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Aktuelle Nachrichten im Überblick 

Wahlen

Bekanntmachung: Termine und Fristen Europawahl und Kommunalwahlen 2024


 Warum ist eine Eintragung im Wählerverzeichnis notwendig, um wählen zu können? 

Am 09. Juni 2024 können nur diejenigen wählen, welche ich in das Wählerverzeichnis eingetragen sind oder einen Wahlschein haben.

In Deutschland wird das Wählerverzeichnis immer zu einem nach der jeweiligen Wahlordnung festgelegten Termin angelegt. Von Amts wegen wird ins Wählerverzeichnis eingetragen, wer am Wahltag wahlberechtigt ist und in der Gemeinde mit Hauptwohnung gemeldet ist. Weitere Informationen über die Eintragung und Nichtführung im Wählerverzeichnis finden Sie auch auf unserer Homepage unter Rathaus&Politik> Politik> Wahlen> Formulare& Anträge> Wählerverzeichnis https://www.vg-lingenfeld.de/rathaus-politik/politik/wahlen/formulare-und-antraege/waehlerverzeichnis/



Bekanntmachung 

über das Recht auf Einsichtnahme in die Wählerverzeichnisse und die Erteilung von Wahlscheinen 

für die Wahl zum Europäischen Parlament und für die Kommunalwahlen einschließlich der Wahlen der ehrenamtlichen Bürgermeisterinnen/Bürgermeister sowie der Wahl der Landrätin/des Landrates des Landkreises Germersheim am 9. Juni 2024. Sowie für die etwaigen Stichwahlen der ehrenamtlichen Bürgermeisterinnen/Bürgermeister und der Landrätin/des Landrates des Landkreises Germersheim am 23. Juni 2024.

I.

  • Wann und wo können Sie Einsicht in die Wählerverzeichnisse bekommen?

    Am Sonntag, dem 9. Juni 2024, finden in der Bundesrepublik Deutschland die Wahl zum Europäischen Parlament (Europawahl) und in Rheinland-Pfalz gleichzeitig die Kommunalwahlen einschließlich der Wahl der ehrenamtlichen Bürgermeisterinnen/Bürgermeister statt. Im Landkreis Germersheim findet zugleich auch die Wahl der Landrätin/des Landrates des Landkreises Germersheim statt.

    Die Wählerverzeichnisse der einzelnen Wahlbezirke der verbandsangehörigen Ortsgemeinden Freisbach, Lingenfeld, Lustadt, Schwegenheim, Weingarten (Pfalz) und Westheim (Pfalz) werden in der Zeit vom Montag, den 20. Mai 2024 bis einschließlich Freitag, den 24. Mai 2024 während der allgemeinen Öffnungszeiten  (bei der Verbandsgemeindeverwaltung Lingenfeld, Hauptstraße 60, 67360 Lingenfeld, Fachbereich 1.1 - Wahlamt), für Wahlberechtigte an folgenden Stellen zur Einsichtnahme bereitgehalten:

    • Montag, den 20.05.2024 (Pfingstmontag) gesetzlicher Feiertag; Verwaltung geschlossen
    • Dienstag, den 21.05.2025 von 08.00 bis 12.00 Uhr und 14.00 bis 16.00 Uhr               
    • Mittwoch, den 22.05.2024 von 08.00 bis 12.30 Uhr und 14.00 bis 18.00 Uhr      
    • Donnerstag, den 23.05.2024 von 08.00 bis 12.00 Uhr; nachmittags geschlossen       
    • Freitag, den 24.05.2024 von 08.00 bis 13.00 Uhr
    • bei der Verbandsgemeindeverwaltung Lingenfeld (Fachbereich 1.1 - Wahlamt), 1. Obergeschoss, Zimmer 205, Hauptstraße 60, 67360 Lingenfeld. Der Ort der Einsichtnahme ist nicht barrierefrei. 

    oder

    • bei der Verbandsgemeindeverwaltung Lingenfeld (Fachbereich 3.2 - Bürgerdienste), Erdgeschoss, Zimmer 101, Hauptstraße 60, 67360 Lingenfeld. Der Ort der Einsichtnahme ist barrierefrei. 

    Die Wahlberechtigten können die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu ihrer Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern Wahlberechtigte die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis einge­tragenen Personen überprüfen wollen, haben sie Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister gemäß § 51 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes eine Auskunftssperre eingetragen ist.

    Hinweis: Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich.

II. 

  • Sie haben Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit des Wählerverzeichnisses?

    Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann während der Einsichtsfrist, spätestens am Freitag, dem 24. Mai 2024 bis 13.00 Uhr, an folgenden Stellen Einspruch einlegen (Einspruchsfrist)

    1. bei der Verbandsgemeindeverwaltung Lingenfeld (Fachbereich 1.1 - Wahlamt), 1. Obergeschoss, Zimmer 205, Hauptstraße 60, 67360 Lingenfeld. Der Ort der Einspruchseinlegung ist nicht barrierefrei.

     oder

    2. bei der Verbandsgemeindeverwaltung Lingenfeld (Fachbereich 3.2 - Bürgerdienste), Erdgeschoss, Zimmer 101, Hauptstraße 60, 67360 Lingenfeld. Der Ort der Einspruchseinlegung ist barrierefrei.

    Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden.

III. 

  • Wann erhalte ich meine Wahlbenachrichtigung?

    Wer im Wählerverzeichnis eingetragen ist, erhält spätestens am 19.05.2024 eine Wahlbenachrichtigung. Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn sie/er nicht Gefahr laufen will, dass sie/er ihr/sein Wahlrecht nicht ausüben kann. Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein mit Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.

 IV.

  • Wahlschein

     Bitte beachten Sie: Wer einen Wahlschein für die Europawahl hat, kann an der Wahl im Landkreis Germersheim durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum dieses Landkreises oder durch Briefwahl teilnehmen. 

     Bitte Beachten Sie: Wer einen Wahlschein für die Kommunalwahlen einschließlich der Wahlen der ehrenamtlichen Bürgermeisterinnen/Bürgermeister sowie der Wahl der Landrätin/des Landrates des Landkreise Germersheim hat, kann an den Wahlen nur durch Briefwahl teilnehmen.

V.

  • Wer ist dazu berechtigt einen Wahlschein auf Antrag zu erhalten?

    Einen Wahlschein erhalten auf Antrag 

    1. in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte 

    und

    2. nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte,

    • wenn sie nachweisen, dass sie ohne ihr Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis (bei Deutschen nach § 17 Absatz 1 der Europawahlordnung, bei Unionsbürgern nach § 17 a Absatz 2 der Europawahlordnung bis zum 19. Mai 2024) oder die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis nach § 21 Absatz 1 der Europawahlordnung bis zum 24. Mai 2024 versäumt haben,
    • wenn ihr Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist bei Deutschen nach § 17 Absatz 1 der Europawahlordnung, bei Unionsbürgern nach § 17 a Absatz 2 der Europawahlordnung oder der Einspruchsfrist nach § 21 Absatz 1 der Europawahlordnung entstanden ist,
    • wenn ihr Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Verbandsgemeindeverwaltung Lingenfeld, Hauptstraße 60, 67360 Lingenfeld, gelangt ist.


    Zu 1.: Wahlscheine können von in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis zum 7. Juni 2024, 18.00 Uhr, bei der Verbandsgemeindeverwaltung Lingenfeld (Fachbereich 1 - Wahlamt), 1. Obergeschoss, Zimmer 203, 204 oder 205, Hauptstraße 60, 67360 Lingenfeld, mündlich, schriftlich oder elektronisch beantragt werden. Die Schriftform gilt auch durch Telefax, E-Mail oder durch sonstige dokumentierbare elektronische Übermittlung als gewahrt. Eine telefonische Antragstellung ist jedoch unzulässig (§ 18 Absatz 1 Satz 3 der Kommunalwahlordnung).

     Zu 2.: Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter Nr. 2 Buchstaben a) bis c) angegebenen Gründen den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines noch bis zum Wahltage, 15.00 Uhr, stellen.

    Bei Beantragung per E-Mail sind der Familienname, die Vornamen, das Geburtsdatum und die Wohnanschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort) des Antragstellers anzugeben. Darüber hinaus soll wegen der zweifelsfreien Identifikation des Antragstellers die Angabe der Wählerverzeichnis- sowie der Wahlbezirksnummer, die der Wahlbenachrichtigung entnommen werden können, erfolgen. Falls die Zustellung der Briefwahlunterlagen an eine von der Hauptwohnung abweichende Adresse gewünscht wird, muss auch diese Adresse angegeben werden.

    Für die elektronische Beantragung steht ein entsprechend vorbereitetes Antragsformular im Internet unter www.vg-lingenfeld.de (Rubrik „Wahlen / Briefwahl – FAQ - / OLIWA-Wahlscheinantrag“) zur Verfügung. Der Antrag kann auch per E-Mail an die E-Mailadresse briefwahl@vg-lingenfeld.de gerichtet werden.

    Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraums nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Wahltag, 15.00 Uhr, gestellt werden. Versichern Wahlberechtigte glaubhaft, dass ihnen der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihnen bis zum Tage vor der Wahl, 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.

    Wer den Antrag für eine andere Person stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Ein körperlich beeinträchtigter Wahlberechtigter kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen (§ 18 Absatz 1 Satz 5 der Kommunalwahlordnung).

VI.

  • Briefwahl und Briefwahlunterlagen

    Wahlberechtigte, die im Wege der Briefwahl wählen wollen, erhalten mit den Briefwahlunterlagen für die Europawahl einen hellroten Wahlbriefumschlag, mit den Briefwahlunterlagen für die Kommunalwahlen einschließlich der Wahl der ehrenamtlichen Bürgermeisterinnen/Bürgermeister und der Wahl der Landrätin/des Landrates des Landkreises Germersheim einen orangefarbenen Wahlbriefumschlag. Die Anschriften, an die die Wahlbriefe zurückzusenden sind, sind auf den Wahlbriefumschlägen angegeben. Ein Merkblatt für die Briefwahl zur Europawahl und ein Merkblatt für die Briefwahl zu den Kommunalwahlen einschließlich der Wahl der ehrenamtlichen Bürgermeisterinnen/Bürgermeister und der Wahl der Landrätin/des Landrates des Landkreises Germersheim enthält die für die Wählerinnen und Wähler notwendigen Hinweise.

    Briefwahl für die Europawahl:

    Wahlberechtigte, die einen Wahlschein für die Europawahl beantragt haben, erhalten mit dem weißen Wahlschein zugleich

    •  einen amtlichen Stimmzettel für die Europawahl,
    • einen amtlichen weißen Stimmzettelumschlag mit dem Aufdruck "Stimm­zettel­umschlag für die Briefwahl",
    • einen amtlichen hellroten Wahlbriefumschlag mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, mit dem Aufdruck "Wahlbrief" und
    • ein Merkblatt für die Briefwahl zur Europawahl.

    Briefwahl für die Kommunalwahlen einschließlich der Wahlen der ehrenamtlichen Ortsbürgermeister/innen sowie der Wahl der Landrätin/des Landrates des Landkreises Germersheim:

    Wahlberechtigte, die einen Wahlschein für die Kommunalwahlen beantragt haben, erhalten mit dem gelben Wahlschein für die Kommunalwahlen zugleich

    • je einen amtlichen Stimmzettel für jede Kommunalwahl einschließlich der Wahl der ehrenamtlichen Ortsbürgermeister/innen sowie für die Wahl der Landrätin/des Landrates des Landkreises Germersheim, zu der sie/er wahlberechtigt ist,
    • einen amtlichen blauen Stimmzettelumschlag mit dem Aufdruck "Stimmzettelumschlag für die Kommunalwahlen“,
    • einen amtlichen mit der Anschrift der Verbandsgemeindeverwaltung Lingenfeld versehenen, orangefarbenen Wahlbriefumschlag mit dem Aufdruck "Wahlbrief für die Kommunalwahlen",
    • ein Merkblatt für die Briefwahl zu den Kommunalwahlen

    Zugleich mit dem Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins für die Kommunalwahlen können die Wahlberechtigten einen Wahlschein für eine etwa notwendige Stichwahl beantragen.

    Wahlschein und Briefwahlunterlagen können bis Freitag vor dem Wahltag, 7. Juni 2024, 18.00 Uhr, in den Fällen des § 17 Absatz 2 der Kommunalwahlordnung und bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung auch noch bis zum Wahltag, 15.00 Uhr, bei der Verbandsgemeindeverwaltung Lingenfeld (Fachbereich 1.1 - Wahlamt), 1. Obergeschoss, Zimmer 205, Hauptstraße 60, 67360 Lingenfeld, beantragt werden.

    Die Abholung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für eine andere Person ist nur möglich, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Verbandsgemeindeverwaltung Lingenfeld vor Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.

    Wahlberechtigte, die ihre Briefwahlunterlagen bei der Verbandsgemeindeverwaltung Lingenfeld selbst in Empfang nehmen, können an Ort und Stelle die Briefwahl ausüben. Versenden Wahlberechtigte Wahlbriefe, so sind diese so rechtzeitig an die angegebene Stelle abzusenden, dass sie dort spätestens am Wahltag, Sonntag, den 9. Juni 2024, bis 18.00 Uhr, eingehen.

    Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person (Hilfsperson) bedienen. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer anderen Person erlangt hat.

    Der Wahlbrief für die Europawahl wird innerhalb der Bundesrepublik Deutschland als Standardbrief ohne besondere Versendungsform unentgeltlich befördert. Der Wahlbrief für die Kommunalwahlen, der durch die Deutsche Post AG übersandt werden soll, wird nicht frankiert; das Entgelt wird von der Deutschen Post AG mit dem Landeswahlleiter zentral abgerechnet.

    Wahlbriefe können auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben werden. Werden die Wahlbriefe zu den angegebenen Stellen überbracht, so müssen sie dort spätestens bis zum Ende der Wahlzeit eingehen. Die Wahlzeit der Kommunalwahlen und der Europawahl endet um 18.00 Uhr.

    Wahlberechtigte, die durch Briefwahl an den Kommunalwahlen und der Europawahl teilnehmen, müssen zwei Wahlbriefe absenden.

Verbandsgemeindeverwaltung, Lingenfeld, den 22. April 2024

Leibeck

Weitere Informationen zum Thema „Wahlen“, insbesondere auch rund um das Thema „Beantragung von Briefwahlen“ finden Sie auch online unter www.vg-lingenfeld.de (Rubrik „Wahlen“ und „Briefwahl - FAQ“).

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