Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen nach Betriebssicherheitsverordnung prüfpflichtige Änderungen nach Wiederinbetriebnahme prüfen

  • Leistungsbeschreibung

    Die zuständige Behörde führt die Aufsicht darüber, ob bei überwachungsbedürftigen Anlagen die rechtlich vorgeschriebenen Prüfungen nach prüfpflichtigen Änderungen durchgeführt wurden.

  • Verfahrensablauf

    Bei Eingang einer Beschwerde oder eines Hinweises, dass bei einer überwachungsbedürftigen Anlage die vorgeschriebenen Prüfungen nicht durchgeführt wurden, leiten die zuständige Behörde ihrerseits eine Überprüfung beim Arbeitgeber/ Betreiber ein.

  • Welche Unterlagen werden benötigt?

    Die Beschwerde ist formlos, kann telefonisch, per E-Mail oder schriftlich erfolgen. Folgende Angaben werden (soweit bekannt) zur Bearbeitung benötigt:

    • Art der überwachungsbedürftigen Anlagen
    • Zeitpunkt der Inbetriebnahme
    • Angaben zum Arbeitgeber / Betreiber
    • Angaben, wie die Informationen zur fehlenden Prüfung vom Beschwerdeführer in Erfahrung gebracht wurden
  • Welche Gebühren fallen an?

    Es fallen keine Gebühren an.

  • Welche Fristen muss ich beachten?

    Es sind keine Fristen zu beachten.

  • Bearbeitungsdauer

    Zeitnahe Prüfung, keine Rückmeldung an den Beschwerdeführer, daher keine Bearbeitungsdauer.

  • Anträge / Formulare

    formfrei


An wen muss ich mich wenden?

Bitte wenden Sie sich an die Abteilung Gewerbeaufsich der Struktur und Genehmigungsdirektion Nord (nördliches Rheinland-Pfalz) oder Struktur und Genehmigungsdirektion Süd (südliches Rheinland-Pfalz) soweit es sich nicht um bergbauliche Betriebsstätten handelt.

Zuständige Abteilungen

Zuständige Mitarbeitende