Empfangsnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.

Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisnahme verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer anderen Person erlangt hat.

Bei der Briefwahl muss der Wähler den Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Wahlschein so rechtzeitig an die angegebene Stelle absenden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief wird innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere Versendungsform ausschließlich von der Deutschen Post AG unentgeltlich befördert. Er kann auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben werden.

Verbandsgemeindeverwaltung

Lingenfeld, den 13. Januar 2025

Leibeck

Bürgermeister

Weitere Informationen zur Beantragung von Briefwahlunterlagen sowie rund um das Thema „Bundestagswahl“ finden Sie auch online unter Rubrik Wahlen.

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