Die Bescheide für die Erhebung der Feld- und Weinbergsschutzbeiträge wurden zugestellt.
Aufgrund der Einführung des § 2 b Umsatzsteuergesetz (UstG) sind die Beiträge für den Feld- und Weinbergsschutz ab dem 1. Januar 2023 umsatzsteuerpflichtig.
Bisher wurden die Beiträge in einem Bescheid zusammen mit der Grundsteuer erhoben. Aufgrund der Umsatzsteuerpflicht für die Beiträge zum Feld- und Weinbergschutz müssen diese Bescheide, aus programmtechnischen Gründen, zukünftig gesondert von der Grundsteuer versendet werden. Neben den Beiträgen zum Feld- und Weinbergsschutz muss jetzt auch die Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen werden, da die Ortsgemeinden diese an das Finanzamt abzuführen haben.
Seperate Bescheide für Feld-und Weinbergsschutz und Grundsteuer.
Aufgrund dessen sind jetzt auch Kleinstbeträge für Feld- und Weinbergsschutz, die bisher zusammen mit dem Grundsteuerbescheid erhoben worden sind, mit einem separaten Bescheid festgesetzt worden. Die aktuellen gemeindlichen Satzungen sehen jedoch keine Kleinbetragsregelung vor, wonach z.B. Beiträge unter 3 Euro nicht festgesetzt und somit zur Zahlung fällig werden.
Beratung über Satzungsänderungen für Kleinbetragsreglungen bis spätestens 01. Januar 2024.
Die kommunalen Räte werden bis spätestens zur nächsten Fälligkeit (1. Januar 2024) über entsprechende Satzungsänderungen beraten, die gegebenenfalls eine Festsetzung erst ab einem Mindestbetrag vorsehen. Die beschlossenen Satzungen werden dann im Amtsblatt der Verbandsgemeinde Lingenfeld veröffentlicht.
Hinweis: Hier finden Sie alle Satzungen sortiert nach Ortsgemeinden.