Verpflichtung zur uneingeschränkten Verschwiegenheit und unparteiischer Amtsführung
Örtlich zuständig ist immer das Schiedsamt am Wohnsitz des Antraggegners
Eine örtliche unzuständige Schiedsperson wird zuständig, wenn die Antragsteller vor der Antragstellung schriftlich in die Zuständigkeit eingewilligt haben
Zuständigkeiten im Schiedsamtsbezirk für den Bereich der Verbandsgemeinde Lingenfeld mit den Ortsgemeinden Freisbach, Lingenfeld, Lustadt, Schwegenheim, Weingarten (Pfalz) und Westheim (Pfalz)