Wahlbekanntmachung
I.
Am Sonntag, dem 9. Juni 2024, finden in der Bundesrepublik Deutschland die Wahl zum Europäischen Parlament (Europawahl) und in Rheinland-Pfalz zugleich die Kommunalwahlen einschließlich der Wahl der ehrenamtlichen Bürgermeisterinnen/Bürgermeister statt. Im Landkreis Germersheim findet zugleich auch die Wahl der Landrätin/des Landrates statt.
Die Wahlen dauern von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr.
II.
Die Ortsgemeinden Freisbach, Lingenfeld, Lustadt, Schwegenheim, Weingarten (Pfalz), und Westheim (Pfalz) bilden einen oder mehrere Wahlbezirke. Für den Bereich der Verbandsgemeinde Lingenfeld mit den genannten Ortsgemeinden wurden folgende 11 Wahlbezirke gebildet:
1. Die Ortsgemeinde Freisbach bildet einen Wahlbezirk.
- Wahlraum für Wahlbezirk 101: 67361 Freisbach, Sport- und Kulturhalle, Jahnstraße 19.
Hinweis: Zur Erleichterung der Teilnahme an der Wahl für körperlich beeinträchtigte und andere Menschen mit Mobilitätseinschränkungen ist der Wahlraum barrierefrei eingerichtet.
2. Die Ortsgemeinde Lingenfeld ist in vier Wahlbezirke eingeteilt.
- Wahlraum für Wahlbezirk 101: 67360 Lingenfeld, Goldberghalle (Vereinsräume 1 und 2), Pommernstraße 1
- Wahlraum für Wahlbezirk 102: 67360 Lingenfeld, Sängerheim (MGV), Wörthweg 3
- Wahlraum für Wahlbezirk 103: 67360 Lingenfeld, Goldberghalle (Foyer), Pommernstraße 1
- Wahlraum für Wahlbezirk 104: 67360 Lingenfeld, Kommunale Kindertagesstätte „Raupe Nimmersatt“, Am Hirschgraben 4
Hinweis: Zur Erleichterung der Teilnahme an der Wahl für körperlich beeinträchtigte und andere Menschen mit Mobilitätseinschränkungen ist der Wahlraum barrierefrei eingerichtet.
3. Die Ortsgemeinde Lustadt ist in zwei Wahlbezirke eingeteilt.
- Wahlraum für Wahlbezirk 101: 67363 Lustadt, Grundschule, (Schulturnhalle; hinterer Gebäudeteil), Schulstraße 7
- Wahlraum für Wahlbezirk 102: 67363 Lustadt, Grundschule, (Schulturnhalle; vorderer Gebäudeteil), Schulstraße 7
Hinweis: Zur Erleichterung der Teilnahme an der Wahl für körperlich beeinträchtigte und andere Menschen mit Mobilitätseinschränkungen ist der Wahlraum barrierefrei eingerichtet.
4. Die Ortsgemeinde Schwegenheim ist in zwei Wahlbezirke eingeteilt.
- Wahlraum für Wahlbezirk 101: 67365 Schwegenheim, Bürgerhaus, Am Bahndamm 12
- Wahlraum für Wahlbezirk 102: 67365 Schwegenheim, Bürgerhaus, Am Bahndamm 12
Hinweis: Zur Erleichterung der Teilnahme an der Wahl für körperlich beeinträchtigte und andere Menschen mit Mobilitätseinschränkungen ist der Wahlraum barrierefrei eingerichtet.
5. Die Ortsgemeinde Weingarten (Pfalz) bildet einen Wahlbezirk.
- Wahlraum für Wahlbezirk 101: 67366 Weingarten (Pfalz), Grundschule (Schulturnhalle), Schulstraße 12
Hinweis: Zur Erleichterung der Teilnahme an der Wahl für körperlich beeinträchtigte und andere Menschen mit Mobilitätseinschränkungen ist der Wahlraum barrierefrei eingerichtet.
6. Die Ortsgemeinde Westheim (Pfalz) bildet einen Wahlbezirk.
- Wahlraum für Wahlbezirk 101: 67368 Westheim (Pfalz), Bürgerhaus, Martin-Luther-Weg 1 a
Hinweis: Zur Erleichterung der Teilnahme an der Wahl für körperlich beeinträchtigte und andere Menschen mit Mobilitätseinschränkungen ist der Wahlraum barrierefrei eingerichtet.
In der Wahlbenachrichtigung, die den Wahlberechtigten bis zum 19. Mai 2024 zugestellt wurde, sind Wahlbezirk und Wahlraum angegeben, in dem die Wahlberechtigten zu wählen haben.
Die Wahlberechtigten können nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis sie eingetragen sind. Die Wählerinnen und Wähler haben ihre Wahlbenachrichtigung und ihren amtlichen Personalausweis - Unionsbürger einen gültigen Identitätsausweis oder Reisepass - mitzubringen. Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden; gegebenenfalls wird die Wahlbenachrichtigung für eine etwaige Stichwahl an die Wahlberechtigten zurückgegeben.
Die Briefwahlvorstände für die Wahl zum Europäischen Parlament für den Bereich der Verbandsgemeinde Lingenfeld treten zur Feststellung des Briefwahlergebnisses am Wahltag, den 9. Juni 2024, um 14.00 Uhr, in den Räumen der Berufsbildenden Schule Germersheim, Paradeplatz 8, 76726 Germersheim (Eingang Ecke Ritter-von-Schmauß-Straße) zusammen. Die Sitzungen sind öffentlich; es hat jedermann Zutritt, soweit das ohne Störung des Wahlgeschäfts möglich ist.
III.
Bei der Wahl zum Europäischen Parlament wird mit amtlichen Stimmzetteln gewählt. Die Wählerinnen und Wähler erhalten beim Betreten des Wahlraumes einen weißlich-grauen Stimmzettel mit dem Aufdruck „Stimmzettel für die Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments".
Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer die Bezeichnung der Partei und ihre Kurzbezeichnung bzw. die Bezeichnung der sonstigen politischen Vereinigungen und ihr Kennwort sowie jeweils die ersten zehn Bewerberinnen und Bewerber der zugelassenen Wahlvorschläge und rechts von der Bezeichnung des Wahlvorschlagsträgers einen Kreis für die Kennzeichnung.
Jede Wählerin/Jeder Wähler hat eine Stimme. Die Wählerinnen und Wähler geben sie in der Weise ab, dass sie auf dem rechten Teil des Stimmzettels durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich machen, welchem Wahlvorschlag sie gelten soll. Die Wählerinnen und Wähler dürfen keine Bewerbernamen ankreuzen oder streichen.
Der Stimmzettel muss von den Wählerinnen und Wählern in einer Wahlkabine des Wahlraumes oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass die Stimmabgabe nicht erkennbar ist.
In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden.
IV.
Die Wahl zum Kreistag, die Wahl zum Verbandsgemeinderat und die Wahlen zu den Ortsgemeinderäten werden, sofern sie nicht als Mehrheitswahlen (siehe Abschnitt VIII.) stattfinden, nach den Grundsätzen der personalisierten Verhältniswahl durchgeführt. Die Wählerinnen und Wähler erhalten im Wahlraum nach Feststellung ihres Wahlrechts je einen Stimmzettel für jede Wahl, zu der sie wahlberechtigt sind:
- einen gelben Stimmzettel für die Wahl zum Ortsgemeinderat,
- einen grünen Stimmzettel für die Wahl zum Verbandsgemeinderat,
- einen rosa Stimmzettel für die Wahl zum Kreistag.
Jeder Stimmzettel enthält für jeden zugelassenen Wahlvorschlag eine Spalte, in deren Kopfleiste die Listennummer und das Kennwort der Partei oder Wählergruppe angegeben ist; darunter folgen unter fortlaufenden Nummern die Familiennamen und Vornamen der von der Partei oder Wählergruppe aufgestellten Bewerberinnen und Bewerber.
Es wird unter Beachtung der nachstehenden Bestimmungen gewählt:
1. Die Wählerinnen und Wähler haben so viele Stimmen, wie Mitglieder des Ortsgemeinderates/Verbandsgemeinderates/Kreistages zu wählen sind (§ 32 Abs. 1 Nr. 1 KWG).
2. Die Wählerinnen und Wähler können ihre Stimmen nur Bewerberinnen und Bewerbern geben, deren Namen im Stimmzettel aufgeführt sind (§ 32 Abs. 1 Nr. 2 KWG).
3. Die Wählerinnen und Wähler können innerhalb der ihnen zustehenden Stimmenzahl einer Bewerberin/einem Bewerber bis zu drei Stimmen geben (kumulieren) (§ 32 Abs. 1 Nr. 3 KWG).
4. Die Wählerinnen und Wähler können ihre Stimmen innerhalb der ihnen zustehenden Stimmenzahl Bewerberinnen und Bewerbern aus verschiedenen Wahlvorschlägen geben (panaschieren) (§ 32 Abs. 1 Nr. 4 KWG).
5. Die Wählerinnen und Wähler vergeben ihre Stimmen durch Ankreuzen oder eine andere eindeutige Kennzeichnung (§ 32 Abs. 1 Nr. 5 KWG).
6. Die Wählerinnen und Wähler können durch Kennzeichnung eines Wahlvorschlags diesen unverändert annehmen (Listenstimme). In diesem Fall wird jeder/jedem auf dem Stimmzettel aufgeführten Bewerberin/Bewerber in der Reihenfolge des Wahlvorschlags von oben nach unten eine Stimme zugeteilt. Bei Mehrfachbenennungen erhalten dreifach aufgeführte Bewerberinnen/Bewerber drei Stimmen, doppelt aufgeführte Bewerberinnen/Bewerber zwei Stimmen (§ 32 Abs. 1 Nr. 6 KWG).
7. Die Wählerinnen und Wähler können Bewerberinnen/Bewerbern einzelne Stimmen geben und zusätzlich einen Wahlvorschlag kennzeichnen. Die Kennzeichnung des Wahlvorschlags gilt als Vergabe der nicht ausgeschöpften Stimmen. In diesem Fall wird jeder Bewerberin/jedem Bewerber in der Reihenfolge des Wahlvorschlags von oben nach unten mit Ausnahme der von der Wählerin/vom Wähler bereits mit der zulässigen Höchstzahl
(§ 32 Abs. 1 Nr. 3 KWG) gekennzeichneten Bewerberinnen/Bewerber eine Stimme zugeteilt. Bei der Zuteilung sind Mehrfachbenennungen zu berücksichtigen (§ 37 Abs. 6 KWG). Bewerberinnen/Bewerbern, deren Namen von der Wählerin/vom Wähler gestrichen wurden, werden keine Stimmen zugeteilt (§ 37 Abs. 1 Nr. 4 KWG).
V.
Im Gebiet des Bezirksverbands Pfalz erhalten die Wählerinnen und Wähler einen ocker-beigefarbenen Stimmzettel für die Wahl zum Bezirkstag. Der Stimmzettel für die Bezirkstagswahl enthält unter Listennummern das Kennwort der Partei oder Wählergruppe sowie die Namen und weitere Personalangaben der ersten fünf Bewerberinnen/Bewerber jeden Wahlvorschlags. Die Wählerinnen und Wähler haben nur eine Listenstimme zur Kennzeichnung des Wahlvorschlags, den sie wählen wollen. Die Wählerinnen und Wähler geben ihre Listenstimme in der Weise ab, dass sie durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich machen, welchem Wahlvorschlag sie ihre Stimme geben wollen.
VI.
- In den Ortsgemeinden werden die ehrenamtlichen Ortsbürgermeisterinnen/Ortsbürgermeister gewählt.
Sind zur Wahl mehrere Wahlvorschläge zugelassen, erhalten die Wählerinnen und Wähler einen blauen Stimmzettel, in dem unter Angabe des jeweiligen Kennworts die Bewerberinnen/Bewerber mit Familiennamen, Vornamen, Beruf oder Stand und des Wohnortes mit Postleitzahl aufgeführt sind. Die Wählerinnen und Wähler haben eine Stimme. Sie geben diese in der Weise ab, dass sie durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich machen, welcher Bewerberin/welchem Bewerber sie ihre Stimme geben wollen.
- Im Landkreis Germersheim wird zugleich die Landrätin/der Landrat gewählt.
Sind zur Wahl mehrere Wahlvorschläge zugelassen, erhalten die Wählerinnen und Wähler einen rosafarbenen Stimmzettel, in dem unter Angabe des jeweiligen Kennworts die Bewerberinnen/Bewerber mit Familiennamen, Vornamen, Beruf oder Stand und des Wohnortes mit Postleizahl aufgeführt sind. Die Wählerinnen und Wähler haben eine Stimme. Sie geben diese in der Weise ab, dass sie durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich machen, welcher Bewerberin/welchem Bewerber sie ihre Stimme geben wollen.
Erhält bei der Wahl keine Bewerberin/kein Bewerber mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen, findet eine Stichwahl am Sonntag, dem 23. Juni 2024, von 8.00 bis 18.00 Uhr statt.
Im Landkreis Germersheim und in den Ortsgemeinden, in denen nur ein gültiger Wahlvorschlag eingereicht worden ist, erhalten die Wählerinnen und Wähler einen Stimmzettel, in dem sich neben dem Namen der Bewerberin/des Bewerbers ein Kreis für die „Ja"-Stimme und daneben ein Kreis für die „Nein"-Stimme befinden. Die Wählerinnen und Wähler geben ihre Stimme in der Weise ab, dass sie durch ein in einen der beiden Kreise gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich machen, ob sie mit „Ja" oder mit „Nein" abstimmen.
Erhält die Bewerberin/der Bewerber bei der Wahl nicht die erforderliche Mehrheit an „Ja"-Stimmen, wird nach öffentlicher Aufforderung zum Einreichen neuer Wahlvorschläge die Wahl wiederholt. Den Tag der Wiederholungswahl für die Wahl der ehrenamtlichen Bürgermeisterinnen/Bürgermeister setzt die Kreisverwaltung in Germersheim, für die Wahl der Landrätin/des Landrates des Landkreises Germersheim die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) in Trier fest.
VII.
Die Wählerinnen und Wähler falten in der Wahlkabine den Stimmzettel für jede Wahl so, dass bei der Stimmabgabe andere Personen nicht erkennen können, wie sie gewählt haben, und legen den/die Stimmzettel in die Wahlurne, sobald die Wahlvorsteherin/der Wahlvorsteher dies gestattet.
VIII.
In den Ortsgemeinden, in denen der Ortsgemeinderat nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl gewählt wird, geben die Wählerinnen und Wähler entsprechend den Hinweisen in der öffentlichen Bekanntmachung der zuständigen Wahlleiterin/des zuständigen Wahlleiters über die Durchführung der Mehrheitswahl ihre Stimmen ab. Lediglich in der Ortsgemeinde Freisbach wird nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl gewählt. Die Bekanntmachung erfolgte in der Ausgabe des Amtsblattes der Verbandsgemeinde Lingenfeld, Nr. 18 / 2024, Ausgabe vom 3. Mai 2024, unter der Rubrik „Freisbach – amtliche Bekanntmachungen“.
IX.
Die Wahlhandlung sowie die Ermittlung und Feststellung der Wahlergebnisse sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt zum Wahlraum, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.
Für alle Stimmbezirke der Ortsgemeinde Lingenfeld (Stimmbezirke 101 bis 104; vgl. hierzu Abschnitt II.) erfolgt die Ermittlung und Feststellung der Wahlergebnisse für alle Wahlen (Europa- und Kommunalwahlen) ab 18.00 Uhr zentral in der Goldberghalle, Pommernstraße 1, 67360 Lingenfeld. Dies wird auch am Wahltag und am nächst folgenden Tag durch einen Aushang am jeweiligen Wahlraum (vgl. hierzu Abschnitt II.) bzw. an dessen Zugang öffentlich bekanntgemacht.
Die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses für die Kommunalwahlen wird am Montag, dem 10. Juni 2024 in den unter Abschnitt II aufgeführten Wahlräumen - für sämtliche Stimmbezirke der Ortsgemeinde Lingenfeld (Stimmbezirke 101 bis 104) in der Goldberghalle, Pommernstraße 1, 67360 Lingenfeld - fortgesetzt. Über die Unterbrechung bzw. Vertagung der Ermittlungen und Feststellung der Wahlergebnisse für die Kommunalwahlen entscheidet der jeweilige Wahlvorstand durch Beschluss. Die Uhrzeit der Fortsetzung der Ermittlung und Feststellung der Wahlergebnisse am Montag, den 10. Juni 2024 wird dann durch Aushang am jeweiligen Wahlraum (vgl. hierzu Abschnitt II.) bzw. an dessen Zugang öffentlich bekanntgemacht.
X.
Wählerinnen und Wähler, die einen Wahlschein für die Europawahl haben, können an der Wahl im Landkreis Germersheim, für den der Wahlschein ausgestellt ist, durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk oder durch Briefwahl teilnehmen (§ 6 Absatz 5 EuWG und § 52 EuWO).
Wählerinnen und Wähler, die einen Wahlschein für die Kommunalwahlen haben, können an den Kommunalwahlen nur durch Briefwahl teilnehmen (§ 14 Absatz 3 KWG).
Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Verbandsgemeindeverwaltung Lingenfeld die Briefwahlunterlagen beschaffen. Die Wählerinnen und Wähler haben die wichtigen Hinweise und den Wegweiser für die Briefwahl auf den Merkblättern zu beachten, um im Wege der Briefwahl gültig zu wählen. Weitere Informationen zur Beantragung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen erhalten Sie auch unter www.vg-lingenfeld.de unter der Rubrik „Wahlen - Briefwahl – FAQ“.
Die Wählerinnen und Wähler, die ihre Briefwahlunterlagen bei der Verbandsgemeindeverwaltung Lingenfeld selbst in Empfang nehmen, können an Ort und Stelle die Briefwahl ausüben. Versenden sie die Wahlbriefe durch die Deutsche Post AG, müssen sie diese so rechtzeitig an die angegebenen Stellen absenden, dass sie dort spätestens am Wahltag eingehen. Werden die Wahlbriefe zu den angegebenen Stellen überbracht, so müssen sie dort spätestens bis zum Ende der Wahlzeit eingehen.
Die Wahlzeit für die Kommunalwahlen und die Europawahl endet um 18.00 Uhr.
XI.
Die Wahlberechtigten können ihr Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Das gilt auch für Wahlberechtigte, die zugleich in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft zum Europäischen Parlament wahlberechtigt sind (§ 6 Abs. 4 Europawahlgesetz).
Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft; der Versuch ist strafbar (§ 107 a Abs. 1 und 3 Strafgesetzbuch).
Verbandsgemeindeverwaltung
Lingenfeld, den 13. Mai 2024
Leibeck
Bürgermeister