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Beantragung und Zustellung von Wahlscheinen und Briefwahlunterlagen


Gemäß § 28 Absatz 4 der Bundeswahlordnung (BWO) dürfen Wahlscheine und Briefwahlunterlagen an einen anderen als den Wahlberechtigten nur ausgehändigt werden, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird.


Von der Vollmacht kann nur Gebrauch gemacht werden, wenn die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Verbandsgemeindeverwaltung Lingenfeld (Wahlamt) vor der Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person gegenüber dem Wahlamt auszuweisen.

Des Weiteren möchten wir nochmals ausdrücklich darauf hinweisen, dass der Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines bzw. von Briefwahlunterlagen nur persönlich unterschrieben werden darf; wer den Antrag für einen anderen stellt, muss ebenfalls durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er hierzu berechtigt ist.


Beantragung der Briefwahlunterlagen:

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Weitere Informationen:

Sie haben Fragen? Wenden Sie sich an unser Wahlamt.

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