Stimmabgabe am Wahltag in ihrem Wahllokal
Die längste Überlegungsfrist für die Ausübung des Wahlrechts bleibt den wahlberechtigten Personen bei der Stimmabgabe im Wahlraum (Wahllokal) am Wahltag (23. Februar 2025 bis 18.00 Uhr).
Hinweis: Die Angaben zum Wahlraum stehen auf der Wahlbenachrichtigung, die spätestens am 02. Februar 2025 bei den wahlberechtigten Personen angekommen sein soll.
Stimmabgabe per Briefwahl
Aufgrund der vorgezogenen Neuwahl liegt zwischen der Bereitstellung der Briefwahlunterlagen und dem Wahltag eine Zeitspanne von lediglich 10 bis 12 Tagen. Dieser enge Zeitnahmen sowie die Dauer des postalischen Versands sollten bei der Entscheidung für die Teilnahme per Briefwahl unbedingt beachtet werden.
Die Briefwahlunterlagen müssen für die Auszählung rechtzeitig am Wahltag 18.00 Uhr bei der zuständigen Verwaltung eingegangen sein; der Adressat ist jeweils auf den Unterlagen vermerkt und auf den Antwortumschlägen aufgedruckt. Stimmzettel, die nach 18 Uhr am Wahltag eingehen, werden nicht gezählt.
Antragsfristen
Die Wahlscheine mit den Briefwahlunterlagen können noch bis zum 21. Februar 2025, 15.00 Uhr beantragt werden. Ist eine wahlberechtigte Person am Wahltag nachgewiesen plötzlich erkrankt und kann den Wahlraum auch nicht mit zumutbaren Schwierigkeiten erreichen, werden noch Wahlscheinanträge am Wahltag bis 15.00 Uhr entgegengenommen.
Bevollmächtigung bei der Beantragung von Briefwahlunterlagen
Bei Antragsstellung von Briefwahlunterlagen für eine/n andere/n Wahlberechtigte/n muss eine Berechtigung durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht, die zu diesem Zwecke ausgestellt wurde, nachgewiesen werden. Wahlberechtigte, die des Lesens bzw. Schreibens unkundig oder aufgrund körperlicher oder geistiger Beeinträchtigung nicht in der Lage sind ihren Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines eigenhändig zu unterschreiben, können sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person ihres Vertrauens bedienen. Die vom Wahlberechtigten beauftragte Hilfsperson hat dem Wahlamt gegenüber eine entsprechende Eidesstattliche Erklärung abzugeben, dass sie gemäß dem erklärten Willen des Wahlberechtigten handelt.
Von der Vollmacht kann nur Gebrauch gemacht werden, wenn die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Gemeindeverwaltung vor der Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Die bevollmächtigte Person muss das 16. Lebensjahr vollendet haben und sich auf Verlangen ausweisen.
- Vollmacht für die Beantragung von Briefwahlunterlagen
- Eidesstattliche Erklärung der Hilfsperson bei Beeinträchtigung des Wahlberechtigten
Hinweis: Eine stellvertretende oder treuhänderische Stimmabgabe ist stets ausgeschlossen und nach den Bestimmungen des Strafgesetzbuches strafbar. Eine Vorsorge- oder Generalvollmacht ist auch keine ausreichende Legitimation und genügt daher nicht den wahlrechtlichen Bestimmungen, da das Stimmrecht ein höchstpersönliches, subjektiv-öffentliches Recht eines jeden Staatsbürgers auf Teilhabe an der Staatsgewalt darstellt. Insoweit ist dieses Recht (Recht auf Stimmabgabe) nicht auf eine andere Person übertragbar. Der Wahlrechtsausschluss „Betreuung in allen Angelegenheiten“ wurde im Kommunalwahlgesetz aufgrund der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gestrichen. Allein die wahlberechtigte Person entscheidet darüber, ob und wenn ja, welchen Wahlvorschlag sie präferiert. Dies gilt auch, wenn sie eine Hilfsperson als Unterstützung bei der Ausübung heranzieht. Der „Vertreter“ darf nicht an der Stelle der wahlberechtigten Person das Wahlrecht ausüben.
Wie kann die Briefwahl beantragt werden?
Wenn Sie durch Briefwahl wählen möchten, brauchen Sie einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen. Diese können Sie bei der Gemeinde Ihres Hauptwohnortes online oder schriftlich beantragen. Die Schriftform gilt auch durch Fax oder E-Mail als gewahrt. Telefonische Anträge sind nicht möglich.