Bauvorhaben Vorankündigung

  • Leistungsbeschreibung

    Für jede Baustelle, bei der

    • die voraussichtliche Dauer der Arbeiten mehr als 30 Arbeitstage beträgt und auf der mehr als 20 Beschäftigte gleichzeitig tätig werden, oder
    • der Umfang der Arbeiten voraussichtlich 500 Personentage überschreitet,

    ist der zuständigen Behörde spätestens zwei Wochen vor Einrichtung der Baustelle eine Vorankündigung zu übermitteln, die mindestens die Angaben nach Anhang I der Baustellenverordnung enthält. Die Vorankündigung ist sichtbar auf der Baustelle auszuhängen und bei erheblichen Änderungen anzupassen.

  • Teaser

    Baustellen einer bestimmten Größe müssen spätestens 2 Wochen vor deren Einrichtung bei der zuständigen Behörde schriftlich angezeigt (vorangekündigt) werden.

  • Verfahrensablauf

    Es ist gem. § 4 BaustellV durch den Bauherren oder seinen beauftragten Dritten zu prüfen, ob eine der Bedingungen gemäß § 2 Abs. 2 BaustellV erfüllt ist. Wenn ja, dann ist die Vorankündigung rechtzeitig der zuständigen Behörde zu übermitteln, sichtbar auf der Baustelle auszuhängen und bei erheblichen Änderungen anzupassen.

  • Zuständige Stelle

    Die Zuständigkeit obliegt der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord bzw. die Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd

  • Voraussetzungen

    Spätestens zwei Wochen vor Einrichtung einer Baustelle, bei der

    • die voraussichtliche Dauer der Arbeiten mehr als 30 Arbeitstage beträgt und auf der mehr als 20 Beschäftigte gleichzeitig tätig werden, oder
    • der Umfang der Arbeiten voraussichtlich 500 Personentage überschreitet.
  • Welche Unterlagen werden benötigt?

    Pflichtangaben gemäß Anhang I BaustellV:

    • Ort der Baustelle,
    • Name und Anschrift des Bauherrn,
    • Art des Bauvorhabens,
    • Name und Anschrift des anstelle des Bauherrn verantwortlichen Dritten,
    • Name und Anschrift des Koordinators,
    • voraussichtlicher Beginn und voraussichtliche Dauer der Arbeiten,
    • voraussichtliche Höchstzahl der Beschäftigten auf der Baustelle,
    • Zahl der Arbeitgeber und Unternehmer ohne Beschäftigte, die voraussichtlich auf der Baustelle tätig werden,
    • Angabe der bereits ausgewählten Arbeitgeber und Unternehmer ohne Beschäftigte.
  • Welche Gebühren fallen an?

    Es fallen keine Gebühren an.

  • Welche Fristen muss ich beachten?

    Die Vorankündigung ist der zuständigen Behörde spätestens 2 Wochen vor Einrichtung der Baustelle zu übermitteln.

  • Rechtsgrundlage

  • Was sollte ich noch wissen?

    Faustregel: Eine Vorankündigung ist i. d. R. erforderlich, wenn die Bautätigkeiten einen Einsatz von mindestens 4 Arbeitnehmern über einen Zeitraum von mehr als 6 Monaten erfordern.

    § 7 Abs. 1 Nr. 1 BaustellV: Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig der zuständigen Behörde eine Vorankündigung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt.


An wen muss ich mich wenden?

Bitte wenden Sie sich an die räumlich zuständige Regionalstelle Gewerbeaufsicht.

Zuständige Abteilungen