Wahlberechtigte sollten verkürzten Briefwahlzeitraum beachten.
Bundeswahlleiterin Ruth Brand wirbt für eine hohe Wahlbeteiligung bei der Bundestagswahl 2025: „Jede abgegebene Stimme ist ein Zeichen für eine starke Demokratie.“
Dabei stehen den Wahlberechtigten wie bei jeder Bundestagswahl zwei Wege der Stimmabgabe offen:
Urnenwahl: Die Urnenwahl am Wahltag selbst ist in Deutschland nach wie vor das verfassungsrechtliche Leitbild und der vorrangige Weg der Stimmabgabe.
Briefwahl: Das Wahlrecht ermöglicht es den Wahlberechtigten aber ebenso, per Briefwahl zu wählen, wenn man am Wahltag nicht ins Wahllokal gehen kann oder möchte.
Die Bundeswahlleiterin weist darauf hin, dass Wahlberechtigte, die bei der vorgezogenen Wahl zum Deutschen Bundestag am 23. Februar 2025 ihre Stimme per Briefwahl abgeben möchten, den verkürzten Briefwahlzeitraum berücksichtigen sollten.
Voraussichtlich nur rund zwei Wochen Zeit für die Briefwahl.
Der verkürzte Briefwahlzeitraum ist unmittelbare und logische Konsequenz einer vorgezogenen Neuwahl, die innerhalb der vom Grundgesetz vorgegebenen Frist erfolgen muss. Die gesamte Wahlorganisation folgt dabei engen, per Rechtsverordnung festgelegten Fristen, die gegenüber einer Wahl zum regulären Ende einer Legislaturperiode verkürzt sind.
Auch die Verbandsgemeindeverwaltung Lingenfeld kann mit den Vorbereitungen zur Briefwahl nicht früher beginnen. Ein früherer Start ist nicht möglich, da die Stimmzettel erst nach der Zulassung der Wahlvorschläge und der Entscheidung über etwaige Beschwerden durch die Landeswahlausschüsse und den Bundeswahlausschuss gedruckt werden können. Anschließend benötigen der Druck und die Auslieferung der Stimmzettel an die Gemeindebehörden einige Tage, bevor die Briefwahlunterlagen verschickt werden können.
Rechtzeitiger Eingang der Briefwahlunterlagen entscheidend.
Die Wahlbriefe müssen spätestens am Wahltag, dem 23. Februar 2025, um 18 Uhr bei der auf dem Wahlbrief aufgedruckten zuständigen Stelle eingegangen sein. Hierfür tragen nach dem Bundeswahlgesetz die Wählerinnen und Wähler selbst die Verantwortung. Verspätet eingehende Wahlbriefe können bei der Auszählung der Stimmen nicht berücksichtigt werden.
Briefwahlunterlagen sollen bei rechtzeitiger Beantragung bis spätestens 10. Februar 2025 verschickt werden, damit die Rücksendung vor dem Wahltag gewährleistet ist. Die Deutsche Post garantiert, dass Wahlbriefe, die bis spätestens 20. Februar 2025 vor der letzten Leerung eingeworfen oder abgegeben werden, rechtzeitig ankommen.
Die Bundeswahlleiterin rät Briefwählern, ihre Wahlscheine frühzeitig bei ihrer Gemeinde zu beantragen – persönlich, schriftlich, per E-Mail oder online, jedoch nicht telefonisch. Der Antrag ist auch vor Erhalt der Wahlbenachrichtigung möglich.
Weitere Handlungsoptionen der Wahlberechtigten bei Briefwahl.
Wer die mit den Postlaufzeiten verbundenen Unsicherheiten vermeiden möchte oder bis zur letzten Briefkastenleerung am Donnerstag vor der Wahl den Wahlbrief nicht absenden kann, sollte den Wahlbrief direkt bei der auf dem Umschlag aufgedruckten Stelle abgeben oder jemanden bitten, dies zu übernehmen.
Alternativ kann man sich trotz beantragter Briefwahl auch noch dazu entscheiden, am Wahltag im Wahllokal zu wählen. Dafür muss man den Wahlschein, der den Briefwahlunterlagen beiliegt, und einen Lichtbildausweis ins Wahllokal mitbringen. Wer einmal einen Wahlschein beantragt hat, kann nur noch mit diesem wählen, und zwar per Briefwahl oder aber am Wahltag in jedem beliebigen Wahlraum des eigenen Wahlkreises.
Wer den Erhalt der Briefwahlunterlagen per Post nicht abwarten möchte, kann im Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins auch angeben, die Briefwahlunterlagen direkt beim Wahlamt abzuholen, oder den Antrag persönlich dort stellen. Vor Ort kann man den Stimmzettel ausfüllen und den Wahlbrief direkt abgeben. So werden gleich zwei Postwege eingespart.
Briefwahlunterlagen nicht rechtzeitig erhalten?
Wer dagegen seine Briefwahlunterlagen nicht rechtzeitig erhält oder verloren hat, kann spätestens bis zum Samstag vor der Wahl (22. Februar 2025) um 12 Uhr zu seinem Wahlamt gehen. Wenn man dort glaubhaft versichert, dass man die Briefwahlunterlagen nicht erhalten oder verloren hat, wird ein neuer Wahlschein erteilt. Der vorherige Wahlschein wird in diesem Fall für ungültig erklärt.
Die Bundeswahlleiterin informiert ab sofort auch auf einem WhatsApp-Kanal rund um die vorgezogene Neuwahl des Deutschen Bundestages am 23. Februar 2025.
Aktuelle Informationen zum Wahlverfahren, Hinweise auf wichtige Fristen und Termine sowie Richtigstellungen möglicher Falschinformationen finden Sie ab sofort im Kanal „Bundeswahlleiterin“. Folgen Sie uns gern durch einen Klick auf „Abonnieren“.