Reisepass Ausstellung neu wegen Namensänderung bei Heirat oder Begründung einer Lebenspartnerschaft

  • Leistungsbeschreibung

    Nach einer Namensänderung bei einer Eheschließung oder Begründung einer Lebenspartnerschaft wird ein neuer Reisepass benötigt.

    Die Ausstellung eines neuen Reisepasses ist nur notwendig, wenn der Reisepass weiterhin genutzt wird.

  • Verfahrensablauf

    Die antragstellende Person muss für die Beantragung des Reisepasses (e-Pass) persönlich vorstellig werden. Der Antrag wird vor Ort mit dem Bearbeiter ausgefüllt. Der Antragsteller/die Antragstellerin muss lediglich unterschreiben.

  • Welche Unterlagen werden benötigt?

    • aktuelles biometrietaugliches Lichtbild, im Passformat (45 x 35 mm) im Hochformat, Frontalaufnahme ohne Rand, ohne Kopfbedeckung und ohne Bedeckung der Augen
    • der jetzige Reisepass
    • Eheurkunde. Es wird auch die Vorlage von Familienbüchern akzeptiert.
    • Lebenspartnerschaftsurkunde
  • Welche Gebühren fallen an?

    Gebühr: 59,50 €
    Vorkasse: Nein
    Reisepass für Vielreisende (48 Seiten) unter 24 Jahren

    Gebühr: 82,00 €
    Vorkasse: Nein
    Reisepass für Vielreisende (48 Seiten) über 24 Jahre

    Gebühr: 60,00 €
    Vorkasse: Nein
    Reisepass für Antragsteller/-innen über 24 Jahre

    Gebühr: 37,50 €
    Vorkasse: Nein
    Reisepass für Antragsteller/-innen unter 24 Jahren

  • Bearbeitungsdauer

    4 Wochen.

  • Rechtsgrundlage

  • Was sollte ich noch wissen?

    Der Reisepass kann nicht sofort nach der Antragstellung mitgenommen werden, da dieser in der Bundesdruckerei in Berlin hergestellt wird. Wird der Reisepass früher benötigt, kann ein Expresspass beantragt werden.

    Sollte unmittelbar im Anschluss an die Eheschließung oder Begründung einer Lebenspartnerschaft eine Auslandsreise beabsichtigt sein, kann die Ausstellung eines neuen Reisepasses bereits vor der Eheschließung oder Begründung der Lebenspartnerschaft beantragt werden; die Aushändigung erfolgt in jedem Falle erst nach der Eheschließung bzw. Begründung der Lebenspartnerschaft und bei Vorliegen der die Namensführung belegenden Unterlagen.

    Bei der Beantragung der Dokumente sind geeignete Unterlagen des Standesamtes zur Eheschließung erfoderlich.


An wen muss ich mich wenden?

Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde und der Stadt, in der der Hauptwohnsitz ist.

Zuständige Abteilungen

Zuständige Mitarbeitende