Grundsteuer kann trotz Einspruch erhoben werden.
Legen Bürgerinnen und Bürger Einsprüche gegen Grundsteuerwert- und Grundsteuermess-bescheide ein, so werden diese in den Datenbanken der Finanzämter erfasst. Eine schriftliche oder telefonische Eingangsbestätigung bei in Papierform übermittelten Einsprüchen erfolgt nicht. Die Finanzämter bitten daher von solchen Anforderungen abzusehen. Trotz des Einspruchs stellen die Finanzämter den Kommunen die Daten der Grundsteuermessbeträge zur Verfügung, so dass Städte und Gemeinden mit dem jeweils geltenden Hebesatz die ab 2025 zu zahlende Grundsteuer berechnen und die Grundsteuerbescheide versenden können.
Die Info-Hotline Ihres Finanzamtes: 0261 – 20 179 279
Wo finde ich die Funktion Einspruch digital erheben im ELSTER-Portal?
Unter „Alle Formulare“/„Anträge, Einspruch und Mitteilungen“; https://www.elster.de/eportal/formulare-leistungen/alleformulare/einspruch.
Wer den Einspruch über das ELSTER-Portal abgibt, erhält ebenso wie bei der Übermittlung einer Steuererklärung, eine automatische Versandbestätigung.
Was passiert, wenn Einsprüche zugunsten der Erklärungspflichtigen entschieden werden?
Sollten zwischenzeitlich Einsprüche zugunsten von Bürgerinnen und Bürgern entschieden werden, so erlässt das Finanzamt geänderte Grundsteuerwert- und Grundsteuermessbescheide und stellt den Kommunen entsprechend neue Messbeträge zur Verfügung. Diese werden seitens der Kommunen zu gegebener Zeit berücksichtigt.
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Quelle: Landesamt für Steuern, Pressestelle@lfst.fin-rlp.de