Bekanntmachung des Kreiswahlleiters für den Wahlkreis 210 – Südpfalz – über die Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen
Die nachfolgende Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen bezieht sich auf den derzeit noch nicht vom Bundespräsidenten bestätigten Wahltermin einer vorgezogenen Neuwahl zum 21. Deutschen Bundestag am 23. Februar 2025. Da der 20. Deutsche Bundestag vom Bundespräsidenten noch nicht aufgelöst sowie kein neuer Wahltermin bestimmt wurde und nach § 52 Abs. 3 Bundeswahlgesetz (BWG) das zuständige Bundesministerium des Innern und für Heimat bisher nur einen Entwurf einer Rechtsverordnung zur Verkürzung der Fristen erlassen hat, haben der Wahltermin sowie die damit verbundenen Fristen noch keine Verbindlichkeit. Falls es nicht zu einer vorgezogenen Neuwahl kommen sollte, ergeht eine neue Bekanntmachung mit den jeweiligen Terminen und Fristen nach deren Festlegung.
Vor diesem Hintergrund und mit Blick auf die verkürzten Fristen bei einer vorgezogenen Neuwahl (voraussichtlich findet die Bundestagswahl 2023 am 23. Februar 2025 statt) ist zu empfehlen, die notwendigen Schritte zur Einreichung des Wahlvorschlags schon jetzt, ohne weiteres Zuwarten, einzuleiten.
Kreiswahlvorschläge von Parteien
Nach § 18 Abs. 1 BWG können Kreiswahlvorschläge von Parteien und nach Maßgabe des § 20 Abs. 3 BWG von Wahlberechtigten („andere Kreiswahlvorschläge“) eingereicht werden. Die Kreiswahlvorschläge sind der zuständigen Kreiswahlleiterin / dem zuständigen Kreiswahlleiter möglichst frühzeitig, nach aktuell geltender Lage bis spätestens am Montag, dem 20. Januar 2025, bis 18 Uhr,einschließlich der erforderlichen Unterlagen schriftlich einzureichen (§ 19 BWG).
Parteien, die seit der letzten Wahl nicht durchgehend mit mindestens fünf Abgeordneten aus eigenen Wahlvorschlägen im Bundestag oder Landtag vertreten sind
Parteien, die im Deutschen Bundestag oder einem Landtag seit deren letzter Wahl nicht auf Grund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen mit mindestens fünf Abgeordneten vertreten waren, können gemäß § 18 Abs. 2 BWG als solche einen Wahlvorschlag nur einreichen, wenn sie spätestens am Dienstag, dem 07. Januar 2025, 18 UhrderBundeswahlleiterinGustav-Stresemann-Ring 1165189 Wiesbadenihre Beteiligung an der Wahl schriftlich angezeigt haben und der Bundeswahlausschuss ihre Parteieigenschaft festgestellt hat. Die Anzeige muss den Namen der Partei enthalten. Die schriftliche Satzung und das schriftliche Programm der Partei sowie ein Nachweis über die satzungsgemäße Bestellung des Vorstandes sind der Anzeige beizufügen. Zudem sollen der Anzeige Nachweise über die Parteieneigenschaft nach § 2 Abs. 1 Satz 1 des Parteiengesetzes beigefügt werden. Die Anzeige muss von mindestens drei Mitgliedern des Bundesvorstandes, darunter dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Hat eine Partei keinen Bundesvorstand, so tritt der Vorstand der jeweils obersten Parteiorganisation an die Stelle des Bundesvorstandes.
Auf Folgendes wird hingewiesen: Hat der Bundeswahlausschuss Feststellungen getroffen, die eine Partei oder Vereinigung an der Einreichung von Wahlvorschlägen hindern, kann diese nach § 18 Abs. 4 a BWG binnen vier Tage nach der Bekanntgabe durch den Bundeswahlleiter (§ 18 Abs. 4 BWG) Beschwerde beim Bundesverfassungsgericht erheben. Eine Partei kann in jedem Wahlkreis nur einen Kreiswahlvorschlag einreichen (§ 18 Abs. 5 BWG). Der Kreiswahlvorschlag darf nur den Namen eines Bewerbers enthalten (§ 20 Abs. 1 Satz 1 BWG). In jedem Kreiswahlvorschlag sollen eine Vertrauensperson und eine stellvertretende Vertrauensperson bezeichnet werden (§ 22 Abs. 1 Satz 1 BWG), die berechtigt sind, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag abzugeben und entgegenzunehmen (§ 22 Abs. 2 BWG). Der Wahlvorschlag soll dazu Namen und Anschriften der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson enthalten (§ 34 Abs. 1 Satz 3 BWO). Fehlt diese Bezeichnung, so gilt die Person, die als erste unterzeichnet hat, als Vertrauensperson, und diejenige, die als zweite unterzeichnet hat, als stellvertretende Vertrauensperson (§ 22 Abs. 1 Satz 2 BWG).
Anforderungen an die Bewerber
Als Bewerber kann in einem Kreiswahlvorschlag nur vorgeschlagen werden, wer
- nach § 15 BWG wählbar ist,
- nicht Mitglied einer anderen Partei ist und in einer Mitgliederversammlung oder in einer besonderen oder allgemeinen Vertreterversammlung nach § 21 Abs. 1 und 3 BWG in geheimer Abstimmung hierzu gewählt worden ist (gilt nicht für Einzelbewerber),
- seine Zustimmung dazu schriftlich erteilt hat; die Zustimmung ist unwiderruflich (§ 20 Abs. 1 Satz 3 BWG).
Jeder Bewerber kann nur in einem Wahlkreis und hier nur in einem Kreiswahlvorschlag benannt werden (§ 20 Abs. 1 Satz 2 BWG).
Inhalt und Form der Kreiswahlvorschläge
Der Kreiswahlvorschlag soll nach dem Muster der Anlage 13 zur BWO eingereicht werden (§ 34 Abs. 1 Satz 1 BWO).
Er muss nach § 34 BWO
- Familiennamen, die Vornamen, Beruf oder Stand, Geburtsdatum, Geburtsort und Anschrift (Hauptwohnung) des Bewerbers,
- den Namen der einreichenden Partei und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet,
- auch diese, bei anderen Kreiswahlvorschlägen (§ 20 Abs. 3 BWG) deren Kennwort
enthalten.
Kreiswahlvorschläge von Parteien müssen von mindestens drei Mitgliedern des Vorstandes des Landesverbandes, darunter dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Hat eine Partei in einem Land keinen Landesverband oder keine einheitliche Landesorganisation, so müssen die Kreiswahlvorschläge von den Vorständen der nächstniedrigen Gebietsverbände, in deren Bereich der Wahlkreis liegt, gemäß dem vorstehenden Satz unterzeichnet sein. Die Unterschriften des einreichenden Vorstandes genügen, wenn er innerhalb der Einreichungsfrist nachweist, dass dem Landeswahlleiter eine schriftliche Vollmacht der anderen beteiligten Vorstände vorliegt (§ 34 Abs. 2 BWO).
Bei anderen Kreiswahlvorschlägen haben drei Unterzeichner des Wahlvorschlags ihre Unterschriften auf dem Kreiswahlvorschlag selbst (Anlage 13 zu § 34 Abs. 1 BWO) zu leisten (§ 34 Abs. 3 BWO).
Unterstützungsunterschriften für Kreiswahlvorschläge
Kreiswahlvorschläge von Parteien, die im Deutschen Bundestag oder einem Landtag seit deren letzter Wahl nicht auf Grund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen mit mindestens fünf Abgeordneten vertreten waren, sowie andere Kreiswahlvorschläge (Kreiswahlvorschläge von Wahlberechtigten) müssen von mindestens 200 Wahlberechtigten des Wahlkreises persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein; die Wahlberechtigung muss im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein und ist bei Einreichung der Kreiswahlvorschläge nachzuweisen (§ 20 Abs. 2 Satz 2 BWG). Das Erfordernis von 200 Unterschriften gilt nicht für Kreiswahlvorschläge von Parteien nationaler Minderheiten (§ 20 Abs. 2 Satz 4 BWG.
Kreiswahlvorschläge von Parteien dürfen erst nach Aufstellung des Bewerbers durch eine Mitglieder oder Vertreterversammlung unterzeichnet werden. Vorher geleistete Unterschriften sind ungültig.
Muss ein Kreiswahlvorschlag gemäß § 20 Abs. 2 Satz 2 BWG von mindestens 200 Wahlberechtigten unterzeichnet sein, so sind die Unterschriften, sofern sie nicht auf dem Wahlvorschlag selbst zu leisten sind, auf amtlichen Formblättern nach Anlage 14 zur BWO zu erbringen; die Formblätter werden von der Kreiswahlleiterin/dem Kreiswahlleiter auf Anforderung kostenfrei geliefert; sie können auch als Druckvorlage oder elektronisch bereitgestellt werden (§ 34 Abs. 4 Nr. 1 BWO). Bei der Anforderung sind Familienname, Vornamen und Anschrift (Hauptwohnung) des vorzuschlagenden Bewerbers anzugeben. Wird bei der Anforderung nachgewiesen, dass für den Bewerber im Melderegister eine Auskunftssperre gemäß des § 51 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist, wird eine Erreichbarkeitsanschrift - eine Postfachangabe genügt nicht - verwendet. Als Bezeichnung des Trägers des Wahlvorschlags sind außerdem bei Parteien deren Name und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese, bei anderen Kreiswahlvorschlägen deren Kennwort anzugeben. Parteien haben ferner die Aufstellung des Bewerbers in einer Mitglieder- oder einer besonderen oder allgemeinen Vertreterversammlung nach § 21 BWG zu bestätigen (§ 34 Abs. 4 Nr. 1 BWO).
Die Wahlberechtigten, die einen Kreiswahlvorschlag unterstützen, müssen die Erklärung auf dem Formblatt persönlich und handschriftlich unterzeichnen; neben der Unterschrift sind Familienname, Vornamen, Geburtsdatum und Anschrift (Hauptwohnung) des Unterzeichners sowie der Tag der Unterzeichnung anzugeben (§ 34 Abs. 4 Nr. 2 BWO). Auf die besonderen Nachweise für wahlberechtigte Personen nach § 12 Abs. 2 Satz 1 BWG wird verwiesen.
Für jeden Unterzeichner ist gemäß § 34 Abs. 4 Nr. 3 BWO auf dem Formblatt oder gesondert eine Bescheinigung der Gemeindebehörde, bei der der Unterzeichner im Wählerverzeichnis eingetragen ist, beizufügen, dass er im Zeitpunkt der Unterzeichnung in dem betreffenden Wahlkreis wahlberechtigt ist. Gesonderte Wahlrechtsbescheinigungen sind vom Träger des Wahlvorschlages bei Einreichung des Kreiswahlvorschlages mit den Unterstützungsunterschriften zu verbinden. Wer für einen anderen eine Bescheinigung des Wahlrechts beantragt, muss nachweisen, dass der Betreffende den Kreiswahlvorschlag unterstützt.
Die Bescheinigungen des Wahlrechts der Unterzeichner müssen bei der Einreichung der Kreiswahlvorschläge vorliegen; sie können nach Ende der Einreichungsfrist grundsätzlich nicht nachgereicht werden (§ 25 Abs. 2, Satz 2 Nr. 2 BWG). Ein Wahlberechtigter darf nur einen Kreiswahlvorschlag unterzeichnen; hat jemand mehrere Kreiswahlvorschläge unterzeichnet, so ist seine Unterschrift auf allen weiteren Kreiswahlvorschlägen ungültig (§ 34 Abs. 4 Nr. 4 BWO).
Den Wahlvorschlagsträgern wird empfohlen, über die gesetzlich geforderte Mindestzahl hinaus vorsorglich weitere Unterschriften für den Fall vorzulegen, dass nicht alle Unterschriften als gültig anerkannt werden können.
Anlagen zum Kreiswahlvorschlag
Dem Kreiswahlvorschlag sind gemäß § 34 Abs. 5 BWO beizufügen
- die Erklärung des vorgeschlagenen Bewerbers nach dem Muster der Anlage 15 zur BWO, dass er seiner Aufstellung zustimmt und für keinen anderen Wahlkreis seine Zustimmung zur Benennung als Bewerber gegeben hat,
- eine Bescheinigung der zuständigen Gemeindebehörde nach dem Muster der Anlage 16 zur BWO, dass der vorgeschlagene Bewerber wählbar ist,
- bei Kreiswahlvorschlägen von Parteien eine Ausfertigung der Niederschrift über die Beschlussfassung der Mitglieder- oder Vertreterversammlung, in der der Bewerber aufgestellt worden ist, im Falle eines Einspruchs nach § 21 Abs. 4 BWG auch eine Ausfertigung der Niederschrift über die wiederholte Abstimmung, mit den nach § 21 Abs. 6 Satz 2 BWG vorgeschriebenen Versicherungen an Eides statt; die Niederschrift soll nach dem Muster der Anlage 17 zur BWO gefertigt, die Versicherung an Eides statt nach dem Muster der Anlage 18 zur BWO abgegeben werden,
- eine Versicherung an Eides statt des vorgeschlagenen Bewerbers gegenüber der Kreiswahlleiterin/dem Kreiswahlleiter nach dem Muster der Anlage 15, dass er nicht Mitglied einer anderen als der den Wahlvorschlag einreichenden Partei ist.
Bei Kreiswahlvorschlägen von Parteien, die im Deutschen Bundestag oder einem Landtag seit deren letzter Wahl nicht auf Grund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen mit mindestens fünf Abgeordneten vertreten waren, und Kreiswahlvorschlägen von Wahlberechtigten (andere Kreiswahlvorschläge) ist außerdem beizufügen
- die erforderliche Mindestzahl an Unterstützungsunterschriften nebst Bescheinigungen des Wahlrechts der Unterzeichner.
Vordrucke zur Einreichung von Kreiswahlvorschlägen
Die zur Einreichung von Kreiswahlvorschlägen erforderlichen Vordrucke können bei der Kreiswahlleiterin/dem Kreiswahlleiter angefordert werden.
Beschwerde, Rücknahme, Änderung
Weist der Kreiswahlausschuss einen Kreiswahlvorschlag zurück, so kann binnen drei Tagen, nach derzeitiger Lage spätestens am 27. Januar 2025, nach der Bekanntgabe der Entscheidung Beschwerde an den Landeswahlausschuss eingelegt werden.
Ein Kreiswahlvorschlag kann nur durch eine gemeinsame Erklärung der Vertrauensperson und ihrer Stellvertretung zurückgenommen werden, solange nicht über seine Zulassung entschieden wurde. Ein von mindestens 200 wahlberechtigten Personen unterzeichneter Kreiswahlvorschlag kann auch von der Mehrheit der Unterzeichner durch eine von ihnen persönlich und handschriftlich vollzogene Erklärung zurückgenommen werden (§ 23 BWG). Nach Ablauf der Einreichungsfrist, derzeit am 20. Januar 2025, 18 Uhr, kann ein Wahlkreisvorschlag nur durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensperson und ihrer Stellvertretung bis zur Zulassungsentscheidung geändert werden, wenn der Bewerber stirbt oder die Wählbarkeit verliert (§ 24 BWG).
Gesetzliche Grundlagen
Gesetzliche Grundlagen für die Durchführung der Wahl zum 21. Deutschen Bundestag sind derzeit:
- Bundeswahlgesetz (BWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juli 1993 (BGBl. I S. 1288,1594), zuletzt geändert durch Artikel 1 des 27. Gesetzes zur Änderung des Bundeswahlgesetzes vom 07.03.2024 (BGBl. 2024 I Nr. 91)
- Bundeswahlordnung (BWO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. 04. 2002 (BGBl I S. 1376), zuletzt geändert durch Artikel 10 der 11. Anpassungsverordnung vom 19.06.2020 (BGBl. I S. 1328)
Änderungen der rechtlichen Grundlagen zu der vorstehenden Bekanntmachung werden nach ihrem Inkrafttreten unverzüglich bekannt gemacht.