Gleichstellungsstelle
Sonstige Angaben
Die Gleichstellungsbeauftragte erhält nach dem Landesgleichstellungsgesetz eine generelle Zuständigkeit für die Angelegenheiten der weiblichen Beschäftigten zugesprochen. Außerdem soll sie die Dienststelle bei der Ausführung des Gesetzes sowie bei anderen Maßnahmen zur Gleichstellung von Frauen und Männern unterstützen. Als Maßnahmen nach dem Gesetz gelten zum Beispiel Versetzungen, Fortbildungen, Kündigungen und vorzeitiges Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis, Arbeitszeitregelungen, Entsendung in Gremien, Ablehnung von Teilzeitangeboten und Kinderbetreuungsangelegenheiten.
Öffnungszeiten
montags und dienstags
08:00 bis 12:00 Uhr und
14:00 bis 16:00 Uhr
mittwochs (Dienstleistungstag)
08:00 bis 12:30 Uhr und
14:00 bis 18:00 Uhr
donnerstags
08:00 bis 12:00 Uhr
nachmittags geschlossen
freitags (Dienstleistungsmittag)
08:00 bis 13:00 Uhr
Zuständigkeiten
Anmerkungen
Nach § 18 Abs. 1 Satz 2 des Landesgleichstellungsgesetzes (LGG) wirkt die Gleichstellungsstelle bei allen sozialen, organisatorischen und personellen Maßnahmen mit, die die Frauen einer Dienststelle betreffen mit.