Einnahmen sind rückwirkend einkommensteuerfrei.
Der Betrieb von bestimmten PV-Anlagen ist einkommensteuerfrei. Das gilt rückwirkend ab dem 1. Januar 2022, wirkt sich also bereits entlastend in der Einkommensteuererklärung 2022 aus. Steuerbefreit sind konkret die Einnahmen im Zusammenhang mit dem Betrieb von PV-Anlagen auf, an oder in Einfamilienhäusern (einschließlich Nebengebäuden) oder nicht Wohnzwecken dienenden Gebäuden (z. B. auf Garagen, Carports) mit einer installierten Bruttoleistung von bis zu 30 kW (peak).
In sonstigen Gebäuden (z. B. Mehrfamilienhäusern, gemischt genutzten Immobilien) fallen PV-Anlagen bis zu 15 kW (peak) je Wohn- und Gewerbeeinheit unter diese Steuerbefreiung. Beim Betrieb mehrerer Anlagen gilt eine Gesamthöchstgrenze von 100 kW (peak). Entscheidend sind jeweils die Angaben im sog. Marktstammdatenregister.
Die Abgabe einer Gewinnermittlung (Anlage EÜR) für die steuerfreien Einkünfte ist künftig nicht mehr erforderlich. Im Gegenzug können aber auch keine Aufwendungen für eine PV-Anlage mehr geltend gemacht werden.
Lieferung und Montage sind künftig ohne Umsatzsteuer.
Für die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) gilt ab dem 1. Januar 2023 ein Nullsteuersatz für die Lieferung und die Installation von PV-Anlagen oder Teilen davon, die auf oder in der Nähe von Wohngebäuden errichtet werden. D.h., die Umsatzsteuer wird in der Rechnung von vornherein mit 0 % (bislang 19%) angesetzt. Damit entfällt künftig die Notwendigkeit, Umsatzsteuervoranmeldungen abzugeben, um eine Vergütung dieses Steueraufschlags zu erhalten.
Begünstigt bei der Umsatzsteuer sind – anders als bei der Einkommensteuer – auch Anlagen mit einer Leistung über 30 kW (peak), z.B. auf größeren Mietshäusern.Die Regelung gilt dabei für die Lieferung und Montage aller Komponenten einer PV-Anlage, wie z. B. Photovoltaikmodule, Wechselrichter oder auch Batteriespeicher.
Entscheidend ist, dass das Liefer- bzw. Installationsdatum nach dem 1. Januar 2023 liegt.
Wird eine PV-Anlage als Ganze errichtet (Werklieferung), muss sie nach diesem Stichtag fertiggestellt sein. Dann wird vom leistenden Unternehmer sogar auch ein in einer früheren Abschlagsrechnung erfolgter Umsatzsteueraufschlag spätestens in der Schlussrechnung verrechnet.
Umsatzsteuernullsatz gilt nicht für Einspeisevergütung und Eigenverbrauch.
Für die Einspeisevergütung und einen etwaigen Eigenverbrauch gilt der Umsatzsteuernullsatz zwar nicht. Sie müssen aber – wie bisher – nur dann versteuert werden, wenn man nicht unter die sog. Kleinunternehmerregelung fällt. Diese greift bis zu einem Jahresgesamtumsatz von 22.000 Euro und erfasst damit die meisten privaten Anlagenbetreiber, soweit sie nicht auf diese Vergünstigung verzichten. Da beim Erwerb einer PV-Anlage ab 2023 keine Umsatzsteuer mehr in Rechnung gestellt wird, bringt der Verzicht auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung im Regelfall keinen Vorteil mehr.
Es sind keine zusätzlichen Anträge erforderlich.
Um von der rückwirkenden Einkommensteuerbefreiung zu profitieren, ist kein Antrag beim Finanzamt erforderlich.Der Umsatzsteuernullsatz für die Lieferung und Montage von PV-Anlagen muss vom leistenden Unternehmer automatisch in der Rechnung berücksichtigt werden. Auch hierfür ist kein Antrag erforderlich. Sollten vor dem Stichtag ausgewiesene Umsatzsteuerbeträge korrigiert werden müssen, weil eine Werklieferung erst nach dem 1. Januar 2023 abgeschlossen wurde, ist es allerdings ratsam, den leistenden Unternehmer darauf hinzuweisen.
Quelle: Pressemitteilungen Landesamt für Steuern RLP
Das Landesamt für Steuern weist darauf hin, dass sich einige Detailfragen zur Umsetzung der Neuregelung derzeit noch in Abstimmung mit dem Bundesfinanzministerium befinden.
Sobald dies abgeschlossen ist, werden weitere Informationen zur Verfügung gestellt. Einige weiterführende Antworten zum Umsatzsteuernullsatz bei PV-Anlagen können auch bereits den FAQs auf den Internetseiten des Bundesfinanzministeriums entnommen werden.