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Grundsteuerreform

Neue Grundsteuerbescheide ab 2025


Ab 2025 erhalten Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer ihre Grundsteuerbescheide auf Basis der im Rahmen der Grundsteuerreform ermittelten neuen Grundsteuerwerte. Grundsteuerbescheide werden von der jeweiligen Gemeindeverwaltung ausgestellt, in deren Zuständigkeitsbereich sich das Grundstück befindet. 


Die Berechnungsgrundlagen basieren auf den durch das Finanzamt festgestellten neuen Grundsteuerwerten, die ab dem Stichtag 1.1.2025 anstelle der bisherigen Einheitswerte von 1964 gelten. Es gab somit jahrzehntelang keine Erhöhung der Messbescheide auch in Bezug auf die Wertentwicklung der Grundstücke. Bereits seit Oktober 2022 wurden die Feststellungen der neuen Grundsteuerwerte sowie die darauf aufbauenden Festsetzungen der Grundsteuermessbeträge den Eigentümern durch das jeweilige Finanzamt zugestellt. Diese bilden die Grundlage für die nun von den Gemeinden und Städten festgesetzte Grundsteuer.

Zu beachten ist dabei, dass bei allen Gemeinden im Gebiet der Verbandsgemeinde Lingenfeld keine Hebesatzerhöhungen im Vergleich zum Vorjahr stattgefunden haben. Eine gegebenenfalls höhere Zahlungspflicht resultiert aus den genannten geänderten Grundlagenbescheiden des Finanzamtes.


Zahlung und SEPA-Lastschriftmandate:

Bestehende SEPA-Mandate finden weiter Anwendung 

Die im Bescheid ausgewiesene Grundsteuer ist wie in den Vorjahren zu den im Grundsteuerbescheid genannten Fälligkeiten direkt an die Verbandsgemeindekasse zu zahlen. Bei Fällen ohne bisherige Abbuchung ist ein Vordruck für ein SEPA-Lastschriftmandat beigefügt. Dies können Sie gerne ausgefüllt übermitteln.

Kontakt bei Rückfragen- Bitte beachten Sie, dass die Zuständigkeiten bei Rückfragen wie folgt geregelt sind:

Layout 1

Hinweis bei Einspruchs- oder Widerspruchsverfahren:

Sollten Sie Einspruch gegen die Feststellung des Grundsteuerwerts oder den Grundsteuermessbetrag eingelegt haben oder einlegen wollen, wird dieses Verfahren durch den Erhalt des Grundsteuerbescheids nicht abgeschlossen. Sie brauchen dann auch keinen Widerspruch bei der Gemeinde einzulegen, da diese die Entscheidung vom Finanzamt automatisch berücksichtigt. Ebenso wie bei einem Widerspruch gegen den Grundsteuerbescheid der Gemeinde ist die Grundsteuer bei einem Einspruch dennoch fristgerecht zu leisten.



Allgemeine Informationen zur Grundsteuerreform 2025, Antworten zu Ihren Fragen und weitere Hilfestellungen sind auf der Website des Landesamtes für Steuern Rheinland-Pfalz verfügbar unter: www.lfst.rlp.de/service/grund-und-boden/grundsteuerreform

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