Verbandsgemeinde Lingenfeld
Ergänzend zur Bekanntmachung des Landrats des Landkreises Germersheim vom 14.02.2024 über die Einreichung von Wahlvorschlägen für die Kommunalwahlen, die im amtlichen Bekanntmachungsteil der Verbandsgemeinde Lingenfeld in dieser Ausgabe des Amtsblattes veröffentlicht ist, wird Folgendes bekannt gegeben:
I.
Bei der am 9. Juni 2024 stattfindenden Wahl des Verbandsgemeinderates der Verbandsgemeinde Lingenfeld sind 32 Ratsmitglieder zu wählen.
II.
In einem Wahlvorschlag für die Wahl des Verbandsgemeinderates dürfen höchstens 64 Bewerberinnen und Bewerber benannt werden. Für die Wahl des Verbandsgemeinderates kann dieselbe Bewerberin oder derselbe Bewerber bis zu dreimal aufgeführt werden. Die Wahlvorschläge müssen von mindestens 100 zum Verbandsgemeinderat Lingenfeld wahlberechtigten Personen unterzeichnet sein (Unterstützungsunterschriften).
III.
Die Wahlvorschlagsträger sind allein verantwortlich, dass die Unterstützungsunterschriften rechtzeitig geleistet werden. Unterstützungsunterschriften können mit dem Wahlvorschlag oder auf gesonderten amtlichen Formblättern geleistet werden. Nach Ablauf der Einreichungsfrist (Abschnitt IV) können Unterstützungsunterschriften nicht mehr geleistet werden.
IV.
Wahlvorschläge für die Wahl des Verbandsgemeinderates sind bei dem Wahlleiter für die Verbandsgemeinderatswahl in 67360 Lingenfeld, Verbandsgemeindeverwaltung, Rathaus, Dienstzimmer des Bürgermeisters, Zimmer 208, oder bei der Verbandsgemeindeverwaltung, Rathaus, Fachbereich 1.1 – Wahlamt (1. OG), Zimmer 203 oder 205, Hauptstraße 60, 67360 Lingenfeld, einzureichen.
Die Einreichungsfrist läuft am Montag, dem 22. April 2024, 18.00 Uhr, ab.
Hinweis: Die vollständig unterzeichneten und mit den erforderlichen Anlagen versehenen Wahlvorschläge sollen möglichst frühzeitig eingereicht werden.
V.
Die Bewerberin oder der Bewerber, die oder der durch die Wahl eine Unvereinbarkeit von Amt und Mandat begründen würde, ist verpflichtet, eine schriftliche, rechtlich nicht bindende Erklärung abzugeben, ob sie oder er im Falle des Wahlerfolgs aus dem Arbeits- oder Dienstverhältnis ausscheidet oder auf das Mandat verzichtet. Die schriftliche Absichtserklärung ist mit dem Wahlvorschlag einzureichen (§ 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 KWG). Sie oder die Verweigerung der Abgabe einer solchen Absichtserklärung wird mit den zugelassenen Wahlvorschlägen öffentlich bekannt gemacht (§ 24 Abs. 3 Satz 2 KWG).
VI.
Vordrucke für die Aufstellung und Einreichung der Wahlvorschläge können Sie auf unserer Homepage unter www.vg-lingenfeld.de unter der Rubrik „Wahlen“ online abrufen. Dort finden Sie auch weitere Information und Hinweise rund um die Europa- und Kommunalwahl 2024.
Lingenfeld, den 16.02.2024
Der Wahlleiter für die Verbandsgemeinderatswahl: Leibeck, Bürgermeister
Ortsgemeinde Freisbach
Ergänzend zur Bekanntmachung des Landrats des Landkreises Germersheim vom 14.02.2024 über die Einreichung von Wahlvorschlägen für die Kommunalwahlen wird Folgendes bekannt gegeben:
I.
Bei der am 9. Juni 2024 stattfindenden Wahl des Gemeinderates in Freisbach sind 16 Ratsmitglieder zu wählen.
II.
In einem Wahlvorschlag für die Wahl des Gemeinderates dürfen höchstens 32 Bewerberinnen und Bewerber, für die Wahl der Ortsbürgermeisterin / des Ortsbürgermeisters nur eine Bewerberin oder ein Bewerber benannt werden. Für die Wahl des Gemeinderates kann dieselbe Bewerberin oder derselbe Bewerber bis zu dreimal aufgeführt werden. Die Wahlvorschläge müssen von mindestens 30 zum Gemeinderat wahlberechtigten Personen unterzeichnet sein (Unterstützungsunterschriften). Die Wahlvorschläge bedürfen keiner Unterstützungsunterschriften, soweit die Wahlvor-schlagsträger nach § 16 Abs. 3 oder § 62 Abs. 3 Satz 2 KWG davon befreit sind. Für jede Wahl darf jeweils nur ein Wahlvorschlag unterschrieben werden.
III.
Die Wahlvorschlagsträger sind allein verantwortlich, dass die Unterstützungsunterschriften rechtzeitig geleistet werden. Unterstützungsunterschriften können mit dem Wahlvorschlag oder auf gesonderten amtlichen Formblättern geleistet werden. Nach Ablauf der Einreichungsfrist (Abschnitt IV) können Unterstützungsunterschriften nicht mehr geleistet werden.
IV.
Die vollständig unterzeichneten und mit den erforderlichen Anlagen versehenen Wahlvorschläge sollen möglichst frühzeitig eingereicht werden.
Die Einreichungsfrist läuft am Montag, dem 22. April 2024, 18.00 Uhr, ab.
Wahlvorschläge für die Wahl des Gemeinderates sind bei dem Gemeindewahlleiter für die Gemeinderatswahl in 67361 Freisbach, Rathaus, Hauptstraße 36, oder bei der Verbandsgemeindeverwaltung, Rathaus, Fachbereich 1.1 – Wahlamt (1. OG), Zimmer 203 oder 205, Hauptstraße 60, 67360 Lingenfeld, einzureichen.
Wahlvorschläge für die Wahl der Ortsbürgermeisterin / des Ortsbürgermeisters sind bei dem Wahlleiter für die Wahl der Ortsbürgermeisterin / des Ortsbürgermeisters in 67361 Freisbach, Rathaus, Hauptstraße 36, oder bei der Verbandsgemeindeverwaltung, Rathaus, Fachbereich 1.1 - Wahlamt (1. OG), Zimmer 203 oder 205, Hauptstraße 60, 67360 Lingenfeld, einzureichen.
V.
Die Bewerberin oder der Bewerber, die oder der durch die Wahl eine Unvereinbarkeit von Amt und Mandat begründen würde, ist verpflichtet, eine schriftliche, rechtlich nicht bindende Erklärung abzugeben, ob sie oder er im Falle des Wahlerfolgs aus dem Arbeits- oder Dienstverhältnis ausscheidet oder auf das Mandat verzichtet. Die schriftliche Absichtserklärung ist mit dem Wahlvorschlag einzureichen (§ 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 KWG). Sie oder die Verweigerung der Abgabe einer solchen Absichtserklärung wird mit den zugelassenen Wahlvorschlägen öffentlich bekannt gemacht (§ 24 Abs. 3 Satz 2 KWG).
VI.
Vordrucke für die Aufstellung und Einreichung der Wahlvorschläge können Sie auf unserer Homepage unter www.vg-lingenfeld.de unter der Rubrik „Wahlen“ online abrufen. Dort finden Sie auch weitere Information und Hinweise rund um die Europa- und Kommunalwahl 2024.
Freisbach, den 16.02.2024
Der Wahlleiter für die Gemeinderatswahl: Ricklefs, Ortsbürgermeister
Der Wahlleiter für die Wahl der Ortsbürgermeisterin/des Ortsbürgermeisters: Löber, Erster Ortsbeigeordneter.
Ortsgemeinde Lingenfeld
Ergänzend zur Bekanntmachung des Landrats des Landkreises Germersheim vom 14.02.2024 über die Einreichung von Wahlvorschlägen für die Kommunalwahlen wird Folgendes bekannt gegeben:
I.
Bei der am 9. Juni 2024 stattfindenden Wahl des Gemeinderates in Lingenfeld sind 22 Ratsmitglieder zu wählen.
II.
In einem Wahlvorschlag für die Wahl des Gemeinderates dürfen höchstens 44 Bewerberinnen und Bewerber, für die Wahl der Ortsbürgermeisterin / des Ortsbürgermeisters nur eine Bewerberin oder ein Bewerber benannt werden. Für die Wahl des Gemeinderates kann dieselbe Bewerberin oder derselbe Bewerber bis zu dreimal aufgeführt werden. Die Wahlvorschläge müssen von mindestens 50 zum Gemeinderat wahlberechtigten Personen unterzeichnet sein (Unterstützungsunterschriften). Die Wahlvorschläge bedürfen keiner Unterstützungsunterschriften, soweit die Wahlvor-schlagsträger nach § 16 Abs. 3 oder § 62 Abs. 3 Satz 2 KWG davon befreit sind. Für jede Wahl darf jeweils nur ein Wahlvorschlag unterschrieben werden.
III.
Die Wahlvorschlagsträger sind allein verantwortlich, dass die Unterstützungsunterschriften rechtzeitig geleistet werden. Unterstützungsunterschriften können mit dem Wahlvorschlag oder auf gesonderten amtlichen Formblättern geleistet werden. Nach Ablauf der Einreichungsfrist (Abschnitt IV) können Unterstützungsunterschriften nicht mehr geleistet werden.
IV.
Die vollständig unterzeichneten und mit den erforderlichen Anlagen versehenen Wahlvorschläge sollen möglichst frühzeitig eingereicht werden.
Die Einreichungsfrist läuft am Montag, dem 22. April 2024, 18.00 Uhr, ab.
Wahlvorschläge für die Wahl des Gemeinderates sind bei dem Gemeindewahlleiter für die Gemeinderatswahl in 67360 Lingenfeld, Rathaus, Hauptstraße 58, oder bei der Verbandsgemeindeverwaltung, Rathaus, Fachbereich 1.1 – Wahlamt (1. OG), Zimmer 203 oder 205, Hauptstraße 60, 67360 Lingenfeld, einzureichen.
Wahlvorschläge für die Wahl der Ortsbürgermeisterin / des Ortsbürgermeisters sind bei der Wahlleiterin für die Wahl der Ortsbürgermeisterin / des Ortsbürgermeisters in 67360 Lingenfeld, Rathaus, Hauptstraße 58, oder bei der Verbandsgemeindeverwaltung, Rathaus, Fachbereich 1.1 – Wahlamt (1. OG), Zimmer 203 oder 205, Hauptstraße 60, 67360 Lingenfeld, einzureichen.
V.
Die Bewerberin oder der Bewerber, die oder der durch die Wahl eine Unvereinbarkeit von Amt und Mandat begründen würde, ist verpflichtet, eine schriftliche, rechtlich nicht bindende Erklärung abzugeben, ob sie oder er im Falle des Wahlerfolgs aus dem Arbeits- oder Dienstverhältnis ausscheidet oder auf das Mandat verzichtet. Die schriftliche Absichtserklärung ist mit dem Wahlvorschlag einzureichen (§ 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 KWG). Sie oder die Verweigerung der Abgabe einer solchen Absichtserklärung wird mit den zugelassenen Wahlvorschlägen öffentlich bekannt gemacht (§ 24 Abs. 3 Satz 2 KWG).
VI.
Vordrucke für die Aufstellung und Einreichung der Wahlvorschläge können Sie auf unserer Homepage unter www.vg-lingenfeld.de unter der Rubrik „Wahlen“ online abrufen. Dort finden Sie auch weitere Information und Hinweise rund um die Europa- und Kommunalwahl 2024.
Lingenfeld, den 16.02.2024
Der Wahlleiter für die Gemeinderatswahl: Kropfreiter, Ortsbürgermeister
Der Wahlleiter für die Wahl der Ortsbürgermeisterin/des Ortsbürgermeisters: Freund, Erster Ortsbeigeordneter
Ortsgemeinde Lustadt
Ergänzend zur Bekanntmachung des Landrats des Landkreises Germersheim vom 14.02.2024 über die Einreichung von Wahlvorschlägen für die Kommunalwahlen wird Folgendes bekannt gegeben:
I.
Bei der am 9. Juni 2024 stattfindenden Wahl des Gemeinderates in Lustadt sind 20 Ratsmitglieder zu wählen.
II.
In einem Wahlvorschlag für die Wahl des Gemeinderates dürfen höchstens 40 Bewerberinnen und Bewerber, für die Wahl der Ortsbürgermeisterin / des Ortsbürgermeisters nur eine Bewerberin oder ein Bewerber benannt werden. Für die Wahl des Gemeinderates kann dieselbe Bewerberin oder derselbe Bewerber bis zu dreimal aufgeführt werden. Die Wahlvorschläge müssen von mindestens 40 zum Gemeinderat wahlberechtigten Personen unterzeichnet sein (Unterstützungsunterschriften). Die Wahlvorschläge bedürfen keiner Unterstützungsunterschriften, soweit die Wahlvorschlagsträger nach § 16 Abs. 3 oder § 62 Abs. 3 Satz 2 KWG davon befreit sind. Für jede Wahl darf jeweils nur ein Wahlvorschlag unterschrieben werden.
III.
Die Wahlvorschlagsträger sind allein verantwortlich, dass die Unterstützungsunterschriften rechtzeitig geleistet werden. Unterstützungsunterschriften können mit dem Wahlvorschlag oder auf gesonderten amtlichen Formblättern geleistet werden. Nach Ablauf der Einreichungsfrist (Abschnitt IV) können Unterstützungsunterschriften nicht mehr geleistet werden.
IV.
Die vollständig unterzeichneten und mit den erforderlichen Anlagen versehenen Wahlvorschläge sollen möglichst frühzeitig eingereicht werden.
Die Einreichungsfrist läuft am Montag, dem 22. April 2024, 18.00 Uhr, ab.
Wahlvorschläge für die Wahl des Gemeinderates sind bei dem Gemeindewahlleiter für die Gemeinderatswahl in 67363 Lustadt, Rathaus, Obere Hauptstraße 140, oder bei der Verbandsgemeindeverwaltung, Rathaus, Fachbereich 1.1 – Wahlamt (1. OG), Zimmer 203 oder 205, Hauptstraße 60, 67360 Lingenfeld, einzureichen.
Wahlvorschläge für die Wahl der Ortsbürgermeisterin / des Ortsbürgermeisters sind bei dem Wahlleiter für die Wahl der Ortsbürgermeisterin / des Ortsbürgermeisters in 67363 Lustadt, Rathaus, Obere Hauptstraße 140, oder bei der Verbandsgemeindeverwaltung, Rathaus, Fachbereich 1.1 – Wahlamt (1. OG), Zimmer 203 oder 205, Hauptstraße 60, 67360 Lingenfeld, einzureichen.
V.
Die Bewerberin oder der Bewerber, die oder der durch die Wahl eine Unvereinbarkeit von Amt und Mandat begründen würde, ist verpflichtet, eine schriftliche, rechtlich nicht bindende Erklärung abzugeben, ob sie oder er im Falle des Wahlerfolgs aus dem Arbeits- oder Dienstverhältnis ausscheidet oder auf das Mandat verzichtet. Die schriftliche Absichtserklärung ist mit dem Wahlvorschlag einzureichen (§ 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 KWG). Sie oder die Verweigerung der Abgabe einer solchen Absichtserklärung wird mit den zugelassenen Wahlvorschlägen öffentlich bekannt gemacht (§ 24 Abs. 3 Satz 2 KWG).
VI.
Vordrucke für die Aufstellung und Einreichung der Wahlvorschläge können Sie auf unserer Homepage unter www.vg-lingenfeld.de unter der Rubrik „Wahlen“ online abrufen. Dort finden Sie auch weitere Information und Hinweise rund um die Europa- und Kommunalwahl 2024.
Lustadt, den 16.02.2024
Der Wahlleiter für die Gemeinderatswahl: Hardardt, Ortsbürgermeister
Der Wahlleiter für die Wahl der Ortsbürgermeisterin/des Ortsbürgermeisters: Hellmann, Zweiter Ortsbeigeordneter
Ortsgemeinde Schwegenheim
Ergänzend zur Bekanntmachung des Landrats des Landkreises Germersheim vom 14.02.2024 über die Einreichung von Wahlvorschlägen für die Kommunalwahlen wird Folgendes bekannt gegeben:
I.
Bei der am 9. Juni 2024 stattfindenden Wahl des Gemeinderates in Schwegenheim sind 20 Ratsmitglieder zu wählen.
II.
In einem Wahlvorschlag für die Wahl des Gemeinderates dürfen höchstens 40 Bewerberinnen und Bewerber, für die Wahl der Ortsbürgermeisterin / des Ortsbürgermeisters nur eine Bewerberin oder ein Bewerber benannt werden. Für die Wahl des Gemeinderates kann dieselbe Bewerberin oder derselbe Bewerber bis zu dreimal aufgeführt werden. Die Wahlvorschläge müssen von mindestens 40 zum Gemeinderat wahlberechtigten Personen unterzeichnet sein (Unterstützungsunterschriften).
Die Wahlvorschläge bedürfen keiner Unterstützungsunterschriften, soweit die Wahlvorschlagsträger nach § 16 Abs. 3 oder § 62 Abs. 3 Satz 2 KWG davon befreit sind. Für jede Wahl darf jeweils nur ein Wahlvorschlag unterschrieben werden.
III.
Die Wahlvorschlagsträger sind allein verantwortlich, dass die Unterstützungsunterschriften rechtzeitig geleistet werden. Unterstützungsunterschriften können mit dem Wahlvorschlag oder auf gesonderten amtlichen Formblättern geleistet werden. Nach Ablauf der Einreichungsfrist (Abschnitt IV) können Unterstützungsunterschriften nicht mehr geleistet werden.
IV.
Die Einreichungsfrist läuft am Montag, dem 22. April 2024, 18.00 Uhr, ab.
Die vollständig unterzeichneten und mit den erforderlichen Anlagen versehenen Wahlvorschläge sollen möglichst frühzeitig eingereicht werden. Wahlvorschläge für die Wahl des Gemeinderates sind bei dem Gemeindewahlleiter für die Gemeinderatswahl in 67365 Schwegenheim, Rathaus, Hauptstraße 78, oder bei der Verbandsgemeindeverwaltung, Rathaus, Fachbereich 1.1 – Wahlamt (1. OG), Zimmer 203 oder 205, Hauptstraße 60, 67360 Lingenfeld, einzureichen.
Wahlvorschläge für die Wahl der Ortsbürgermeisterin / des Ortsbürgermeisters sind bei dem Wahlleiter für die Wahl der Ortsbürgermeisterin / des Ortsbürgermeisters in 67365 Schwegenheim, Rathaus, Hauptstraße 78, oder bei der Verbandsgemeindeverwaltung, Rathaus, Fachbereich 1.1 – Wahlamt (1. OG), Zimmer 203 oder 205, Hauptstraße 60, 67360 Lingenfeld, einzureichen.
V.
Die Bewerberin oder der Bewerber, die oder der durch die Wahl eine Unvereinbarkeit von Amt und Mandat begründen würde, ist verpflichtet, eine schriftliche, rechtlich nicht bindende Erklärung abzugeben, ob sie oder er im Falle des Wahlerfolgs aus dem Arbeits- oder Dienstverhältnis ausscheidet oder auf das Mandat verzichtet. Die schriftliche Absichtserklärung ist mit dem Wahlvorschlag einzureichen (§ 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 KWG). Sie oder die Verweigerung der Abgabe einer solchen Absichtserklärung wird mit den zugelassenen Wahlvorschlägen öffentlich bekannt gemacht (§ 24 Abs. 3 Satz 2 KWG).
VI.
Vordrucke für die Aufstellung und Einreichung der Wahlvorschläge können Sie auf unserer Homepage unter www.vg-lingenfeld.de unter der Rubrik „Wahlen“ online abrufen. Dort finden Sie auch weitere Information und Hinweise rund um die Europa- und Kommunalwahl 2024.
Schwegenheim, den 16.02.2024
Der Wahlleiter für die Gemeinderatswahl und für die Wahl der Ortsbürgermeisterin/des Ortsbürgermeisters: Lutzke, Ortsbürgermeister
Ortsgemeinde Weingarten (Pfalz)
Ergänzend zur Bekanntmachung des Landrats des Landkreises Germersheim vom 14.02.2024 über die Einreichung von Wahlvorschlägen für die Kommunalwahlen, die im amtlichen Bekanntmachungsteil der Verbandsgemeinde Lingenfeld in dieser Ausgabe des Amtsblattes veröffentlicht ist, wird Folgendes bekannt gegeben:
I.
Bei der am 9. Juni 2024 stattfindenden Wahl des Gemeinderates in Weingarten (Pfalz) sind 16 Ratsmitglieder zu wählen.
II.
In einem Wahlvorschlag für die Wahl des Gemeinderates dürfen höchstens 32 Bewerberinnen und Bewerber, für die Wahl der Ortsbürgermeisterin / des Ortsbürgermeisters nur eine Bewerberin oder ein Bewerber benannt werden. Für die Wahl des Gemeinderates kann dieselbe Bewerberin oder derselbe Bewerber bis zu dreimal aufgeführt werden. Die Wahlvorschläge müssen von mindestens 30 zum Gemeinderat wahlberechtigten Personen unterzeichnet sein (Unterstützungsunterschriften).
Die Wahlvorschläge bedürfen keiner Unterstützungsunterschriften, soweit die Wahlvorschlagsträger nach § 16 Abs. 3 oder § 62 Abs. 3 Satz 2 KWG davon befreit sind. Für jede Wahl darf jeweils nur ein Wahlvorschlag unterschrieben werden.
III.
Die Wahlvorschlagsträger sind allein verantwortlich, dass die Unterstützungsunterschriften rechtzeitig geleistet werden. Unterstützungsunterschriften können mit dem Wahlvorschlag oder auf gesonderten amtlichen Formblättern geleistet werden. Nach Ablauf der Einreichungsfrist (Abschnitt V) können Unterstützungsunterschriften nicht mehr geleistet werden.
IV.
Die Einreichungsfrist läuft am Montag, dem 22. April 2024, 18.00 Uhr, ab.
Wahlvorschläge für die Wahl des Gemeinderates sind bei dem Gemeindewahlleiter für die Gemeinderatswahl in 67366 Weingarten (Pfalz), Rathaus, Neugasse 1, oder bei der Verbandsgemeindeverwaltung, Rathaus, Fachbereich 1.1 - Wahlamt (1. OG), Zimmer 203 oder 205, Hauptstraße 60, 67360 Lingenfeld, einzureichen.
Wahlvorschläge für die Wahl der Ortsbürgermeisterin / des Ortsbürgermeisters sind bei dem Wahlleiter für die Wahl der Ortsbürgermeisterin / des Ortsbürgermeisters in 67366 Weingarten (Pfalz), Rathaus, Neugasse 1, oder bei der Verbandsgemeindeverwaltung, Rathaus, Fachbereich 1.1 – Wahlamt (1. OG), Zimmer 203 oder 205, Hauptstraße 60, 67360 Lingenfeld, einzureichen.
Hinweis: Die vollständig unterzeichneten und mit den erforderlichen Anlagen versehenen Wahlvorschläge sollen möglichst frühzeitig eingereicht werden.
V.
Die Bewerberin oder der Bewerber, die oder der durch die Wahl eine Unvereinbarkeit von Amt und Mandat begründen würde, ist verpflichtet, eine schriftliche, rechtlich nicht bindende Erklärung abzugeben, ob sie oder er im Falle des Wahlerfolgs aus dem Arbeits- oder Dienstverhältnis ausscheidet oder auf das Mandat verzichtet. Die schriftliche Absichtserklärung ist mit dem Wahlvorschlag einzureichen (§ 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 KWG). Sie oder die Verweigerung der Abgabe einer solchen Absichtserklärung wird mit den zugelassenen Wahlvorschlägen öffentlich bekannt gemacht (§ 24 Abs. 3 Satz 2 KWG).
VI.
Vordrucke für die Aufstellung und Einreichung der Wahlvorschläge können Sie auf unserer Homepage unter www.vg-lingenfeld.de unter der Rubrik „Wahlen“ online abrufen. Dort finden Sie auch weitere Information und Hinweise rund um die Europa- und Kommunalwahl 2024.
Weingarten (Pfalz), den 16.02.2024
Der Wahlleiter für die Gemeinderatswahl und für die Wahl der Ortsbürgermeisterin/des Ortsbürgermeisters: Becker, Ortsbürgermeister
Ortsgemeinde Westheim (Pfalz)
Ergänzend zur Bekanntmachung des Landrats des Landkreises Germersheim vom 14.02.2024 über die Einreichung von Wahlvorschlägen für die Kommunalwahlen, die im amtlichen Bekanntmachungsteil der Verbandsgemeinde Lingenfeld in dieser Ausgabe des Amtsblattes veröffentlicht ist, wird Folgendes bekannt gegeben:
I.
Bei der am 9. Juni 2024 stattfindenden Wahl des Gemeinderates in Westheim (Pfalz) sind 16 Ratsmitglieder zu wählen.
II.
In einem Wahlvorschlag für die Wahl des Gemeinderates dürfen höchstens 32 Bewerberinnen und Bewerber, für die Wahl der Ortsbürgermeisterin / des Ortsbürgermeisters nur eine Bewerberin oder ein Bewerber benannt werden. Für die Wahl des Gemeinderates kann dieselbe Bewerberin oder derselbe Bewerber bis zu dreimal aufgeführt werden. Die Wahlvorschläge müssen von mindestens 30 zum Gemeinderat wahlberechtigten Personen unterzeichnet sein (Unterstützungsunterschriften).
Die Wahlvorschläge bedürfen keiner Unterstützungsunterschriften, soweit die Wahlvorschlagsträger nach § 16 Abs. 3 oder § 62 Abs. 3 Satz 2 KWG davon befreit sind. Für jede Wahl darf jeweils nur ein Wahlvorschlag unterschrieben werden.
III.
Die Wahlvorschlagsträger sind allein verantwortlich, dass die Unterstützungsunterschriften rechtzeitig geleistet werden. Unterstützungsunterschriften können mit dem Wahlvorschlag oder auf gesonderten amtlichen Formblättern geleistet werden. Nach Ablauf der Einreichungsfrist (Abschnitt IV) können Unterstützungsunterschriften nicht mehr geleistet werden.
IV.
Die Einreichungsfrist läuft am Montag, dem 22. April 2024, 18.00 Uhr, ab.
Wahlvorschläge für die Wahl des Gemeinderates sind bei der Gemeindewahlleiterin für die Gemeinderatswahl in 67368 Westheim (Pfalz), Bürgerhaus, Martin-Luther-Weg 1a, oder bei der Verbandsgemeindeverwaltung, Rathaus, Fachbereich 1.1 – Wahlamt (1. OG), Zimmer 203 oder 205, Hauptstraße 60, 67360 Lingenfeld, einzureichen.
Wahlvorschläge für die Wahl der Ortsbürgermeisterin / des Ortsbürgermeisters sind bei dem Wahlleiter für die Wahl der Ortsbürgermeisterin / des Ortsbürgermeisters in 67368 Westheim (Pfalz), Bürgerhaus, Martin-Luther-Weg 1a, oder bei der Verbandsgemeindeverwaltung, Rathaus, Fachbereich 1.1 – Wahlamt (1. OG), Zimmer 203 oder 205, Hauptstraße 60, 67360 Lingenfeld, einzureichen.
Hinweis: Die vollständig unterzeichneten und mit den erforderlichen Anlagen versehenen Wahlvorschläge sollen möglichst frühzeitig eingereicht werden.
V.
Die Bewerberin oder der Bewerber, die oder der durch die Wahl eine Unvereinbarkeit von Amt und Mandat begründen würde, ist verpflichtet, eine schriftliche, rechtlich nicht bindende Erklärung abzugeben, ob sie oder er im Falle des Wahlerfolgs aus dem Arbeits- oder Dienstverhältnis ausscheidet oder auf das Mandat verzichtet. Die schriftliche Absichtserklärung ist mit dem Wahlvorschlag einzureichen (§ 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 KWG). Sie oder die Verweigerung der Abgabe einer solchen Absichtserklärung wird mit den zugelassenen Wahlvorschlägen öffentlich bekannt gemacht (§ 24 Abs. 3 Satz 2 KWG).
VI.
Vordrucke für die Aufstellung und Einreichung der Wahlvorschläge können Sie auf unserer Homepage unter www.vg-lingenfeld.de unter der Rubrik „Wahlen“ online abrufen. Dort finden Sie auch weitere Information und Hinweise rund um die Europa- und Kommunalwahl 2024.
Westheim (Pfalz), den 16.02.2024
Die Wahlleiterin für die Gemeinderatswahl: Grabau, Ortsbürgermeisterin
Der Wahlleiter für die Wahl der Ortsbürgermeisterin/des Ortsbürgermeisters: Gießler, Erster Ortsbeigeordneter
Wahlen