Wahlberechtigte, die im Wege der Briefwahl wählen wollen, erhalten mit den Briefwahlunterlagen für die Europawahl einen hellroten Wahlbriefumschlag, mit den Briefwahlunterlagen für die Kommunalwahlen einschließlich der Wahl der ehrenamtlichen Bürgermeisterinnen/Bürgermeister und der Wahl der Landrätin/des Landrates des Landkreises Germersheim einen orangefarbenen Wahlbriefumschlag. Die Anschriften, an die die Wahlbriefe zurückzusenden sind, sind auf den Wahlbriefumschlägen angegeben. Ein Merkblatt für die Briefwahl zur Europawahl und ein Merkblatt für die Briefwahl zu den Kommunalwahlen einschließlich der Wahl der ehrenamtlichen Bürgermeisterinnen/Bürgermeister und der Wahl der Landrätin/des Landrates des Landkreises Germersheim enthält die für die Wählerinnen und Wähler notwendigen Hinweise.
Briefwahl für die Europawahl:
Wahlberechtigte, die einen Wahlschein für die Europawahl beantragt haben, erhalten mit dem weißen Wahlschein zugleich
- einen amtlichen Stimmzettel für die Europawahl,
- einen amtlichen weißen Stimmzettelumschlag mit dem Aufdruck "Stimmzettelumschlag für die Briefwahl",
- einen amtlichen hellroten Wahlbriefumschlag mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, mit dem Aufdruck "Wahlbrief" und
- ein Merkblatt für die Briefwahl zur Europawahl.
Briefwahl für die Kommunalwahlen einschließlich der Wahlen der ehrenamtlichen Ortsbürgermeister/innen sowie der Wahl der Landrätin/des Landrates des Landkreises Germersheim:
Wahlberechtigte, die einen Wahlschein für die Kommunalwahlen beantragt haben, erhalten mit dem gelben Wahlschein für die Kommunalwahlen zugleich
- je einen amtlichen Stimmzettel für jede Kommunalwahl einschließlich der Wahl der ehrenamtlichen Ortsbürgermeister/innen sowie für die Wahl der Landrätin/des Landrates des Landkreises Germersheim, zu der sie/er wahlberechtigt ist,
- einen amtlichen blauen Stimmzettelumschlag mit dem Aufdruck "Stimmzettelumschlag für die Kommunalwahlen“,
- einen amtlichen mit der Anschrift der Verbandsgemeindeverwaltung Lingenfeld versehenen, orangefarbenen Wahlbriefumschlag mit dem Aufdruck "Wahlbrief für die Kommunalwahlen",
- ein Merkblatt für die Briefwahl zu den Kommunalwahlen
Zugleich mit dem Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins für die Kommunalwahlen können die Wahlberechtigten einen Wahlschein für eine etwa notwendige Stichwahl beantragen.
Wahlschein und Briefwahlunterlagen können bis Freitag vor dem Wahltag, 7. Juni 2024, 18.00 Uhr, in den Fällen des § 17 Absatz 2 der Kommunalwahlordnung und bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung auch noch bis zum Wahltag, 15.00 Uhr, bei der Verbandsgemeindeverwaltung Lingenfeld (Fachbereich 1.1 - Wahlamt), 1. Obergeschoss, Zimmer 205, Hauptstraße 60, 67360 Lingenfeld, beantragt werden.
Die Abholung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für eine andere Person ist nur möglich, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Verbandsgemeindeverwaltung Lingenfeld vor Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.
Wahlberechtigte, die ihre Briefwahlunterlagen bei der Verbandsgemeindeverwaltung Lingenfeld selbst in Empfang nehmen, können an Ort und Stelle die Briefwahl ausüben. Versenden Wahlberechtigte Wahlbriefe, so sind diese so rechtzeitig an die angegebene Stelle abzusenden, dass sie dort spätestens am Wahltag, Sonntag, den 9. Juni 2024, bis 18.00 Uhr, eingehen.
Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person (Hilfsperson) bedienen. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer anderen Person erlangt hat.
Der Wahlbrief für die Europawahl wird innerhalb der Bundesrepublik Deutschland als Standardbrief ohne besondere Versendungsform unentgeltlich befördert. Der Wahlbrief für die Kommunalwahlen, der durch die Deutsche Post AG übersandt werden soll, wird nicht frankiert; das Entgelt wird von der Deutschen Post AG mit dem Landeswahlleiter zentral abgerechnet.
Wahlbriefe können auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben werden. Werden die Wahlbriefe zu den angegebenen Stellen überbracht, so müssen sie dort spätestens bis zum Ende der Wahlzeit eingehen. Die Wahlzeit der Kommunalwahlen und der Europawahl endet um 18.00 Uhr.
Wahlberechtigte, die durch Briefwahl an den Kommunalwahlen und der Europawahl teilnehmen, müssen zwei Wahlbriefe absenden.