Gewässerschutz


Gewässerschutz

Gemäß § 67 Abs. 1 Nummer 7 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz obliegen der Verbandsgemeinde der Ausbau und die Unterhaltung von Gewässern III. Ordnung. In den §§ 63 Abs. 1 und 71 Abs. 1 LWG ist dies spezialgesetzlich bestimmt. Dabei wird die Gewässerunterhaltung als Pflichtaufgabe der Selbstverwaltung wahrgenommen. Die Unterhaltungspflicht von Ortsgemeinden als Eigentümer stehender oder künstlicher fließender Gewässer ist nicht auf die Verbandsgemeinde übergegangen. 


Tipps und Informationen für Gewässeranlieger:

Rechtlicher Rahmen und Eigentumsverhältnisse

Eigentümer der Bäche und Flüsse sind das Land, die Städte und Gemeinden oder die Eigentümer der Ufergrundstücke. Die in der Regel für die Unterhaltung der kleinen Gewässer zuständigen Kommunen (Gewässer III. Ordnung) haben darauf zu achten, dass in Ortslagen keine Gegenstände den schadlosen Wasserabfluss behindern. Bei ausgewählten größeren Gewässern (Gewässer II. Ordnung, im Anhang der Landeswassergesetze) sind die Landkreise oder die jeweiligen Länder unterhaltungspflichtig oder beteiligen sich an den Unterhaltungskosten. 

Ufergestaltung

Ein naturnahes Ufer dient nicht nur der Natur, sondern schützt auch Ihr Grundstück.
Beachten Sie bitte:
 Wurzeln standortgerechter, heimischer Gehölze sichern das Ufer.
  Keine Befestigung der Ufer mit Mauern, Treppen od. sonst. Materialien, wie z. B. Betonplatten, Bauschutt, Bretter o.ä.
 Kein Uferverbau oder nur im Ausnahmefall und mit Genehmigung der zuständigen Wasserbehörde.

Wasserentnahme

Insbesondere kleinere Fließgewässer sind während einer längeren Trockenperiode von Austrocknung und damit von einem Absterben ihrer Wasserorganismen bedroht.

Daher bitte unbedingt beachten:
 Entnahme von Wasser nur mit Handschöpfgeräten (z. B. Gießkanne).
 Verwendung von Regenwasser zur Gartenbewässerung.
 Keine Entnahme von Wasser mit Pumpen ohne Genehmigung.
 Gewässer nicht aufstauen (behindert die Wanderung der Fische und Kleinlebewesen).
 Kein Bau von Treppen zum Gewässer.
 In Niedrigwasserzeiten kann die Entnahme eingeschränkt bzw. verboten werden.

Gehölzpflege

Für die Verkehrssicherung der Gehölze am Bach ist jeder Grundstückseigentümer selbst zuständig. Die Gehölzpflege muss fachgerecht erfolgen (z. B. kein Aufasten, glatte und schräge Schnittstellen, altersgerechte Gehölzbestand aufbauen, u.v.m.) und hat bis zur Böschungsoberkante und im rechtlich festgesetzten Gewässerrandstreifen, in Abstimmung mit dem Gewässerunterhaltungspflichtigen zu erfolgen.

 Fachgerechte Gehölzpflege vom Oktober bis Februar durchführen.
Keine Gehölzpflege von März bis September (Brut- und Setzzeit für Vögel und Amphibien)

Abfallentsorgung

Abfall gehört nicht ans Gewässer, sondern muss an den dafür vorgesehenen Stellen (z. B. Wertstoffhöfe und Grünschnittabgabestellen) entsorgt werden.

Bauliche Anlagen

Bauliche Anlagen sind z.B. Hütten, Zäune und Brücken. Sie dürfen den Zugang zum Gewässer nicht behindern, damit dieser ggf. für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Unterhaltungspflichtigen jederzeit möglich ist.  

Kompost und Holzlagerungen

Komposthaufen, Holzlager und Strohballen gehören nicht ans Gewässer. Ablagerungen zu nah am Gewässer können bei Hochwasser abgeschwemmt werden und sich flussabwärts an Engstellen (z. B. Rohrdurchlässe, Einläufe, Brücken) verkeilen. Das Wasser kann dort nicht mehr abfließen, tritt über die Ufer und führt zu Überschwemmungen. Es entstehen Schäden durch Hochwasser. 
Ausreichend Abstand zum Gewässer, mindestens 5-10m
 Keine Ablagerungen am Ufer und an Böschungen.

Pflanzenschutzmittel und Dünger

Die unsachgemäße Anwendung von Pflanzenschutzmitteln kann zu Gesundheits- und Umweltschäden führen.

Beachten Sie bitte auch in Ihrem eigenen Interesse:
 Nur Produkte, die für die Anwendung im Haus-und Kleingartenbereich zugelassen sind, verwenden.
 Gebrauchsanweisung sorgfältig lesen, Anwendungshinweise (u. a. Mischungsverhältnis, Sicherheitsabstände unbedingt beachten. unbedingt beachten.
 Entsorgen von Produktresten (Restmengen und Behälter) bei Schadstoffsammelstellen (nicht in den Abfluss schütten).
 Keine Anwendung von Pflanzenschutz-und Düngemitteln in und am Gewässer, mindestens 5–10m Abstand halten.
 Keine vorbeugende Anwendung von Pflanzenschutzmitteln oder Unkrautvernichtungsmittel auf befestigten und unbewachsenen Flächen.

Quelle: Herausgeber: GFG -  Gemeinnützige Fortbildungsgesellschaft für Wasserwirtschaft und Landschaftsentwicklung mbH



Genehmigungen wie z. B. für Wasserentnahme mit Pumpen, Errichtung baulicher Anlagen (z. B. Hütten, Treppen u. ä.) in und am Gewässer, Gewässerumgestaltungen (Ufersicherung), Ablagerungen am Gewässer) erhalten Sie für die meisten Fälle bei der Unteren Wasserbehörde (i. d. R. Landkreise, kreisfreie Städte).