Flächennutzungsplan 

vorbereitende Bauleitplanung 

Flächennutzungsplan


Der Flächennutzungsplan ist ein Plan für das ganze Gebiet der Verbandsgemeinde Lingenfeld. Zu den Inhalten des Flächennutzungsplans gehören im Wesentlichen bestehende Wohn-, Misch- und Gewerbeflächen, dazu Sondergebiete und Bereiche, die künftig bebaut oder umgenutzt werden können. Zusätzlich werden auch Gebiete dargestellt, die nicht bebaut werden sollen, wie zum Beispiel Grün-, Wald- und Landwirtschaftsflächen. Abgerundet wird die Darstellung durch die Kennzeichnung der wichtigsten Verkehrswege und Infrastruktureinrichtungen. 

Im Rahmen der zweistufigen Bauleitplanung stellt der Flächennutzungsplan die erste Stufe dar. In ihm wird die zukünftige bauliche Entwicklung und Art der Bodennutzung für das ganze Gebiert der Verbandsgemeinde dargestellt. Wir bieten Ihnen hier die Möglichkeit der Einsichtnahme in den Flächennutzungsplan der Verbandsgemeinde Lingenfeld. 

Quelle: BUS Rheinland-PfalzKommunalbrevier- Flächennutzungsplan



Flächennutzungsplan der Verbandsgemeinde Lingenfeld 2035

Bei der Veröffentlichung des Flächennutzungsplans der Verbandsgemeinde Lingenfeld handelt es sich um ein unverbindliches Informationsangebot der Verbandsgemeindeverwaltung Lingenfeld. 

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Rechtsgrundlage:

Da § 10 Abs. 1 BauGB für den Flächennutzungsplan nicht gilt, hat der Flächennutzungsplan keine Rechtsnormqualität. Die Bedeutung des Flächennutzungsplans zeigt sich vor allem in der Forderung von § 8 Abs. 2 S. 1 BauGB an die Gemeinde aus dem Flächennutzungsplan den rechtsverbindlichen Bebauungsplan zu entwickeln. 

Die Verbandsgemeinde Lingenfeld ist verpflichtet dem Entwicklungsgebot Rechnung zu tragen. Der Flächennutzungsplan enthält damit keine für jedermann verbindlichen Regelungen und erzeugt grundsätzlich keine Rechte und Pflichten für Dritte. Insbesondere verleiht er auch keinen Anspruch auf Umsetzung seiner Darstellungen in Bebauungspläne. Da § 1 Abs. 3 S. 2 BauGB insoweit von Bauleitplänen spricht, gilt diese Bestimmung auch für Flächennutzungspläne. 

Der Flächennutzungsplan hat somit grundsätzlich nur eine verwaltungsinterne Bedeutung.

Quelle: BauGB - Baugesetzbuch ;  Der Flächennutzungsplan - Baurecht


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