Dezember-Soforthilfe 2022 für Energiekosten ist nicht steuerpflichtig, dies hat Auswirkung auf die Einkommensteuererklärung 2023. Eine Eintragung in die Steuererklärung ist nicht erforderlich.
Bislang war vorgesehen, dass die im Dezember 2022 für die hohen Energiekosten gewährten sog. Dezember-Soforthilfen (Verzicht auf die fällige Voraus- oder Abschlagszahlung für Gas oder Fernwärme) in der Steuererklärung 2023 versteuert werden müssen. Diese Regelung ist vom Bundesgesetzgeber nun wieder aufgehoben worden.
Hinweis zur Beachtung: Die Erklärungsformulare für 2023 sehen aber in Zeile 17 der Anlage SO die Abfrage des Bruttoentlastungsbetrags zur Dezember-Soforthilfe noch vor, da die Formulare zum Zeitpunkt der Gesetzesänderung bereits erstellt waren. Das Landesamt für Steuern weist daher darauf hin, dass Eintragungen in den genannten Feldern nicht erforderlich sind und, falls die Felder dennoch ausgefüllt werden sollten, keinen Einfluss auf die Höhe der Einkommensteuer haben.
Wer seine Steuererklärung elektronisch über „Mein ELSTER“ oder kommerzielle Software übermittelt, findet derzeit einen entsprechenden Hinweistext. Die elektronischen Formulare auf „Mein ELSTER“ (www.elster.de) werden ab dem 26. März 2024 aktualisiert und die Abfrage zur Dezember-Soforthilfe komplett entfernt