Gewässerschutz


Gewässerschutz

Gemäß § 67 Abs. 1 Nummer 7 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz obliegen der Verbandsgemeinde der Ausbau und die Unterhaltung von Gewässern III. Ordnung. In den §§ 63 Abs. 1 und 71 Abs. 1 LWG ist dies spezialgesetzlich bestimmt. Dabei wird die Gewässerunterhaltung als Pflichtaufgabe der Selbstverwaltung wahrgenommen. Die Unterhaltungspflicht von Ortsgemeinden als Eigentümer stehender oder künstlicher fließender Gewässer ist nicht auf die Verbandsgemeinde übergegangen. 


Tipps und Informationen für Gewässeranlieger:

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Quelle: Herausgeber: GFG -  Gemeinnützige Fortbildungsgesellschaft für Wasserwirtschaft und Landschaftsentwicklung mbH



Genehmigungen wie z. B. für Wasserentnahme mit Pumpen, Errichtung baulicher Anlagen (z. B. Hütten, Treppen u. ä.) in und am Gewässer, Gewässerumgestaltungen (Ufersicherung), Ablagerungen am Gewässer) erhalten Sie für die meisten Fälle bei der Unteren Wasserbehörde (i. d. R. Landkreise, kreisfreie Städte).