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NEuigkeiten

Aktuelle Nachrichten im Überblick 

Öffentliche Bekanntmachung

Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen


Bekanntmachung des Kreiswahlleiters für den Wahlkreis 210 – Südpfalz – über die Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen

Die nachfolgende Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen bezieht sich auf den derzeit noch nicht vom Bundespräsidenten bestätigten Wahltermin einer vorgezogenen Neuwahl zum 21. Deutschen Bundestag am 23. Februar 2025. Da der 20. Deutsche Bundestag vom Bundespräsidenten noch nicht aufgelöst sowie kein neuer Wahltermin bestimmt wurde und nach § 52 Abs. 3 Bundeswahlgesetz (BWG) das zuständige Bundesministerium des Innern und für Heimat bisher nur einen Entwurf einer Rechtsverordnung zur Verkürzung der Fristen erlassen hat, haben der Wahltermin sowie die damit verbundenen Fristen noch keine Verbindlichkeit. Falls es nicht zu einer vorgezogenen Neuwahl kommen sollte, ergeht eine neue Bekanntmachung mit den jeweiligen Terminen und Fristen nach deren Festlegung.

Vor diesem Hintergrund und mit Blick auf die verkürzten Fristen bei einer vorgezogenen Neuwahl (voraussichtlich findet die Bundestagswahl 2023 am 23. Februar 2025 statt) ist zu empfehlen, die notwendigen Schritte zur Einreichung des Wahlvorschlags schon jetzt, ohne weiteres Zuwarten, einzuleiten.

Layout 6
Layout 6

Auf Folgendes wird hingewiesen: Hat der Bundeswahlausschuss Feststellungen getroffen, die eine Partei oder Vereinigung an der Einreichung von Wahlvorschlägen hindern, kann diese nach § 18 Abs. 4 a BWG binnen vier Tage nach der Bekanntgabe durch den Bundeswahlleiter (§ 18 Abs. 4 BWG) Beschwerde beim Bundesverfassungsgericht erheben. Eine Partei kann in jedem Wahlkreis nur einen Kreiswahlvorschlag einreichen (§ 18 Abs. 5 BWG). Der Kreiswahlvorschlag darf nur den Namen eines Bewerbers enthalten (§ 20 Abs. 1 Satz 1 BWG). In jedem Kreiswahlvorschlag sollen eine Vertrauensperson und eine stellvertretende Vertrauensperson bezeichnet werden (§ 22 Abs. 1 Satz 1 BWG), die berechtigt sind, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag abzugeben und entgegenzunehmen (§ 22 Abs. 2 BWG). Der Wahlvorschlag soll dazu Namen und Anschriften der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson enthalten (§ 34 Abs. 1 Satz 3 BWO). Fehlt diese Bezeichnung, so gilt die Person, die als erste unterzeichnet hat, als Vertrauensperson, und diejenige, die als zweite unterzeichnet hat, als stellvertretende Vertrauensperson (§ 22 Abs. 1 Satz 2 BWG).

Kontaktdaten:


Kreiswahlleiter

Landrat Dietmar Seefeldt

Kreisverwaltung Südliche Weinstraße

An der Kreuzmühle 2 

76829 Landau in der Pfalz

+49 6341 940-101 

+49 6341 940-7100 

stellvertretende Kreiswahlleiterin

Leitende Regierungsdirektorin Sarina Hildmann

Kreisverwaltung Südliche Weinstraße

An der Kreuzmühle 2

76829 Landau in der Pfalz

+49 6341 940-109

+49 634 940-7109


Bundeswahlleiterin

Gustav-Stresemann-Ring 11

Statistisches Bundesamt

65189 Wiesbaden

+49 611 75-1

+49 611 72-4000

bundeswahlleiterin.de

Landeswahlleiter Rheinland-Pfalz

Mainzer Straße 14-16

56130 Bad Ems

+49 2603 71-2000

+49 2603 714130

wahlen.rlp.de


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