Ausnahmegenehmigung bei der Verwendung von bestimmten Arbeitsmitteln zur Gewährleistung der Betriebssicherheit beantragen
Leistungsbeschreibung
Nachstehendes dient der Erteilung von Ausnahmen zu den in der Betriebssicherheitsverordnung beschriebenen Schutzmaßnahmen
- bei Gefährdungen durch Energien,
- zu weiterführenden Schutzmaßnahmen,
- zu den Vorgaben zur Instandhaltung und Änderung von Arbeitsmitteln,
- zu Maßnahmen bei besonderen Betriebszuständen,
- Betriebsstörungen und Unfällen,
- sowie zu den besonderen Vorschriften für Aufzugsanlagen
Teaser
Sie sind Arbeitgeber und bestimmte Schutzmaßnahmen der Betriebssicherheitsverordnung sind für Sie nur durch sehr hohen Aufwand umsetzbar und nicht verhältnismäßig? Dann besteht die Möglichkeit eine Ausnahme von diesen zu beantragen.
Verfahrensablauf
- Einreichung des Antrags und der gutachterlichen Stellungnahme online
- Folgehandlung sowie Prüfung durch die Behörde,
- Es folgt der Ausnahmebescheid oder Ablehnung des Antrags
Nach Eingang eines Antrags entscheidet die zuständige Behörde, ob die Anwendung der vorgeschriebenen Maßnahmen zu einer unverhältnismäßigen Härte führen würde, eine Ausnahme sicherheitstechnisch vertretbar und mit dem Schutz der Beschäftigten und mit dem Schutz anderer Personen vereinbar ist.
Zuständige Stelle
Die Zuständigkeit obliegt der Struktur und Genehmigungsdirektion Nord (nördliches Rheinland-Pfalz) oder Struktur und Genehmigungsdirektion Süd (südliches Rheinland-Pfalz) - Abteilung Gewerbeaufsicht, soweit es sich nicht um bergbauliche Betriebsstätten handelt.
Voraussetzungen
Voraussetzung ist, dass die Anwendung dieser Vorschriften für den Arbeitgeber im Einzelfall zu einer unverhältnismäßigen Härte führen würde.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Antrag mit folgenden Angaben
- Grund für die Beantragung der Ausnahme, Darstellung der unverhältnismäßigen Härte,
- betroffene Tätigkeiten und Verfahren,
- Zahl der voraussichtlich betroffenen Beschäftigten,
- technischen und organisatorischen Maßnahmen, die zur Gewährleistung der Sicherheit und zur Vermeidung von Gefährdungen getroffen werden sollen,
- Sachverständigengutachten zur Gleichwertigkeit der geplanten technischen und organisatorischen Maßnahmen.
- Angaben zum Arbeitgeber / Betreiber (Antragsteller)
- Art der überwachungsbedürftigen Anlage
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen Gebühren und Auslagen an.
Vorkasse: NeinGebühren und Auslagen richten sich nach dem Aufwand.Welche Fristen muss ich beachten?
Es müssen keine Fristen beachtet werden.
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitungsdauer beträgt 4 Wochen nach Erhalt der kompletten Antragsunterlagen.
Frist: 4 Wochen
Frist: 4 Wochen
Rechtsgrundlage
- § 8 Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)
- § 9 Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)
- § 10 Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)
- § 11 Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV
- Anhang 1 (zu § 6 Absatz 1 Satz 2) Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)
- § 19 Absatz 1 Nummer 1 Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)
- Landesverordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes (ArbSchZuVO)
- Landesgebührengesetz für Rheinland-Pfalz (LGebG)
- Landesverordnung über Gebühren auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes (ArbSchGebV )
Rechtsbehelf
Rechtsbehelf wird im Bescheid mitgeteilt.
Anträge / Formulare
Es ist ein formloser Antrag möglich.
Kurztext
- Verwendung von Arbeitsmitteln Erteilung Ausnahmen von der Betriebssicherheitsverordnung
- Vorausgesetzt wird, dass die Vorschriftsanwendung für den Arbeitgeber im Einzelfall zu einer unverhältnismäßigen Härte führt.
- Antrag notwendig
- Die Zuständigkeit obliegt der Struktur und Genehmigungsdirektion Nord (nördliches Rheinland-Pfalz) oder Struktur und Genehmigungsdirektion Süd (südliches Rheinland-Pfalz) - Abteilung Gewerbeaufsicht, soweit es sich nicht um bergbauliche Betriebsstätten handelt.
Typisierung
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