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Europawahl und Kommunalwahlen 2024:
Wählverzeichnis und Umzug (Verlegung der Hauptwohnung)


Wahl zum Europäischen Parlament und Kommunalwahlen in Rheinland-Pfalz einschließlich der Wahl der ehrenamtlichen Ortsbürgermeister/innen sowie der Wahl der Landrätin/des Landrates 09. Juni 2024

Die Verbandsgemeindeverwaltung Lingenfeld hat für jeden Stimmbezirk in ihrem Wahlgebiet ein Verzeichnis aller im Stimmbezirk stimmberechtigten Personen anzulegen (Wählerverzeichnis). Da ein Stimmberechtigter sein Stimmrecht nur einmal ausüben kann, darf er bei mehreren Wohnungen nur im Wählerverzeichnis der Gemeinde geführt werden, in der er seine Hauptwohnung hat.

  • Was ist ein Wählerverzeichnis?

    Die Verbandsgemeindeverwaltung erstellt zu einem so genannten Stichtag, dem 35. Tag vor der Wahl, ein Wählerverzeichnis. Dieses wird aus dem Melderegister der Gemeinde erzeugt und enthält alle Personen, die zum Zeitpunkt der Wahl wahlberechtigt sind. Die sich seit dem Stichtag ergebenden Veränderungen werden nachvollzogen. Das Wählerverzeichnis dient u. a. den Wahlvorständen als Nachweis für die Be­rechtigung der­jenigen, die ihre Stim­me im Wahllokal abgeben möchten.

  • Werde ich automatisch in das Wählerverzeichnis eingetragen?

    Alle Wahlberechtigten werden von Amts wegen in das Wählerverzeichnis eingetragen,  wenn Sie am  28.04.202 bei der Meldebehörde ihrer Gemeinde für eine Wohnung gemeldet sind. Dann besteht ihrerseits kein Handlungsbedarf.

    Hinweis: Bei mehreren Wohnungen zählt ihr Hauptwohnsitz (als Hauptwohnung eingetragen).

    Sie haben Fragen? Kontaktieren Sie unser Wahlamt der Verbandsgemeinde Lingenfeld per E-mail unter wahlen@vg-lingenfeld.de oder per Telefon unter 06344/509-0

  • Wie und wo kann ich nachvollziehen, ob ich im Wählerverzeichnis eingetragen bin?

    Das Wählerverzeichnis wird in der Verbandsgemeindeverwaltung vom 20. bis zum 16. Tag vor der Wahl während der allgemeinen Öffnungszeiten zur Einsichtnahme bereitgehalten. Jeder Wahlberechtigte ist berechtigt, seine Angaben im Wählerverzeichnis auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen. 

    Hinweis: Grundsätzlich ist es dem Wahlberechtigten möglich, das Wählerverzeichnis auch in Bezug auf einen Dritten einzusehen, also festzustellen, ob jemand wahlberechtigt ist oder nicht. Allerdings ist letzteres aus Gründen des Datenschutzes nur unter Bedingungen möglich. So muss der Einsichtnehmende Tatsachen nachweisen, die Zweifel an der Vollständigkeit und Richtigkeit des Wählerverzeichnisses hinsichtlich dieses Dritten begründen.

    Sie haben Fragen? Kontaktieren Sie unser Wahlamt der Verbandsgemeinde Lingenfeld per E-mail unter wahlen@vg-lingenfeld.de oder per Telefon unter 06344/509-0

  • Was mache ich, wenn ich nicht im Wählerverzeichnis eingetragen bin?

    • Wenn Sie das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig halten, können Sie innerhalb der Einsichtsfrist bei der Verbandsgemeindeverwaltung schriftlich Einspruch einlegen.
    • Wenn Sie zu Unrecht nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen sind und eine Ergänzung nach Abschluss des Wählerverzeichnisses nicht mehr möglich ist, können Sie auf Antrag einen Wahlschein erhalten.

    Hinweis: Auch nach Ende der Einspruchsfrist ist es noch möglich an der Wahl teilzunehmen, wenn Sie gegenüber der Gemeindebehörde nachweisen können, dass Sie unverschuldet die Einspruchsfrist versäumt haben.

    Sie haben Fragen? Kontaktieren Sie unser Wahlamt der Verbandsgemeinde Lingenfeld per E-mail unter wahlen@vg-lingenfeld.de oder per Telefon unter 06344/509-0

  • Wie verhalte ich mich, wenn ich nach dem 28.04.2024 (und vor dem 20.05.2024) umgezogen bin? 

    Umzug in eine andere Gemeinde und Ummeldung

    Verlegt ein Stimmberechtigter, der in ein Wählerverzeichnis eingetragen ist, seine Hauptwohnung nach dem 28.04.2024 und meldet sich vor dem 20.05.2024 bei der Meldebehörde des neuen Wohnortes für eine Hauptwohnung an (Ummeldung), so wird er in das Wählerverzeichnis der Gemeinde des neuen Wohnortes nur dann eingetragen, wenn er dies bis spätestens 19.05.2024 (Ausschlussfrist) beantragt.

    Umzug innerhalb der selben Gemeinde und Ummeldung

    Verlegt ein Stimmberechtigter, der in ein Wählerverzeichnis eingetragen ist, seine Hauptwohnung nach dem 28.04.2024 und meldet sich vor dem 20.05.2024  innerhalb derselben Gemeinde an (Ummeldung), so bleibt er in dem Wählerverzeichnis des Stimmbezirks eingetragen, für den er am 28.04.2024 gemeldet war.

    Rechtsgrundlage: Eine Eintragung kann jedoch nur dann erfolgen, wenn auch die sonstigen rechtlichen Voraussetzungen i.S.d. § 1 des Kommunalwahlgesetzes (KWG RP), u.a. 3-monatige Sesshaftigkeit am Wahltag (9. Juni 2024), erfüllt sind. In diesem Zusammenhang weisen wir daraufhin, dass bei einem Wegzug aus dem Wahlgebiet, die Wahlberechtigung nach § 1 KWG RP nicht mehr vorliegt und die stimmberechtigte Person grundsätzlich von Amts wegen aus dem Wählerverzeichnis gestrichen wird.

    Sie haben Fragen? Kontaktieren Sie unser Wahlamt der Verbandsgemeinde Lingenfeld per E-Mail unter wahlen@vg-lingenfeld.de oder per Telefon unter 06344/509-0


Europawahl 2024

 Eintragung in das Wählerverzeichnis für Unionsbürger
 Hinweise und Informationen
 Fristen 

weitere Informationen
Statue of lady justice on desk of a judge or lawyer.

Hinweise zum Wahlrecht bei Europa- und Kommunalwahlen

 Wahlrecht für Staatsangehörige anderer Mitgliedsstaaten der EU bei der Europawahl
 Wahlrecht für Staatsangehörige anderer Mitgliedsstaaten der EU bei Kommunalwahlen

weitere Informationen
Red German postal voting envelope with German text saying 'voting letter'

Briefwahl FAQ

Häufig gestellte Fragen und Antworten zur Beantragung von Briefwahlunterlagen und Wahlschein

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