Das Wahlamt der Verbandsgemeindeverwaltung Lingenfeld weist im Zusammenhang mit der Wahl zum 21. Deutschen Bundestag am 23. Februar 2025 daraufhin, dass die Wahlbenachrichtigungen durch die Deutsche Post AG bis spätestens 2. Februar 2025 zugestellt werden.
Wahlbenachrichtigung:
Die Wahlbenachrichtigung wird als Standardbrief versandt. Der Wahlbenachrichtigung (DIN A 4–Format) ist ein gesonderter Vordruck beigefügt, der als Antrag für die Erteilung von Briefwahlunterlagen bzw. eines Wahlscheines genutzt werden kann.
Sie haben ihre Wahlbenachrichtigung verlegt?
Sollte die Wahlbenachrichtigung verlegt oder versehentlich vernichtet worden sein, kann trotzdem am Wahltage im Wahllokal gewählt werden. In diesem Falle sollte jedoch der Personalausweis oder Reisepass mitgebracht werden. Voraussetzung für die Ausübung des Wahlrechts ist die Eintragung im Wählerverzeichnis; nicht der Besitz der Wahlbenachrichtigung.
Antrag auf Ausstellung eines Wahlscheines bzw. von Briefwahlunterlagen.
Nach § 27 Absatz 1 und 3 der Bundeswahlordnung (BWO) muss der Antrag auf Ausstellung eines Wahlscheines bzw. von Briefwahlunterlagen von dem Wahlberechtigten persönlich unterschrieben werden; wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er hierzu berechtigt ist. Eine sogenannte Vorsorge- oder Generalvollmacht allein, genügt nach einer Mitteilung des Landeswahlleiters den wahlrechtlichen Bestimmungen nicht, da das Stimmrecht ein höchstpersönliches, subjektives-öffentliches Recht eines jeden Staatsbürgers ist, das insoweit weder verzicht- noch auf einen anderen übertragbar ist.
Gemäß § 28 Absatz 5 Satz 3 BWO dürfen Wahlscheine und Briefwahlunterlagen an einen anderen als den Stimmberechtigten persönlich auch nur ausgehändigt werden, wenn die Berechtigung zur Empfangsnahme durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird. Von der Vollmacht kann nur dann Gebrauch gemacht werden, wenn die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Stimmberechtigte vertritt; dies hat sie der Verbandsge-meindeverwaltung Lingenfeld vor der Empfangsnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.
Wahlscheine und Briefwahlunterlagen werden bis eine Woche vor dem Wahltag auf dem Postwege zugesandt. In der letzten Woche vor der Wahl erfolgt die Zustellung (innerhalb der Verbandsgemeinde Lingenfeld) durch Gemeindebedienstete, damit ein rechtzeitiger Zugang der Unterlagen bei den Wahlberechtigten gewährleistet ist. Wahlbriefunterlagen sind so rechtzeitig zu versenden (unfrankiert), dass sie spätestens am Wahltag (18.00 Uhr) bei dem auf dem Wahlbrief angegebenen Empfänger eingehen.