Gewässerunterhaltung


Gewässerunterhaltung 

Gemäß § 67 Abs. 1 Nummer 7 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz obliegen der Verbandsgemeinde der Ausbau und die Unterhaltung von Gewässern III. Ordnung. In den §§ 63 Abs. 1 und 71 Abs. 1 LWG ist dies spezialgesetzlich bestimmt. Dabei wird die Gewässerunterhaltung als Pflichtaufgabe der Selbstverwaltung wahrgenommen. Die Unterhaltungspflicht von Ortsgemeinden als Eigentümer stehender oder künstlicher fließender Gewässer ist nicht auf die Verbandsgemeinde übergegangen. Ebenso bezieht sich die Möglichkeit nach § 63 Abs. 4 Satz 2 LWG, die Unterhaltung künstlicher fließender Gewässer auf „Gemeinden“ zu übertragen, nur auf Ortsgemeinden.

Leitbild für die Pflege und Entwicklung der Gewässer ist das vom Menschen unbeeinflusste Oberflächengewässer. Nun ist aber die menschliche Siedlungs-, Kultur- und Wirtschaftstätigkeit seit jeher eng an Gewässer gebunden und nutzt diese in vielfältiger Weise. Aufgabe der Gewässerpflege und -entwicklung ist es daher, die ökologischen Funktionen der Fließgewässer und die berechtigten Belange aller übrigen Landnutzungen ganz im Sinne des grundlegenden Prinzips der Nachhaltigkeit im Einklang zu halten bzw. zu bringen. Mit der europäischen Wasserrahmenrichtlinie wurde das Ziel des „guten ökologischen Zustands“ für die Gewässer eingeführt. Danach bemisst sich der gute Zustand nicht alleine durch die Gewässergüte, sondern umfasst gleichermaßen die Hydromorphologie, also die Ufergestaltung, den Gewässerverlauf und das Hochwasserregime (Gewässerstrukturgüte). Für künstliche und so genannte „erheblich veränderte“ oberirdische Gewässer gelten verminderte Anforderungen, da lediglich ein „gutes ökologisches Potenzial“, d. h. die unter den gegebenen Einschränkungen noch bestmögliche Qualität anzustreben ist. Gewässerunterhaltung und Gewässerentwicklung sind Pflichtaufgaben der kommunalen Selbstverwaltung. Gegenstand sind die natürlichen Fließgewässer zweiter Ordnung (Landkreise und kreisfreien Städte) und dritter Ordnung (kreisfreie Städte, verbandsfreie Gemeinden und Verbandsgemeinden); die Unterhaltung der Gewässer erster Ordnung ist Aufgabe des Landes bzw. des Bundes (§ 35 LWG). Die Unterhaltungslast für künstliche und stehende Gewässer obliegt den Eigentümern der Gewässer- bzw. der Anliegergrundstücke, so dass insoweit die Unterhaltungslast auch bei einer Ortsgemeinde liegen kann.


Ansprechpartner:

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Weitere Informationen: 

Informationsbroschüre: 
Tipps und Informationen für Gewässeranlieger

Herausgeber: GFG -  Gemeinnützige Fortbildungsgesellschaft für Wasserwirtschaft und Landschaftsentwicklung mbH

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Rechtlicher Rahmen und Eigentumsverhältnisse

Eigentümer der Bäche und Flüsse sind das Land, die Städte und Gemeinden oder die Eigentümer der Ufergrundstücke. Die in der Regel für die Unterhaltung der kleinen Gewässer zuständigen Kommunen (Gewässer III. Ordnung) haben darauf zu achten, dass in Ortslagen keine Gegenstände den schadlosen Wasserabfluss behindern. Bei ausgewählten größeren Gewässern (Gewässer II. Ordnung, im Anhang der Landeswassergesetze) sind die Landkreise oder die jeweiligen Länder unterhaltungspflichtig oder beteiligen sich an den Unterhaltungskosten. Die Unterhaltungspflichtigen führen deshalb, soweit erforderlich, die Unterhaltungsmaßnahmen wie z. B. die Gehölzpflege durch. Diese Maßnahmen müssen von Gewässeranliegern und Eigentümern geduldet werden.

Ufergestaltung

Ein naturnahes Ufer dient nicht nur der Natur, sondern schützt auch Ihr Grundstück.
Beachten Sie bitte:
Wurzeln standortgerechter, heimischer Gehölze sichern das Ufer.
Keine Befestigung der Ufer mit Mauern, Treppen od. sonst. Materialien, wie z. B. Betonplatten, Bauschutt, Bretter o.ä.
Kein Uferverbau oder nur im Ausnahmefall und mit Genehmigung der zuständigen Wasserbehörde.

Die richtigen Uferpflanzen

Ein standortgerechter Bewuchs am Gewässer besteht z. B.
aus folgenden Bäumen …:
Schwarz-Erle (Alnus glutinosa)
Gewöhnliche Esche (Fraxinus excelsior)
Silber-Weide (Salix alba)
Bergahorn (Acer pseudoplatanus) … und Sträuchern
Haselnuss (Corylus avellana)
Gewöhnlicher Schneeball (Viburnum opulus)
Purpur-Weide (Salix purpurea)
Zweigriffliger Weißdorn (Crataegus laevigata)Keine Anpflanzung von standortfremden Pflanzen wie Thuja und Fichten oder gar gebietsfremde Arten wie z. B.
Herkulesstaude, Topinambur oder Indisches Springkraut

Gehölzpflege

Für die Verkehrssicherung der Gehölze am Bach ist jeder Grundstückseigentümer selbst zuständig.
!! GANZ WICHTIG!!
Die Gehölzpflege muss fachgerecht erfolgen (z. B. kein Aufasten, glatte und schräge Schnittstellen, altersgerechte Gehölzbestand aufbauen, u.v.m.) und hat bis zur Böschungsoberkante und im rechtlich festgesetzten Gewässerrandstreifen, soweit dies
für den ordnungsgemäßen Hochwasserabfluss erforderlich ist, in Abstimmung mit dem Gewässerunterhaltungspflichtigen zu
erfolgen.

Abfallentsorgung

Abfall gehört nicht ans Gewässer, sondern muss an den dafür vorgesehenen Stellen (z. B. Wertstoffhöfe und Grünschnittabgabestellen) entsorgt werden.

Bauliche Anlagen

Bauliche Anlagen sind z.B. Hütten, Zäune und Brücken. Sie dürfen den Zugang zum Gewässer nicht behindern, damit dieser
ggf. für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Unterhaltungspflichtigen jederzeit möglich ist (z. B. für die Gehölzpflege),
sofern sich das an den Bach angrenzende Grundstück nicht im Privateigentum befindet. Darüber hinaus schränken bauliche
Anlagen das Gewässer in seiner natürlichen Entwicklung (Eigendynamik) ein und können bei Hochwasser ein Abflusshindernis
darstellen.

Wasserentnahme

Das Fließgewässer dient dem Anlieger oftmals zum Gießen seines Anwesens. Denn es gibt ja genug Wasser im Bach, so scheint
es, um dem Problem der leeren Regenwassertonnen in den Trockenperioden der heißen Sommermonate Herr zu werden,
ohne auf das wertvolle und teure Trinkwasser zurückgreifen zu müssen. Und so hängen etliche der Gartenbesitzer kurzer
Hand ihre Tauchpumpe in den Bach und haben scheinbar eine billige Lösung gefunden, ihre Blütenpracht vor dem Verdursten
zu retten. Doch Irrtum!! Ihr Tun und Handeln kommt dem Bach aus biologischer Sicht teuer zu stehen. Insbesondere kleinere
Fließgewässer sind während einer längeren Trockenperiode von Austrocknung und damit von einem Absterben ihrer
Wasserorganismen bedroht.
Daher bitte unbedingt beachten:
ja:Entnahme von Wasser nur mit Hand schöpfgeräten (z. B. Gießkanne, Eimer).
ja:Verwendung von Regenwasser zur Gartenbewässerung.
Keine Entnahme von Wasser mit Pumpen ohne Genehmigung (Ausnahme: Hessen).
Gewässer nicht aufstauen (behindert die Wanderung der Fische und Kleinlebewesen).
Kein Bau von Treppen zum Gewässer (wird nur im Ausnahmefall genehmigt).
In Niedrigwasserzeiten kann die Entnahme eingeschränkt bzw. verboten werden.

Kompost und Holzlagerungen

Komposthaufen, Holzlager und Strohballen gehören nicht ans Gewässer. Ablagerungen zu nah am Gewässer können bei Hochwasser abgeschwemmt werden und sich flussabwärts an Engstellen (z. B. Rohrdurchlässe, Einläufe, Brücken) verkeilen. Das
Wasser kann dort nicht mehr abfließen, tritt über die Ufer und führt zu Überschwemmungen. Es entstehen Schäden durch
Hochwasser. Außerdem können aus Ablagerungen (z. B. Rasenschnitt) Sickerwässer austreten, die zu erhöhtem Nährstoffeintrag ins Gewässer führen (Algenwachstum und erhöhtes Pflanzenwachstum).

Ansprechpartner und weitere Informationen

Genehmigungen wie z. B. für Wasserentnahme mit Pumpen, Errichtung baulicher Anlagen (z. B. Hütten, Treppen u. ä.) in und am Gewässer, Gewässerumgestaltungen (Ufersicherung), Ablagerungen am Gewässer) erhalten Sie für die meisten Fälle bei der Unteren Wasserbehörde (i. d. R. Landkreise, kreisfreie Städte). Weitere Informationen zum Thema Fließgewässer und Gewässerunterhaltung finden Sie bei den Umweltministerien der Länder Hessen (https://umweltministerium.hessen.de//), Rheinland-Pfalz (https://mkuem.rlp.de/de/themen/wasser/) und Saarland (www.saarland.de/ministerium_umwelt_verbraucherschutz.htm) sowie der Gemeinnützigen Fortbildungsgesellschaft für Wasserwirtschaft und Landschaftsentwicklung (GFG) mbH (www.gfg-fortbildung.de), die sich im Auftrag der Länder Hessen, Rheinland-Pfalz und Saarland u. a. um die Fort- und Weiterbildung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von unterhaltungspflichtigen Städten, Gemeinden, Kreisen, Verbänden sowie von Bachpaten und ehrenamtlichen Naturschutzverbänden zum Thema naturnahe Pflege und Entwicklung von Gewässern kümmert.

Pflanzenschutzmittel und Dünger

Die unsachgemäße Anwendung von Pflanzenschutzmitteln kann zu Gesundheits- und Umweltschäden führen.

Beachten Sie bitte auch in Ihrem eigenen Interesse:
Nur Produkte, die für die Anwendung im Haus-und Kleingartenbereich zugelassen sind, verwenden.
Gebrauchsanweisung sorgfältig lesen, Anwendungshinweise (u. a. Mischungsverhältnis, Sicherheitsabstände zum
Gewässer, Einsatzbereich) unbedingt beachten.
Entsorgen von Produktresten (Restmengen und Behälter) bei Schadstoffsammelstellen (nicht in den Abfluss schütten).
Keine Anwendung von Pflanzenschutz-und Düngemitteln in und am Gewässer, mindestens 5–10m Abstand halten.
Keine vorbeugende Anwendung von Pflanzenschutzmitteln oder Unkrautvernichtungsmittel auf befestigten und
unbewachsenen Flächen.

Vorsicht BUßGELD!!!
Wird gegen eine der hier genannten Vorgaben verstoßen oder die erforderliche Genehmigung nicht eingeholt,
drohen empfindliche Bußgelder.
Weitere Informationen zum Thema Fließgewässer und Gewässerunterhaltung finden Sie bei den Umweltministerien der
Länder Hessen (https://umweltministerium.hessen.de//), Rheinland-Pfalz (https://mkuem.rlp.de/de/themen/wasser/) und
Saarlandes (www.saarland.de/ministerium_umwelt_verbraucherschutz.htm) sowie der Gemeinnützigen Fortbildungsgesellschaft für Wasserwirtschaft und Landschaftsentwicklung (GFG) mbH (www.gfg-fortbildung.de), die sich im Auftrag der Länder
Hessen, Rheinland-Pfalz und Saarland u. a. um die Fort- und Weiterbildung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von
unterhaltungspflichtigen Städten, Gemeinden, Kreisen, Verbänden sowie von Bachpaten und ehrenamtlichen Naturschutzverbänden zum Thema naturnahe Pflege und Entwicklung von Gewässern kümmert.