
Bekanntmachung des Kreiswahlleiters für den Wahlkreis 210 – Südpfalz – über die Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen
Die nachfolgende Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen bezieht sich auf den derzeit noch nicht vom Bundespräsidenten bestätigten Wahltermin einer vorgezogenen Neuwahl zum 21. Deutschen Bundestag am 23. Februar 2025. Da der 20. Deutsche Bundestag vom Bundespräsidenten noch nicht aufgelöst sowie kein neuer Wahltermin bestimmt wurde und nach § 52 Abs. 3 Bundeswahlgesetz (BWG) das zuständige Bundesministerium des Innern und für Heimat bisher nur einen Entwurf einer Rechtsverordnung zur Verkürzung der Fristen erlassen hat, haben der Wahltermin sowie die damit verbundenen Fristen noch keine Verbindlichkeit. Falls es nicht zu einer vorgezogenen Neuwahl kommen sollte, ergeht eine neue Bekanntmachung mit den jeweiligen Terminen und Fristen nach deren Festlegung.
Vor diesem Hintergrund und mit Blick auf die verkürzten Fristen bei einer vorgezogenen Neuwahl (voraussichtlich findet die Bundestagswahl 2023 am 23. Februar 2025 statt) ist zu empfehlen, die notwendigen Schritte zur Einreichung des Wahlvorschlags schon jetzt, ohne weiteres Zuwarten, einzuleiten.
Kreiswahlvorschläge von Parteien
Nach § 18 Abs. 1 BWG können Kreiswahlvorschläge von Parteien und nach Maßgabe des § 20 Abs. 3 BWG von Wahlberechtigten („andere Kreiswahlvorschläge“) eingereicht werden. Die Kreiswahlvorschläge sind der zuständigen Kreiswahlleiterin / dem zuständigen Kreiswahlleiter möglichst frühzeitig, nach aktuell geltender Lage bis spätestens am Montag, dem 20. Januar 2025, bis 18 Uhr,einschließlich der erforderlichen Unterlagen schriftlich einzureichen (§ 19 BWG).
Parteien, die seit der letzten Wahl nicht durchgehend mit mindestens fünf Abgeordneten aus eigenen Wahlvorschlägen im Bundestag oder Landtag vertreten sind
Parteien, die im Deutschen Bundestag oder einem Landtag seit deren letzter Wahl nicht auf Grund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen mit mindestens fünf Abgeordneten vertreten waren, können gemäß § 18 Abs. 2 BWG als solche einen Wahlvorschlag nur einreichen, wenn sie spätestens am Dienstag, dem 07. Januar 2025, 18 UhrderBundeswahlleiterinGustav-Stresemann-Ring 1165189 Wiesbadenihre Beteiligung an der Wahl schriftlich angezeigt haben und der Bundeswahlausschuss ihre Parteieigenschaft festgestellt hat. Die Anzeige muss den Namen der Partei enthalten. Die schriftliche Satzung und das schriftliche Programm der Partei sowie ein Nachweis über die satzungsgemäße Bestellung des Vorstandes sind der Anzeige beizufügen. Zudem sollen der Anzeige Nachweise über die Parteieneigenschaft nach § 2 Abs. 1 Satz 1 des Parteiengesetzes beigefügt werden. Die Anzeige muss von mindestens drei Mitgliedern des Bundesvorstandes, darunter dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Hat eine Partei keinen Bundesvorstand, so tritt der Vorstand der jeweils obersten Parteiorganisation an die Stelle des Bundesvorstandes.
Auf Folgendes wird hingewiesen: Hat der Bundeswahlausschuss Feststellungen getroffen, die eine Partei oder Vereinigung an der Einreichung von Wahlvorschlägen hindern, kann diese nach § 18 Abs. 4 a BWG binnen vier Tage nach der Bekanntgabe durch den Bundeswahlleiter (§ 18 Abs. 4 BWG) Beschwerde beim Bundesverfassungsgericht erheben. Eine Partei kann in jedem Wahlkreis nur einen Kreiswahlvorschlag einreichen (§ 18 Abs. 5 BWG). Der Kreiswahlvorschlag darf nur den Namen eines Bewerbers enthalten (§ 20 Abs. 1 Satz 1 BWG). In jedem Kreiswahlvorschlag sollen eine Vertrauensperson und eine stellvertretende Vertrauensperson bezeichnet werden (§ 22 Abs. 1 Satz 1 BWG), die berechtigt sind, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag abzugeben und entgegenzunehmen (§ 22 Abs. 2 BWG). Der Wahlvorschlag soll dazu Namen und Anschriften der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson enthalten (§ 34 Abs. 1 Satz 3 BWO). Fehlt diese Bezeichnung, so gilt die Person, die als erste unterzeichnet hat, als Vertrauensperson, und diejenige, die als zweite unterzeichnet hat, als stellvertretende Vertrauensperson (§ 22 Abs. 1 Satz 2 BWG).