Der Dezernatsverteilungsplan regelt gemäß § 50 Absatz 3 und 4 der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemO) die Bildung von Geschäftsbereichen (Dezernate) und deren Übertragung auf die ehrenamtlichen Beigeordneten. In Gemeinden mit hauptamtlicher Leitung soll gemäß § 50 Absatz 4 Satz 2, 2. Halbsatz GemO bei der Bildung der Geschäftsbereiche auf den Verwaltungsgliederungsplan abgestellt werden. Die Verwaltungsaufgaben eines Geschäftsbereiches sollen möglichst in einem Sachzusammenhang stehen und einer einheitlichen Leitung bedürfen. Die Befugnisse des Bürgermeisters, die über einen sachlich abgrenzbaren Geschäftsbereich hinausgehen und die Verbandsgemeinde als Ganzes betreffen, wie z.B. die Unterrichtung des Verbandsgemeinderates, die Aussetzung von Beschlüssen des Verbandsgemeinderates und das Eilentscheidungsrecht, können nicht auf einen ehrenamtlichen Beigeordneten als Geschäftsbereich übertragen werden.Den Dezernatsverteilungsplan finden Sie unter auf unserer Homepage unter www.vg-lingenfeld.de.Die ehrenamtlichen Beigeordneten mit eigenem Geschäftsbereich werden auch dann als ständige Vertreter des Bürgermeisters für ihren Geschäftsbereich tätig, wenn der Bürgermeister nicht verhindert ist (§ 50 Absatz 3 Satz 3 GemO).